Birkenfeld (oldenburgischer Landesteil)
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Das von 1817 bis 1937 zum Großherzogtum beziehungsweise Land Oldenburg gehörende Gebiet (Fürstentum/Landesteil) Birkenfeld war die einzige Exklave eines anderen Staates/Landes innerhalb der Rheinprovinz. Dessen Entstehung, Verfassung und Verwaltung sowie seine Aufhebung werden im folgenden Beitrag skizziert.
1. Die Entstehung des Fürstentums Birkenfeld
Durch Artikel 49 der Wiener Kongress-Akte vom 8.6.1815 wurde „in dem ehemaligen Saar-Departement, an den Gränzen der Staaten des Königs von Preussen, … ein District mit 69,000 Seelen reservirt, der auf folgende Weise vertheilt werden soll. Der Herzog von Sachsen-Coburg und der Herzog von Oldenburg erhalten ein jeder ein Gebiet mit 20,000 Einwohnern, der Herzog von Mecklenburg-Strelitz und der Landgraf von Hessen-Homburg ein Gebiet mit 10,000 Einwohnern, und der Graf Pappenheim ein Gebiet mit 9000 Einwohnern. Das Gebiet des Grafen Pappenheim kommt unter preussische Hoheit.“
Diese vorgesehenen Gebietsabtretungen waren, im Falle Oldenburgs, gedacht als „Entschädigung“ für „die Leiden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig von Oldenburg und seines Landes unter der französischen Herrschaft“[1] . Angesichts längerer diplomatischer Auseinandersetzungen, unter anderem zwischen Preußen und Großbritannien, auch weil dem Oldenburger Herzog eine territoriale Entschädigung an der Nordsee lieber gewesen wäre, verzögerte sich die Übergabe des Gebietes von Preußen an Oldenburg, bis am 9.4.1817 in Frankfurt am Main die „‘symbolische‘ Übergabe und Übernahme des für Oldenburg ausgemittelten Gebietes“ stattfand[2] . Am 16. April übernahm Herzog (den Titel Großherzog nahm er für seine Person nicht an) Peter Friedrich Ludwig von Oldenburg (1755–1829, 1785 Regent, 1823 Herzog) förmlich Besitz von diesem Gebiet, dem er zum Andenken an die in dynastischen Zusammenhängen wichtige Burg Birkenfeld den Namen Fürstentum Birkenfeld gab. Die Übernahme wurde durch das Patent über die Übernahme des Fürstentums Birkenfeld vom selben Tage öffentlich kundgemacht.[3]
2. Territoriale und Verwaltungsgliederung
Das Fürstentum Birkenfeld bestand bei der Übergabe aus folgenden Gebieten:
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Kanton Herrstein mit Ausnahme der bei Preußen verbleibenden Gemeinden Hottenbach, Hellershausen, Asbach, Schauern, Kempfeld und Bruchweiler;
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der ganze Kanton Birkenfeld;
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vom Kanton Hermeskeil die Gemeinden Sötern, Bosen und Schwarzenbach;
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vom Kanton Wadern die Gemeinden Neunkirchen, Selbach, Gonnesweiler und Eiweiler;
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vom Kanton St. Wendel die Gemeinden Asweiler, Eitzweiler, Imsbach, Hirstein, Richweiler und Mosberg, Steinberg und Deckenhardt, Walhausen und Schwarzhof; 6. vom Kanton Baumholder die Gemeinden Gimbweiler, Nohfelden, Wolfersweiler und Nohen;
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vom Kanton Rhaunen die Gemeinde Bundenbach.
Noch 1817 wurde das Fürstentum Birkenfeld in drei Ämter untergliedert: Birkenfeld, Nohfelden und Oberstein. Das Amt Birkenfeld bestand aus den Bürgermeistereien Birkenfeld, Leisel und Niederbrombach; das Amt Nohfelden aus den Bürgermeistereien Achtelsbach, Neunkirchen und Nohfelden; das Amt Oberstein aus den Bürgermeistereien Fischbach, Herrstein und Oberstein[4] . Jedem Amt stand ein Amtmann vor. Im Zuge der Verwaltungsreform 1879 wurde die Gliederung in die drei Ämter aufgehoben und eine Verwaltungseinheit Fürstentum Birkenfeld gebildet, die aus nunmehr fünf, teils neugebildete Bürgermeistereien bestand: Birkenfeld, Herrstein, Niederbrombach, Nohfelden und Oberstein. An dieser Einteilung änderte sich in der Folgezeit nichts mehr.
3. Verfassung
Trotz ihrer räumlichen Trennung bildeten das Herzogtum Oldenburg und die beiden Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld einen einheitlichen Staat, das Großherzogtum Oldenburg. Nach Art. 1 Abs. 2 des oldenburgischen Staatsgrundgesetzes von 1852 bildeten die „Bestandteile des Großherzogtums einen … unteilbaren Staat“. Nach Schücking machte sich aber „die räumliche und historische Trennung der Gebiete noch insoweit in der Verfassung bemerkbar, daß man die drei einzelnen Gebiete vielleicht am besten als ‚Länder‘ bezeichnen würde, die zwar erst in ihrer Zusammenfassung ein allen Kriterien des Staates genügendes Ganzes ausmachen, andererseits aber doch jeder für sich staatsrechtlich eine andere Rechtsstellung haben wie bloße ‚Provinzen‘, die räumlich getrennt sind“.[5] Nach der Verfassung von 1852 gab es, angesichts des erwähnten Grundsatzes der Staatseinheit, für den Gesamtstaat einen beschließenden Landtag für alle Gegenstände und alle Landesteile. Allerdings bestimmte Artikel 195 des Staatsgrundgesetzes 1852, dass „die Einkünfte des Herzogtums Oldenburg, des Fürstentums Lübeck und des Fürstentums Birkenfeld … getrennt verwaltet und nur zu den Ausgaben der betreffenden Provinzen verwendet“ werden.
Zu den Gesamtausgaben hatten beizutragen: Oldenburg 80 Prozent, Lübeck 13 Prozent, Birkenfeld sieben Prozent. Diese Anteile sind in den späteren Jahren nahezu unverändert geblieben. Neben der getrennten Finanzwirtschaft hatten die beiden Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld auch noch ihre besonderen parlamentarischen Organe, die Provinzialräte, die „weder die Rolle von kommunalen Vertretungen haben, noch direkt Organe des Gesamtstaats selbst sind. Sie gehören vielmehr dem einzelnen Lande an und beweisen eine ‚rudimentäre staatliche Organisation‘ (Jellinek) des betreffenden Landes“.[6] Ohne die Mitwirkung des Provinzialrats durften Gesetze oder Staatsverträge, die die jeweilige Provinz betrafen und der Mitwirkung des Landtags unterlagen, nicht erlassen, abgeschlossen oder verändert und aufgeboben werden. Dies betraf vor allem die Haushaltsangelegenheiten, konnten aber auch weitere Angelegenheiten der Provinz betreffen, die der Provinzialregierung, der Staatsregierung oder dem Landtag zu unterbreiten waren. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden die Provinzen zudem noch zu großen Kommunalverbänden konstituiert, für die die Provinzialräte als „Landesauschüsse“ fungierten. 1919 änderte sich an der gebietlichen Struktur des nunmehrigen Freistaats Oldenburg nichts. Nach § 1 Abs. 1 der Verfassung vom 17.6.1919 bestand dieser „aus den Landesteilen Oldenburg, Lübeck und Birkenfeld“. Besonderheiten in Bezug auf die Landesteile enthielten nur die Verfassungsbestimmungen zum Staatsgut und zum Staatshaushalt. Das „im Eigentum des ungeteilten Freistaats“ stehende Staatsgut zerfiel „in Beziehung auf die damit verbundenen Lasten und Beschwerden und in Beziehung auf den Genuß seiner Aufkünfte in drei nach den Landesteilen gesonderten Massen“ (§ 76). Genuss, Lasten und Beschwerden des Staatsguts „verbleiben dem Landesteil, zu dem es gehört“ (§ 77). Das Staatsgut ist bei der Festsetzung des von jedem Landesteil zu den Gesamtausgaben zu leistenden Beitrags zu berücksichtigen, der jeweilige Anteil wurde durch Gesetz bestimmt (§§ 78, 91). Zudem wurden die Einkünfte jedes Landesteils „getrennt verwaltet und nur zu seinen Ausgaben verwendet“ (§ 90).
4. Verwaltungsorganisation
Die Verwaltungsorganisation des Fürstentums regelte die landesherrliche Verordnung über die Regierung im Fürstentum Birkenfeld vom 2.9.1817, die am 1. Oktober in Kraft trat, und die die bisherigen französischen Einrichtungen beseitigte. Verwaltungsbehörde (Mittelbehörde für das Fürstentum) wurde das Regierungskollegium (Regierung) in Birkenfeld, das unmittelbar dem Staats- und Kabinettsministerium in Oldenburg unterstand, für den Justizsenat in Birkenfeld war das Oberappellationsgericht in Oldenburg die vorgesetzte Behörde. Das Regierungskollegium bestand aus einem Direktor/Vorsitzenden (ab 1881 mit dem Titel beziehungsweise ab 1919 mit der Amtsbezeichnung Regierungspräsident) zunächst vier Mitgliedern. Ihm oblagen die Verwaltungs- und Justizangelegenheiten entweder in seiner Gesamtheit oder in seinen Sonderabteilungen des Verwaltungs- und Justizsenats. Die evangelischen Kirchen- und Schulsachen bearbeitete ein Konsistorium, eine Kommission die entsprechenden katholischen Angelegenheiten. Im Jahre 1900 bestand die Regierung aus dem Regierungspräsidenten, einem Regierungsassessor, einem Amtsassessor, einem Forstmeister, einem evangelischen und katholischen Geistlichen sowie dem Landesrabbiner und einem Oberlehrer für die Kirchen- und Schulangelegenheiten, einem Obersteuerrat für direkte Steuern, Katasterwesen und Landesökonomiesachen. Zum Ressort gehörten je ein Physikus, Distriktsarzt, Landestierarzt, zwei Oberförster, der Vorstand des Katasterbüros, ein Gymnasium, eine Realschule. Des Weiteren bestanden die Ablösungskommission und die Revisionsbehörde sowie das Konsistorium und die Kommission für katholische Kirchenangelegenheiten.
Mit der Einführung der Gerichtsverfassung für das Deutsche Reich zum 1.10.1879 änderte sich auch die Gerichtsorganisation in Birkenfeld. Im Rahmen einer Gerichtsgemeinschaft zwischen dem Fürstentum Birkenfeld und den umgebenden Gebieten Preußens wurden für Birkenfeld, in dem die drei Amtsgerichte Idar-Oberstein, Birkenfeld und Nothfelden bestanden, das Oberlandesgericht Köln und das Landgericht Saarbrücken, bei dem eine Stelle mit einem oldenburgischen Richter besetzt wurde, zuständig. Ab 1.10.1919 trat an Stelle des Landgerichts Saarbrücken das Landgericht Koblenz. Im Zuge der Verreichlichung der Justiz gingen Anfang 1935 auch die Gerichte in Birkenfeld auf die Reichsjustizverwaltung über. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Koblenz blieben unverändert.
Nach 1919 wurde Birkenfeld auch in weiteren Verwaltungszweigen zunehmend in die für die (südliche) Rheinprovinz zuständigen Organisationen einbezogen, zunächst 1919 in die Finanzverwaltung, später etwa noch in die Versorgungs- und Arbeitsverwaltung, verstärkt noch in die nach 1933 errichteten Sonderverwaltungen. Auch gehörte Birkenfeld von Anbeginn zum NSDAP-Gau Koblenz-Trier.
5. Das Ende der Eigenständigkeit Birkenfelds
Bereits während des Ersten Weltkrieges und auch noch 1919 gab es Verhandlungen über eine Angliederung Birkenfelds an Preußen, die zunächst durch die Probleme für einen adäquaten gebietlichen Ausgleich verzögert, dann durch das Eingreifen der französischen Besatzungsmacht abgebrochen und schließlich beendet wurden. Erst Ende der 1920er Jahre wurde die Frage der territorialen Bereinigungen und Gebietsausgleiche wieder aufgegriffen und floss schließlich 1935 in ein vom Reichs- und Preußischen Minister des Innern vorgelegtes „Flurbereinigungsprogramm“ ein. Hiernach sollte Birkenfeld mit dem Regierungsbezirk Trier vereinigt werden. Wenig später wurde jedoch erkennbar, dass Birkenfeld mit dem Restkreis St. Wendel-Baumholder zusammengeschlossen und dem Regierungsbezirk Koblenz angeschlossen werden sollte. Trotz starker Bedenken des Regierungspräsidenten in Trier, der eine gebietliche Stärkung seines Bezirks für wünschenswert und notwendig hielt, sollte diese Variante zum Zuge kommen, die vom Oberpräsident Josef Terboven, dem Regierungspräsidenten in Koblenz und dem Gauleiter Koblenz-Trier, Gustav Simon, favorisiert wurde.
Die gesetzliche Regelung, durch das (am 1.4.1937 in Kraft getretene) Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (Groß-Hamburg-Gesetz) vom 26.1.1937 (RGBl. 1937 I, S. 91) ließ die Zuweisung an einen bestimmten Regierungsbezirk zunächst noch offen und bestimmte in § 8 Abs. 1 lediglich: „Der oldenburgische Landesteil Birkenfeld geht auf das Land Preußen über und bildet einen Landkreis in der Rheinprovinz.“ Die genauen Einzelheiten regelte aber Artikel I der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 15.2.1937 (RGBl. 1937 I, S. 242):
„(1) Der nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Preußen übergehende und einen Landkreis in der Rheinprovinz bildende oldenburgische Landesteil Birkenfeld wird dem Regierungsbezirk Koblenz zugeteilt. Er führt den Namen „Landkreis Birkenfeld“. Amtssitz des Landrats ist Birkenfeld.
(2) Der Landkreis St. Wendel-Baumholder (Rest) wird in den Landkreis Birkenfeld eingegliedert.“
Auch zur Gewährleistung einer gewissen personellen Kontinuität im Raum Birkenfeld wurde der 1932/1933 als Staatskommissar, ab 1933 als Regierungspräsident in Birkenweld wirkende Herbert Wild ab 1.4.1937 zum Landrat des Kreises Birkenfeld ernannt, der in diesem Amt bis 1945 verblieb.
6. Vorsitzende der Regierung/1881 Titel beziehungsweise 1919 Amtsbezeichnung
1817–1831 Conrad Leopold Wibel (1768-1831 [?])
1831–14.3.1848 Laurenz Hannibal Fischer (1784–1868)
1848/1853–30.9.1881 (zunächst 1848 vertretungsweise) Alexander Christian von Finckh (1806–1888)
1.10.1881–30.4.1901 Carl August Barnstedt (1823–1914)
1.5.1901–30.4.1909 Adolf Ahlhorn (1838–1917)
1.5.1909–29.11.1917 (verstorben im Amt) Friedrich Wilhelm Willich (1846–1917)
1917–1919/1920 (Oberregierungsrat) Hermann Gerhard Pralle (kommissarisch) (1863–1939)
1.11.1919–1932 Walter Dörr (1879–1964)
24.10.1932–31.3.1937[7] Herbert Wild (bis 1.11.1933 Staatskommissar) (1886–1969)
Quellen
Akten der Reichskanzlei. Die Regierung Hitler, Band 4 1937, bearb. von Friedrich Hartmannsgruber, München 2005.
Wiener Kongreß-Akte vom 8. Juni 1815. [Online]
Literatur
Baldes, Heinrich, Die hundertjährige Geschichte des Fürstentums Birkenfeld: zur Jahrhundertfeier 1917 (Birkenfelder Jahrbuch 1921), Birkenfeld 1921. [Online]
Koellreutter, Otto, Die verfassungsrechtliche Entwicklung in Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 10 (1921), S. 409–438 (hier: S. 412–417 mit Anlage 3).
Kürschner’s Staatshandbuch 1900: Staats-, Hof- und Kommunalhandbuch des Reichs und der Einzelstaaten, hg. v. Joseph Kürschner, 15. Ausgabe 1900, Leipzig [1899].
Löffler, Günther (Bearb.), Verwaltungsgliederung 1820–1980. Landkreise und Kreisfreie Städte (Geschichtlicher Atlas der Rheinlande. Beiheft V/2), Köln 1982.
Romeyk, Horst, Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz, Düsseldorf 1985.
Schücking, Walther, Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg, Tübingen 1911.
Staatsdienerverzeichnis 1859–1930. Die höheren Beamten des Großherzogtums und Freistaats Oldenburg mit den Landesteilen Oldenburg, Lübeck und Birkenfeld, hg. v. Albrecht Eckhardt u. Matthias Nistahl, bearb. v. Casten Dickmann [u.a.], 1994.
- 1: Baldes, hundertjährige Geschichte, S. 6.
- 2: Baldes, hundertjährige Geschichte, S. 15.
- 3: iese vorgesehenen Gebietsabtretungen waren, im Falle Oldenburgs, gedacht als „Entschädigung“ für „die Leiden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig von Oldenburg und seines Landes unter der französischen Herrschaft“
- 4: Zu den den jeweiligen Bürgermeistereien angehörenden Gemeinden vgl. Baldes, hundertjährige Geschichte, S. 33-34.
- 5: Schücking, Staatsrecht, S. 18f.
- 6: Schücking, Staatsrecht, S. 19.
- 7: 1.4.1937–1945 Landrat des Kreises Birkenfeld.
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Lilla, Joachim, Birkenfeld (oldenburgischer Landesteil), in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/birkenfeld-oldenburgischer-landesteil/DE-2086/lido/582355eb8a62c4.45505693 (abgerufen am 05.12.2024)