Thema Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) im „Dritten Reich“ unter besonderer Berücksichtigung der Rheinlande Ein kleines Segment der kaum überschaubaren Sonderbehördenvielfalt des „Dritten Reiches“ will der folgende Beitrag erhellen: Organisation, Struktur und Aufgaben der „Bevollmächtigten für den Nahverkehr“, amtliches Kürzel Nbv. Der Begriff Nahverkehr war ein terminus technicus, der im Jahr 1931 durch die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6.10.1931 (1) eingeführt und durch das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (GFG) vom 26.6.1935 (2) sowie die zu diesem Gesetz erlassene Durchführungsverordnung (DVO-GFG) vom 27.3.1936 (3). Der Nahverkehr umfasste alle Transporte, die in der sogenannten Nahzone durchgeführt wurden und war im Gegensatz zum Güterfernverkehr zunächst genehmigungsfrei; zu dieser Nahzone gehörten alle Gemeinden innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern (4). Die im Güternahverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge waren gemäß § 11 DVO-GFG mit einer entsprechenden Aufschrift zu kennzeichnen.
Epoche 1933 bis 1945 - Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg Als die Nationalsozialisten im Januar 1933 die Macht übernahmen, konnte das Rheinland nicht als Kernland der NS-Bewegung gelten. Während die NSDAP bei den Wahlen vom 5.3.1933 reichsweit 43,9 Prozent erzielte, lag ihr Stimmenanteil in den rheinischen Wahlkreisen meist etwa zehn Prozent darunter. Ein Grund hierfür war die Stärke des politischen Katholizismus: Die katholische Zentrumspartei konnte in der Rheinprovinz 1933 fast dreimal so viele Stimmen wie im Reichsdurchschnitt erringen und gewann noch zwei Monate nach der Machtübernahme in Bonn, Aachen oder Trier mehr Wähler als die NSDAP. Auch die Linksparteien erhielten zu diesem Zeitpunkt in den rheinischen Großstädten noch starke Unterstützung, vor allem die KPD, die zwischen Köln, Duisburg und Wuppertal zwischen 18 und 20 Prozent der Stimmen bekam.