1794 bis 1815 - Aufbruch in die Moderne. Die "Franzosenzeit"
Zu den Kapiteln
1. Einleitung
Wie kaum ein anderes Ereignis hat die französische Revolution die Geschichte des Rheinlandes nachhaltig geprägt. Rund 20 Jahre herrschten die Franzosen zwischen 1794 und 1814 am Rhein. In diesen Jahren entwickelte sich Frankreich vom Land der Revolution zum Kaiserreich und zur dominierenden Macht im Staatengebilde des damaligen Europa.
Die vier linksrheinischen Departements Roer, Rhein-Mosel, Donnersberg und Saar waren seit 1798/1801 Teil dieses Gefüges, das rechtsrheinisch gelegene Großherzogtum Berg war ihm seit 1806 verbunden. Beiderseits des Rheins wurden jahrhundertealte Strukturen mit unterschiedlicher Intensität grundlegend umgestaltet. Die Beseitigung der zahlreichen vormaligen Staatsgefüge des Alten Reiches, die territoriale Neueinteilung mit einer straff gegliederten Verwaltung, die Neuordnung der Justiz, die Umschichtung der Gesellschaft durch Aufhebung des Adels, die Enteignung der Klöster und die Abschaffung der Abhängigkeitsverhältnisse sowie aller Feudalrechte sorgten für einen grundlegenden Wandel und leiteten einen Modernisierungsschub großen Ausmaßes ein.
Die von der nachfolgenden preußischen Regierung seit 1814 intendierte Restauration der ständischen Gesellschaft traf rechts und vor allem links des Rheins auf starke Opposition. So erreichten die 1822 in der preußischen Rheinprovinz zusammengeschlossenen Gebiete in Preußen einen Sonderstatus. Er garantierte ihnen zahlreiche Errungenschaften der französischen Jahre, allen voran das Rheinische Recht.
2. Politische Geschichte und allgemeine Verwaltung
Mit der Kriegserklärung des revolutionären Frankreichs an Österreich und damit auch an das mit Österreich verbündete Preußen im April 1792 wurden die deutschen Länder in ein nicht mehr aufzuhaltendes politisches Geschehen hineingezogen, das erst mit dem Wiener Kongress 1814/1815 seinen Abschluss fand. Nach einem ersten vorübergehenden Erfolg gelang es den französischen Truppen 1794, Belgien und das linksseitige Rheinufer auf Dauer zu besetzen. Auch das rechtsseitige Rheinland kam zwischen 1795 und 1801 unter militärische Aufsicht der Franzosen und wurde 1806 als Großherzogtum Berg zum französischen Modellstaat.
Die Jahre zwischen 1794 und 1813/ 1814, die so genannte Franzosenzeit, haben das Rheinland nachhaltiger als andere Teile Deutschlands und Europas geformt. Napoleon Bonaparte (1769-1821) bestimmte seit 1799 als Erster Konsul die Geschicke Frankreichs. Im Jahre 1804 krönte er sich zum Kaiser, 1813 wurde er in der Völkerschlacht bei Leipzig vernichtend geschlagen. Im weiteren Verlauf fiel das vormals französische Territorium zum größten Teil an Preußen und wurde seit 1822 als Rheinprovinz von Berlin aus verwaltet.
2.1 Zeit der militärischen Okkupation
In den Jahren bis 1797 hatte man in Paris noch keine Vorstellungen, was mit den eroberten rheinischen Landstrichen, bestehend aus einer Vielzahl von größeren und kleineren Staaten, geschehen sollte. Die französische Besatzungspolitik zielte damals auf den Unterhalt der eigenen Armee und war durch die Erhebung von Requisitionen, Kontributionen und Einquartierungen charakterisiert. So entstanden im Linksrheinischen eine Reihe kurzlebiger ziviler und militärischer Institutionen.
Trotz aller bestehenden Bedrückung durch die Fremdherrschaft gab es auch im Rheinland Anhänger der Revolutionsbewegung. Nach französischem Vorbild gründeten sie patriotische Zirkel oder Klubs, erregten mit radikaldemokratischen Schriften und politischen Journalen Aufsehen und riefen vorübergehend mit der Mainzer (1793) und der Cisrhenanischen Republik (1797) revolutionär geprägte Staaten auf rheinischem Boden aus.
Durch zum Teil geheime Verzichtserklärungen Preußens und Österreichs in den Friedensschlüssen von Basel (1795) und Campo Formio (1797) wurde in jenen Jahren in Paris der Plan zur Integration des linksrheinischen Gebietes gefasst. Der Rhein wurde 1798 zur Grenze Frankreichs.
2.2 Annexion des linken Rheinufers
Im Frühjahr 1798 begannen die Franzosen im Linksrheinischen mit der Organisation der Verwaltung und Justiz nach französischem Muster. Mit der Einrichtung der neuen Behördenverfassung wurde der Elsässer François Joseph Rudler (1757-1837) unter Ernennung zum Regierungskommissar beauftragt und dem Pariser Justizminister unterstellt. Rudler nahm seinen Amtssitz in Mainz. Von dort aus leiteten er und seine sechs Amtsnachfolger die Geschicke des Rheinlandes. Die Amtsinhaber führten seit 1800 den Titel „Generalregierungskommissar“ und waren allen zuständigen Pariser Ministerien weisungsgebunden.
Ohne Rücksicht auf die vormaligen politischen Grenzen wurde 1798 das Gebiet in vier Departements eingeteilt: Roer, Saar, Rhein-Mosel und Donnersberg mit den jeweiligen Hauptorten Aachen, Trier, Koblenz und Mainz. Bei dieser Flurbereinigung verschwanden die bestehenden zahlreichen alten Herrschaftsgebilde. Die 1798 festgelegte Umschreibung des Territoriums blieb im weiteren Verlauf im Wesentlichen bis 1814 verbindlich.
In den neuen Departements wurden die verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gleichförmig nach französischem Vorbild eingerichtet. Diese Übergangsperiode endete 1801: Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages von Lunéville am 9.2.1801 trat das Heilige Römische Reich das linke Rheinufer formell an Frankreich ab. Am 23.9.1802 wurde die französische Verfassung eingeführt. Das Amt des Generalregierungskommissars wurde wenig später im Februar 1803 aufgehoben. Die Rheinländer der vier Departements waren französische Bürger, Napoleon alsbald ihr Kaiser.
Die durch den Lunéviller Frieden betroffenen weltlichen Gebiete links des Rheins wurden mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) auf rechtsrheinischem Reichsgebiet entschädigt. So erhielten die nassauischen Herzogtümer Usingen und Weilburg die rechtsrheinisch angrenzenden Gebiete von Kurtrier (unter anderem Amt Hammerstein, Ehrenbreitstein und Engers), Kurköln (unter anderem Deutz, Linz, Königswinter) und der saynschen und wiedischen Grafschaften. Die 1803 erworbenen Besitzungen Deutz und Königswinter sowie die Abtei Villich mussten 1806 an das Großherzogtum Berg abgetreten werden. Im gleichen Jahr traten sowohl Nassau-Usingen als auch Weilburg dem Rheinbund bei und schlossen sich zum vereinigten Herzogtum Nassau zusammen. So wurden fortan bis 1815 alle rechtsrheinischen Territorien südlich von Königswinter von Wiesbaden aus verwaltet.
Die 1798 eingerichtete neue Verwaltung in den linksrheinischen Departements war zunächst nach der französischen Verfassung von 1795 konzipiert. Die Departements gliederten sich in Kantone, die Kantone wiederum in Gemeinden. An der Spitze eines jeden Departements stand eine fünfköpfige Zentralverwaltung. Ihr untergeordnet waren die Kantone mit ihren Munizipalitäten. Sie setzten sich aus Agenten und Adjunkten zusammen und waren nach Größe der Gemeinden organisiert. Departements- und Kantonsverwaltungen wurden jeweils von Regierungskommissaren überwacht und kontrolliert. Im Gegensatz zu Frankreich wurde in den rheinischen Departements das Verwaltungspersonal nicht gewählt, sondern vom Mainzer (General-) Regierungskommissar ernannt. Bereits 1798 wurde Französisch als Amtssprache verbindlich - eine Bestimmung, die sich für viele Funktionsträger als problematisch erweisen sollte.
2.3 Präfektursystem und Integration der rheinischen Departements
Im Frühjahr des Jahres 1800 wurde die Zivilverwaltung Frankreichs grundlegend geändert. Die Neuerungen wurden auch für die rheinischen Departements verbindlich. Jedes Departement leitete fortan ein von Napoleon ernannter Präfekt. Diese wichtigen, mit umfangreichen Amtsbefugnissen ausgestatteten Posten wurden im Rheinland vornehmlich mit Elsässern und Lothringern, also gebürtigen Franzosen, besetzt.
Die Arbeit des Präfekten wurde unterstützt durch einen Generalsekretär, ein Präfekturbüro, durch Präfekturräte als permanent tagendes Verwaltungsgericht und schließlich durch einen Departements- oder Generalrat. Die Departements wurden in Arrondissements (Gemeindebezirke) eingeteilt. Jedes Arrondissement leitete ein dem Präfekten unterstellter Unterpräfekt mit einem ihm zugeordneten Arrondissementsrat (Bezirksrat).
Auf der untersten Ebene der Verwaltungshierarchie wurden gleichfalls im Jahre 1800 die Kantone als Einheiten der allgemeinen Verwaltung aufgelöst (ihre Bedeutung für andere Administrationszweige blieb erhalten). An die Stelle der Kantone traten Mairien (Bürgermeistereien). Dazu wurden in der Regel mehrere Gemeinden zusammengefasst. Den Maire, der wiederum dem Unterpräfekten untergeordnet war, unterstützte ein Adjunkt oder Beigeordneter. Die Besetzung der kommunalen Verwaltung richtete sich nach der Bevölkerungszahl. Je nach Größe der Gemeinden erhöhte sich die Zahl der Adjunkten. An jeder Mairie wurde zudem ein Munizipalrat aus zehn bis dreißig Mitgliedern berufen.
Der klar gegliederte dreistufige Verwaltungsaufbau der französischen Departementsverfassung, die 1808 auch im Großherzogtum Berg eingeführt wurde, wies auf jeder Ebene die gleichen Strukturen auf. Der jeweils leitende Beamte hatte innerhalb seines Bereiches die Entscheidungskompetenz. Den aus der begüterten Elite bestellten Departements-, Arrondissements- und Munizipalräten hingegen kam lediglich beratende Stimme zu, ihr Einfluss beschränkte sich auf die Verteilung der einzufordernden Abgaben. In dem neuen System entfielen die vormaligen Unterschiede zwischen Stadt- und Landgemeinde. Durch die Zentralisierung und Bürokratisierung der Verwaltung wurde im Rheinland ein Modernisierungsschub eingeleitet. Die einheitliche Verwaltung konnte bessere Leistungen erbringen als die schwerfälligen Behörden der zersplitterten Territorien des Alten Reiches. So überdauerte die französische Kommunalordnung die Zeit nach 1814 und wurde zu einem wichtigen Element des rheinischen Partikularismus.
3. Gerichtswesen und Napoleonische Gesetzbücher
1794 fanden die Franzosen in dem annektierten Gebiet eine unüberschaubare Rechtszersplitterung mit einer kaum befriedigenden Gerichtsorganisation und einem veralteten, oftmals nicht gedruckt vorliegenden Recht vor. 1798 brachen sie radikal mit den herrschenden Verhältnissen und hoben im Linksrheinischen alle bestehenden richterlichen Gewalten auf. Das mehrstufige Justizwesen war nach den Bestimmungen der französischen Verfassung von 1795 aufgebaut; es wurde 1802 und nochmals 1810 reformiert. Die Neuorganisationen implizierten jeweils verschärfte Ausbildungs- und Anstellungsbedingungen für das Personal und eine zunehmende staatliche Kontrolle.
Auf der untersten Ebene amtierte seit 1798 in jedem Kanton ein Friedensrichter. Er war für Bagatellsachen in Zivil- und Strafangelegenheiten zuständig. Ihm übergeordnet waren für Zivil- und Kriminaldelikte Behörden mit wechselnden Bezeichnungen und sich ausweitenden Funktionen.
In jedem Arrondissement war in den rheinischen Departements seit 1802 für Zivilsachen ein Gericht erster Instanz zuständig. Gegen die Urteile dieser Gerichte konnte beim Appellationsgerichtshof in Trier (für das Roerdepartement seit 1805 in Lüttich) Berufung eingelegt werden. Übergeordnete Instanz war der Kassationshof in Paris.
Für größere Strafsachen wurde in jedem Arrondissement ein Strafgericht installiert. Gegen dessen Urteile konnte an einem Kriminalgericht im Hauptort des Departements Berufung eingelegt werden. Vor dem Kriminalgericht wurden Schwerstverbrecher verurteilt. Häufig verhängte Strafen waren Haft, Pranger, Zwangsarbeit und Tod durch die Guillotine.
Das Amt des Richters war grundsätzlich von dem des Verwalters getrennt. In Frankreich wurden die Richter gewählt, in den rheinischen Departements hingegen wurden sie vom Mainzer (General-) Regierungskommissar, später von Napoleon ernannt. An den höheren Gerichten amtierten zusätzlich Geschworene. Auch war diesen Einrichtungen das so genannte Öffentliche Ministerium als Vorläufer der heutigen Staatsanwaltschaft zugeordnet. Die Verfahren waren mündlich und öffentlich. Alle Bürger waren vor dem Gesetz gleich und hatten Anspruch auf einen mündlichen Prozess. Französisch war als Amtssprache vorgeschrieben. Die Parteien mussten sich selber verteidigen oder sich von einem Bevollmächtigten verteidigen lassen. Das zwang die Rechtssuchenden häufig, sich an juristisch versierte Vermittler und gelegentlich fragwürdige Gesetzeskundige (Hommes de loi) zu wenden.
In der Franzosenzeit herrschte für die Rheinländer durch die auch hier gültigen Napoleonischen Gesetzbücher eine bis dahin unbekannte Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Das im Bürgerlichen oder Napoleonischen Gesetzbuch (Code civil, 1804; Code Napoléon, 1807), in der Zivilprozessordnung (Code de procédure civil, 1806), dem Handelsgesetzbuch (Code de commerce, 1807), der Strafprozessordnung (Code d’instruction criminelle, 1808) und dem Strafgesetzbuch (Code pénal, 1810) niedergeschriebene Recht wurde alsbald in den rheinischen Departements verbindlich. Die neue Jurisdiktion wurde durch Übersetzungen einem breiten Kreis bekannt und zog eine große Popularität des französischen Rechts nach sich.
Im Großherzogtum Berg trat 1810 gleichfalls das Napoleonische Gesetzbuch in Kraft. Die französische Gerichtsorganisation wurde mit Dekret vom 17.12.1811 verabschiedet und 1812 ebenso wie die Zivilprozessordnung und das Handelsgesetzbuch eingeführt. Der entsprechende Appellationsgerichtshof wurde in Düsseldorf etabliert. Ihm übergeordnet war ebenfalls der Kassationsgerichtshof in Paris.
Die zwei Jahrzehnte französischer Herrschaft waren für die Justiz des linken, aber auch des rechten Rheinlandes eine Zeit des vollständigen Umbruches; sie zogen eine sich ausweitende Rechtssicherheit nach sich. Die Grundsätze der französischen Organisation überdauerten die Zeit nach 1814. Auch nach dem Rückzug der Franzosen blieb das französische Rechtswesen im Rheinland weitgehend erhalten. Das Bürgerliche Gesetzbuch als juristische Festschreibung der gesellschaftlichen Ordnung hatte hier noch bis zum Jahr 1900 Gültigkeit.
4. Kirchenpolitik
Neuordnung des Kirchenwesens
Die Stellung der das linksseitige Rheinland dominierenden katholischen Kirche und ihrer Institutionen war bereits gegen Ende des 18. Jahrhunderts stark angegriffen. Der Zusammenbruch des Alten Reiches nach 1794 versetzte den geistlichen Staaten den Todesstoß. Die Verkündung der Menschenrechte hatte im Rheinland die Religions- und Kultusfreiheit zur Folge. Allerdings fand auch die zunächst scharf antikirchliche Gesetzgebung, die vor allem Kloster- und Kirchengüter, die Geistlichkeit und das kirchliche Leben betraf, in dem besetzten Landstrich Anwendung. Beschlagnahmung der geistlichen Güter, Eingriffe in die kirchliche Selbstverwaltung und in die noch bestehende kirchliche Rechtsprechung, Entfernung religiöser Symbole in der Öffentlichkeit, Untersagung der öffentlichen Religionsausübung, Einführung des priesterlichen Bürgereides, Aufnahmeverbot von Novizen, systematische staatliche Registrierung des Kirchengutes, Einführung der Zivilstandsgesetze und des republikanischen Kalenders waren Maßnahmen, welche die vorhandenen Strukturen grundlegend zerschlugen.
Mit dem Staatsstreich Napoleons im Jahre 1799 hatte die stark antikirchliche Entwicklung ein Ende und wurde mit dem Konkordat zwischen Napoleon und Papst Pius VII. (Episkopat 1800-1823) im Jahr 1801 in neue Bahnen gelenkt. Das als Staatsgesetz erlassene Konkordat wurde zusammen mit den so genannten Organischen Artikeln ein Jahr später in den rheinischen Departements verkündet. Mit dem zentralistischen napoleonischen Staatskirchentum wurde eine grundlegende Neuorganisation des Religionswesens initiiert und die römisch-katholische Religion als die der Mehrheit der Staatsbürger anerkannt. Frankreich wurde fortan in zehn Erzbistümer aufgeteilt. Die neu geschaffenen rheinischen Bistümer Aachen mit den Departements Roer und Rhein-Mosel, Trier mit dem Saar- und Mainz mit dem Donnersbergdepartement wurden dem Erzbistum Mecheln zugeordnet. Zu Bischöfen wurden gebürtige Franzosen ernannt. Sie erhielten ebenso wie die Pfarrer staatliche Besoldung. Die Pfarreibezirke wurden neu umschrieben, für jeden Kanton war eine Hauptpfarrei und eine Anzahl Sukkursalpfarreien vorgesehen. Ihre Zirkumskription erfolgte 1802; sie wurde 1804 und nochmals 1807/1808 revidiert. 1806 wurde der in ganz Frankreich verbindliche Reichskatechismus publiziert.
Gleichzeitig mit dem katholischen Kultus wurden auch die Kirchen der reformierten und lutherischen Protestanten 1802 in den vier rheinischen Departements neu strukturiert. Erstmals erhielten die Protestanten volle Religionsfreiheit mit einer zentralistischen Kirchenverwaltung. Die protestantische Kirche mit Konsistorialkirchen unter Leitung eines Lokalkonsistoriums kam ebenfalls unter strenge Staatsaufsicht. Als übergeordnete Aufsichtsorgane wurden Synoden für die Reformierten und Inspektionen für die Lutheraner eingesetzt. Über den Inspektionen bestanden zudem Generalkonsistorien (Köln für die Departements Roer und Rhein-Mosel, Mainz für die Departements Saar und Donnersberg).
Mit der französischen Herrschaft wurden die Juden erstmals gleichberechtigt. 1808 wurden für sie in Frankreich dreizehn Synagogen mit je einem Konsistorium eröffnet. Entsprechende Synagogen mit überregionalem Einzugsbereich entstanden im Rheinland in Koblenz, Krefeld, Trier und Mainz. Die Konsistorien sollten auch die Glaubensbrüder zur Ausübung eines nützlichen Gewerbes und zur Einhaltung der Militärpflicht antreiben. Damit wurden diese Institutionen zu einem staatlichen Integrationsmittel.
In demselben Jahr verschlechterte sich die Lage der Juden jedoch durch das so genannte „Schändliche Dekret“. Es unterwarf sie in ihrer Geschäftstätigkeit etlichen Restriktionen und zwang sie, feste Familiennamen anzunehmen. Diese diskriminierende Sondergesetzgebung wurde auch nach dem Übergang des linken Rheinlandes an Preußen im Jahre 1815 zunächst nicht rückgängig gemacht. Im Großherzogtum Berg, wo es für keine Religion zu einer entsprechenden Neuorganisation des Kirchenwesens kam, wurde das „Schändliche Dekret“ erst nach Ende der Franzosenzeit unter preußischer Herrschaft verbindlich.
4.1 Säkularisation
1801 wurde in den vier neuen französischen Departements die in Frankreich bereits erfolgte Säkularisation, die Enteignung des geistlichen Besitzes durch den Staat, eingeleitet. Ein Jahr später wurde die Aufhebung nahezu aller Klöster und Stifte angeordnet; ausgenommen waren nur geistliche Anstalten, die Einrichtungen für den öffentlichen Unterricht und die Krankenpflege unterhielten. Der Kloster- und Stiftsbesitz ging in die Verwaltung des französischen Staates über und wurde nach und nach zum Kauf angeboten. Unter den Käufern machten Angehörige des gehobenen Bürgertums die Mehrheit aus.
Durch die Säkularisation ging im Rheinland eine reichhaltige jahrhundertealte Kloster- und Stiftslandschaft unter. Der Prozess erfasste durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 auch das Herzogtum und spätere Großherzogtum Berg. Mit dieser Finanzoperation zur Rettung der Staatsbudgets erlebte das Rheinland eine Besitz- und Vermögensumschichtung von bis dahin unvorstellbarem Ausmaß. Die Umstrukturierung, die Aufhebung der kirchlichen Privilegien und die Verstaatlichung gesellschaftlicher Aufgaben hatten zahlreiche Veränderungen in verschiedenen Bereichen zur Folge und beeinflussten besonders das wirtschaftliche und gesellschaftliche Gefüge nachhaltig. Die katholische Kirche erlebte eine einschneidende Zäsur. Sie konnte sich von dem Zusammenbruch der sie tragenden Ordnung erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts langsam erholen, der Verlust an weltlichem Einfluss zwang sie zu einer grundlegenden Neuaufstellung.
5. Wirtschaftspolitik beidseits des Rheins und neue Elite
Neben der Kirchenpolitik war der Wirtschaftsaufschwung im linksseitigen Rheinland ein grundlegendes Element der Integration der Rheinländer in den französischen Staat. Schon vor der Franzosenzeit hatte die rheinische Wirtschaft trotz der Beschränkungen durch den Feudalismus und das Zunftsystem an Prosperität gewonnen. Die Besetzung des Rheinlandes hatte für alle Wirtschaftszweige linksrheinisch nur vorübergehend Stagnation und Niedergang zur Folge. Mit der Verlegung der Zollgrenze an den Rhein erholte sich die Wirtschaft hier nach 1798 zusehends. Den rheinischen Waren stand mit einem Male der ganze französische Wirtschaftsraum als Absatzgebiet zur Verfügung, die hohen Zölle am Rhein schützten zudem vor der Konkurrenz aus dem Rechtsrheinischen. Die Abschaffung der Zünfte und die neue bürgerliche Rechtsordnung machten die Gewerbefreiheit möglich.
Das wirtschaftliche Leben wurde nachhaltig gefördert durch die Einführung des einheitlichen Münzwesens, einer festen Währung und des metrischen Maß- und Gewichtssystems. Ebenso trugen im weiteren Verlauf das Handelsgesetzbuch, Handelsgerichte, so genannte Räte der Gewerbeverständigen als Arbeitsgerichte und die Eröffnung von Handelskammern entscheidend zum wirtschaftlichen Erfolg bei. Mit Gewerbeausstellungen, Preisausschreiben oder Patentvergaben kurbelte der Staat zusätzlich die Wirtschaft an. Manufakturen und Fabriken breiteten sich aus, neue Maschinen kamen zum Einsatz. Die Übersiedelung zahlreicher Unternehmer aus dem Bergischen sorgte linksrheinisch für weiteren Aufschwung. Köln, bis dahin ein Symbol wirtschaftlicher Rückständigkeit, wurde in napoleonischer Zeit zur größten rheinischen Handels- und Gewerbestadt.
Anders sah es rechtsrheinisch aus. Hier wirkte sich die Verlegung des Zolls an den Rhein fatal aus, denn die Unternehmer verloren einen Großteil ihres bestehenden Absatzmarktes. Der Rhein wurde zur streng bewachten Zollgrenze. Die Absperrung hatte einen schwunghaften Schmuggel zur Folge, eigene Douanegerichte entstanden in Wesel, Köln, Mainz und 1812 auch im Großherzogtum Berg. Seit 1806 führte Napoleon mit der Verhängung der Kontinentalsperre einen Wirtschaftskrieg. Erneut wurde dadurch vor allem das rechtsrheinische Gebiet betroffen. Der Niedergang der bergischen Wirtschaft führte 1813 zum Aufstand der so genannten Knüppelrussen, der einzigen schweren Revolte gegen die französische Herrschaft am Rhein.
Im Allgemeinen wurden die Belastungen der französischen Herrschaft, besonders die Besteuerung und Konskription, ohne öffentlichen Widerstand hingenommen. Bei den zweimaligen Besuchen Napoleons im Rheinland in den Jahren 1804 und 1811 wurden ihm große Ehrenbezeugungen dargebracht. In weiten Teilen des linken Rheinufers wurde er als Wiederhersteller von Ordnung und Religion und als großer Kriegsheld bewundert. Die Mehrheit der Bürger war bereit, sich loyal anzupassen. Geführt wurde sie von den Notabeln, den Angehörigen der sozialen Oberschicht des neuen Frankreich und den Höchstbesteuerten des Landes, bestehend aus Mitgliedern des alten Adels und erfolgreichen Wirtschaftsbürgern. Mit dieser Elite des Besitzes und Geldes versuchte Napoleon seine Herrschaft zu festigen. An die Stelle des geburtsständischen Gesellschaftsaufbaus war damit der besitzständische getreten. Die Notabeln knüpften vielfach an Institutionen der Aufklärungszeit an und fanden sich in Freimaurerlogen, Lese- oder Kasinogesellschaften zusammen. Die 1801 gegründete „Gesellschaft für nützliche Forschungen“ in Trier besteht noch heute und ist eine der ältesten wissenschaftlichen Vereinigungen Deutschlands.
6. Öffentliche Gesundheitspolitik und Wohlfahrtsverwaltung
Die französische Verwaltung nahm sich nach den zerstörerischen Kriegswirren und der provisorischen Übergangsphase besonders in der Kaiserzeit aus wirtschaftlichen und militärischen Erwägungen heraus ausdrücklich der öffentlichen Gesundheitspolitik an. Sie wurde in den rheinischen Departements mit unterschiedlicher Intensität realisiert. Mit Gesetz von 1803 kam es zu verschärfter Reglementierung der Ärzteschaft und des sonstigen Heilpersonals und zur verstärkten Kontrolle des öffentlichen Gesundheitswesens durch staatlich beauftragte und bezahlte Ärzte. Die Hebammenausbildung wurde durch Einführung entsprechender Schulen mit praktischem klinischen Unterricht am Krankenbett verbessert. Vorbildlich wurde die Einführung der damals erst vor wenigen Jahren von Dr. Edward Jenner (1749-1823) entdeckten Pockenimpfung. Dadurch wurde der seit Jahrhunderten wütenden Seuche erstmals großflächig Einhalt geboten.
Durch die Aufhebung der Klöster und Stiftungen wurde die Übernahme der Armen- und Krankenfürsorge verstärkt in die Pflicht und unter die Kontrolle des Staates gestellt. Es wurden Hospizienkommissionen und Wohltätigkeitsbüros einberufen und mit Hospizien, Hospitälern und häuslichen Hilfsorganisationen entsprechende staatliche und öffentliche Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Im Großherzogtum Berg liefen Initiativen zur Regelung eines einheitlichen Armenwesens erst 1809 an und konnten nur partiell realisiert werden.
Ebenfalls spät wurde im Linksrheinischen das Bettelwesen durch die Einrichtung von Bettelhäusern in Brauweiler (Roerdepartement), Trier (Saardepartement) und Frankenthal (Donnersbergdepartement) unter beträchtlichem Aufwand staatlich organisiert. Dort waren mehrere hundert Insassen arretiert. Alle drei Institutionen krankten an Disziplinlosigkeit und fehlender Arbeitsrentabilität. Nur im Roerdepartement entwickelte sich die Anstalt im weiteren Verlauf zu einem Renommierobjekt und bestand unter wechselnden Namen und Intentionen bis 1967 fort.
7. Bildung und Kultur
Nach dem Einmarsch der französischen Truppen war die Kulturpolitik der Franzosen zunächst destruktiv und durch konfiskatorische Maßnahmen gekennzeichnet. Öffentliche und private, besonders kirchliche Kunstwerke, Manuskripte, Bibliotheksbestände und sonstige Sammlungen wurden gesichtet. Die wichtigsten Objekte kamen nach Paris. Erst ab 1798 erfolgte eine systematische Bildungs- und Kulturpolitik. Bereits zu Beginn war in Paris die Förderung der französischen Sprache ausdrücklich als Instrument zur Befreiung der Rheinländer von den Einrichtungen des Alten Reiches und zur Gewöhnung an die französischen Gesetze propagiert worden.
Das sicherste Mittel war die Einführung des Französischunterrichtes an Schulen, aber auch die Förderung französischer Theater, patriotischer Nationalfeste und republikanischer Zeitungen. Binnen weniger Monate wurde Französisch als Amtssprache verbindlich. Wenig später wurde das Schulwesen nach dem französischen Unterrichtsgesetz von 1795 mit den Grundprinzipien der Freiheit, Gleichheit und Laizität der Bildung neu geordnet. Die bestehenden Bildungseinrichtungen (darunter die Universitäten in Köln, Bonn, Trier und Mainz) wurden aufgehoben. An Stelle der alten Institutionen sollten Primärschulen und als weiterführende Anstalten Zentral- und Spezialschulen nach französischem Muster treten. Im November 1798 wurde die Eröffnung der Zentralschulen in den vier vormaligen Universitätsstädten des linksseitigen Rheinlandes angeordnet.
Zur Wende im Bereich von Bildung und Kultur wurde das Jahr 1802. An die Stelle der republikanischen Feste traten Siegesfeiern und Veranstaltungen zu Ehren des Ersten Konsuls und späteren Kaisers Napoleon und seiner Dynastie. Nach und nach wurde kulturelle Aufbauarbeit geleistet. Gesellschaften zur Förderung der Wissenschaften und der Landeskultur entstanden in Aachen, Köln und Trier. Schausammlungen und Museen wurden gegründet, teilweise erfolgte die Rückführung der zuvor entwendeten Kunstwerke. Es wurden neue Stadtwappen verliehen, Denkmäler wurden errichtet und mit öffentlichen Inschriften versehen. Die Pressefreiheit hingegen wurde erheblich eingeschränkt, 1810 war für jedes Departement nur noch eine Zeitung amtlich zugelassen. In dieselbe Richtung ging die Einteilung Frankreichs in Theaterbezirke, seit 1806 wurde das Theater staatlicher Kontrolle unterstellt.
Auch das bis dahin vom Staat weitgehend unabhängige Schulwesen wurde durch ein grundlegendes Schulgesetz von 1802 zunehmend zentralisiert und einem dem Innenministerium in Paris angegliederten Staatsrat untergeordnet. Die Reform sah vier Schultypen vor: Im Anschluss an die Primärschulen folgten auf Gymnasialniveau Sekundärschulen und Lyzeen und schließlich praxisorientierte, fachgebundene Spezialschulen für die einzelnen Zweige höherer Bildung. Während es in jedem Departement einige Sekundärschulen gab, verfügten nur Bonn im Rhein-Moseldepartement und Mainz im Donnersbergdepartement über Lyzeen.
Das Schulgesetz von 1802 blieb bis zur Einrichtung der Kaiserlichen Universität 1806/ 1808 in Kraft. Mit der Gründung der Kaiserlichen Universität unter Leitung eines Großmeisters in Paris wurde das gesamte Bildungswesen mit Ausnahme der privaten Mädchenausbildung vereinheitlicht und kam durch das staatliche Schulmonopol unter strenge Hierarchie. Die Kaiserliche Universität war in Akademien unterteilt (Lüttich für das Roerdepartement, Mainz für die anderen drei rheinischen Departements). Alle bestehenden Unterrichtseinrichtungen wurden beibehalten, die kommunalen Sekundärschulen wurden jedoch in Kollegien und die Spezialschulen in Fakultäten umbenannt.
In den rheinischen Departements gab es an staatlich sanktionierten Institutionen auf Fakultätsniveau nur eine aus der alten Universität hervorgegangene Medizinschule (1803-1822) in Mainz und eine neue Rechtsschule (1806-1816) und eine Normalschule zur Lehrerausbildung (1807-1813) in Koblenz.
Insgesamt befand sich im linksseitigen Rheinland das Schulwesen bis zum Ende der Franzosenherrschaft in einer desolaten Lage. Die Umgestaltung des vormals zum großen Teil von der Kirche getragenen Erziehungswesens gestaltete sich schwierig und enttäuschend. Vor allem die Primärschulen krankten an Personal- und Geldmangel. Die fehlende Konsequenz der französischen Kulturpolitik und ihre Unterordnung unter militärische und wirtschaftliche Interessen ließen die ursprünglichen Absichten scheitern: Die Verbreitung der französischen Sprache konnte sich nicht durchsetzen. Nur eine kleine Gruppe der Rheinländer beherrschte Französisch, die Sprachbarriere blieb erhalten.
Im Gegensatz zu den rheinischen Departements gab es im Großherzogtum Berg keine gezielte Sprachpolitik, Verwaltungs- und Schulsprache blieben deutsch, ebenso die Lehrer- und Beamtenschaft mit Ausnahme der oberen Verwaltungsspitze. An eine kurzfristige Vereinheitlichung des Schulwesens war angesichts der zahlreichen Schultypen und Curricula nicht zu denken. 1811 wurde in Düsseldorf zwar die bergische Landesuniversität nach preußischem Vorbild proklamiert, der Russlandfeldzug Napoleons verhinderte jedoch ihre Gründung. Die linksrheinisch weitgehend durchgeführte Anpassung an das französische Bildungssystem kam auf dem rechten Rheinufer trotz bestehender Vorhaben nicht über erste Ansätze hinaus.
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Graumann, Sabine, 1794 bis 1815 - Aufbruch in die Moderne. Die "Franzosenzeit", in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Epochen/1794-bis-1815---aufbruch-in-die-moderne.-die-%2522franzosenzeit%2522/DE-2086/lido/57ab23d29508f8.06009224 (abgerufen am 06.12.2024)