Beschreibung

Johannes Böttcher, geboren am 26. März 1895 in Kirchbaggendorf, wohnhaft in Essen, III. Hagen 40, seit der Gründung Mitglied der Bekennenden Kirche, seit 1923 Pfarrer in Essen, spätestens seit dem 23. April 1936 war er Schatzmeister der Rheinischen Bekenntnissynode. Er beaufsichtigte im Frühjahr 1939 theologische Prüfungsarbeiten der BK. Er schrieb am 01. Juli 1939 aus Essen einen Brief an die Gestapo Berlin, in dem er und andere Unterzeichner Sympathiebekundungen mit verhafteten Pfarrern der Kirchenleitung (Preußischer Brüderrat) und ihren strafbaren Handlungen im Bezug auf die Bekanntgabe von Kirchenaustritten und zur Kollektenfrage übte. Insgesamt 42 Unterzeichnungen. Er schickte am 13. Dezember 1938 einen Brief mit Anhang an die Stapo Essen mit angehängter Abschrift eines Briefes vom 12. Dezember 1938, den er an das evangelische Konsistorium der Rheinprovinz schrieb. In dem Brief an die Stapo erklärt er dies damit, auf die „zerstörenden Wirkungen […] der Deutschen Christen“ für die evangelische Gemeinde aufmerksam machen zu wollen. In dem angehängten Brief beschwerte er sich massiv über das Vorgehen der Deutschen Christen und fordert Stellungnahme vom Konsistorium. Böttcher veranstaltete eine Kollekte für bekenntnistreue Wortverkündigung ohne Auftrag des Konsistoriums für die BK während eines Sondergottesdienstes am 09. Februar 1938 in der Mettmanner ev. Gemeinde (heute Freiheitsstraße 19 in 40822 Mettmann). Das Verfahren gegen ihn und gegebenenfalls andere strafbare Mitglieder des Prespyteriums der ev. Gemeinde Mettmann wurde auf Grund des §2, Absatz 2 des Reichsgesetz vom 30. April 1938 über die Gewährung von Straffreiheit vom Sondergericht Düsseldorf eingestellt. Die beschlagnahmten 61,05 RM wurden der Konsistorialkasse des Rheinlands überwiesen. Böttcher schrieb in seiner Wohnung ( Essen, III. Hagen 40) laut eigener Angabe eine Fürbitteliste (Stand 1. Oktober 1941) mit ca. 30-40 Abzügen (eigene Angabe), die er an Amtsbrüder der Kreissynode Essen verteilte. Die Herstellung und Verbreitung solcher Listen sollte laut einem in der Akte befindlichen Schreiben des Krim.-Ober-Ass. Kosthorst von d. Stapo A.D. Stelle Essen vom 30. Oktober 1941 staatspolizeilich unterbunden werden. Des weiteren war B. nicht Mitglied der Reichsschrifttumskammer und ihm damit untersagt, solche Schriften herauszugeben und zu verbreiten. Ihm wurde benutzte Schreibmaschine und Abzugsapparat abgenommen worden.

Quellen

LAV NRW Abtl. Rheinland, RW58, Nr. 3334

Sicherheit: belegt