Die administrativen Beziehungen der Hohenzollernschen (1928 Hohenzollerischen) Lande zur Rheinprovinz (1852 bis 1945)
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Die Hohenzollernschen beziehungsweise ab 1928 Hohenzollerischen Lande waren ursprünglich die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, die die dem preußischen Herrscherhaus verwandten Fürsten nach der Revolution von 1848 an Preußen 1849 abtraten. Das Gebiet wurde 1850 mit dem preußischen Staat verbunden und bildete einen Verwaltungsbezirk eigener Art: einen Regierungsbezirk, der keiner der Provinzen zugeteilt war, sondern grundsätzlich den Ministerien in Berlin unterstand. Für einzelne Zweige der Verwaltung unterstanden die Hohenzollernschen Lande jedoch bestimmten Behörden der Rheinprovinz, wohl auch wegen der relativen räumlichen Nähe.
1. Hohenzollern und Preußen
„… aus Veranlassung der im südwestlichen Deutschland seit dem Frühjahre 1848 eingetretenen politischen Ereignisse und mit Rücksicht auf die zwischen dem Königlich Preußischen Hause und dem Fürstlich Hohenzollernschen Hause bestehenden stammesverwandtschaftlichen Verhältnisse und Erb-Einigungsverträge …“ traten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen „alle Suveränitäts- und Regierungsrechte“ über ihre Staaten „an Seine Majestät den König von Preußen ab“. Dieser nahm „die gemachten Abtretungen an“ und erwarb „den Besitz der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit allen daran geknüpften Souverainetäts- und Regierungsrechten“. So lauten Präambel und Artikel 1 bis 3 des Vertrages „wegen Abtretung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen“ vom 7.12.1849. Durch Gesetz vom 12.3.1850 wurde „unter Zustimmung beider Kammern“ verordnet: „Die Vereinigung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit dem Preußischen Staatsgebiete wird auf Grund des Vertrages vom 7. Dezember 1849 genehmigt.“ Das Staatsministerium wurde mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. Gemäß dem „Patent wegen Besitznahme des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen und des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen“, erlassen von König Friedrich Wilhelm IV. (1795–1861, Regentschaft 1840-1858/1861) am 12.3.1850, „nehmen Wir diese obenbezeichneten Lande in Kraft des gegenwärtigen Patents in Besitz und einverleiben dieselben Unseren Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit“. Erste Beratungen der durch die Angliederung der Fürstentümer erforderlichen verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen fanden im preußischen Staatsministerium am 5.7.1850 statt. Dieses stimmte der „Notwendigkeit einer in sich selbständigen Verwaltung der Fürstentümer“ zu. Die Bezeichnung „Hohenzollernsche Lande“ für die beiden Fürstentümer setzte König Friedrich Wilhelm IV. nach einigen Auseinandersetzungen mit dem Staatsministerium am 30.4.1851 fest. Diese Bezeichnung änderte das Preußische Staatsministerium im November 1928 „entsprechend einem Beschlusse des Landeskommunalverbandes“ in Hohenzollerische Lande. Weder von der Fläche noch von der Bevölkerung her war dieses Gebiet von besonderer Bedeutung. Es umfasste 114.225 Hektar oder 1142.25 Quadratkilometer mit (1910) gut 71.000 Einwohnern, die zu über 90 Prozent katholisch waren.
Die Zugehörigkeit des Regierungsbezirks Sigmaringen zu Preußen blieb bis zum Ende des Ersten Weltkrieges unumstritten, auch wegen der dynastischen Beziehungen des früheren Herrscherhauses zu den preußischen Königen. Nach 1918 wurde aber im Rahmen der Debatte über eine Reichsreform auch die Frage erörtert, ob die zwischen Baden und Württemberg gelegene preußische Exklave nicht besser mit seinen Nachbarn verbunden werden sollte, nicht zuletzt wegen der zahlreichen Exklaven des Regierungsbezirks selber in den benachbarten Ländern. Die preußische Staatsregierung gab zu erkennen, dass sie im Rahmen eines Südweststaates („Großschwabenplan“) auf den Regierungsbezirk Sigmaringen zu verzichten bereit sei, dessen Angliederung an Württemberg und/oder Baden jedoch nicht zustimmen werde. Der erörterte Südweststaat wurde damals nicht geschaffen, so blieb es bei dem territorialen und administrativen status quo. Die Bewohner des Regierungsbezirks Sigmaringen waren mit der Zugehörigkeit zu Preußen durchaus zufrieden. Nach den Erinnerungen von Herbert du Mesnil (1875-1947), seinerzeit Referent bei dem Konsistorium der Rheinprovinz und somit auch mit Angelegenheiten Hohenzollerns befasst, bemängelten sie zwar „die etwas kurze Art“ der preußischen Beamten, „doch seien sie nicht unfreundlich, und vor allem stets sachlich und gerecht. Der württembergische Beamte dagegen, wo sie ihn dienstlich kennengelernt hätten, sei saugrob und durchaus nicht immer sachlich.“
Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges wurde dann erneut – dieses Mal unter der Devise „Verwaltungsvereinfachung – eine Stilllegung der Regierung Sigmaringen und eine Eingliederung des Regierungsbezirks nach Württemberg diskutiert. Die Angelegenheit wurde dann aber nicht weiter verfolgt, weil Hitler für die Zeit des Krieges keine Stillegung von Regierungen mehr wünschte.
2. Die Verwaltungsorganisation
Eine der ersten administrativen Fragen, die das Staatsministerium bereits im Juli 1850 regelte, war die Frage der Justizverfassung: Die „Funktionen eines Obersten Gerichtshofs seitens des Württ. Ober-Tribunals“ für Hohenzollern waren einzustellen, die Aufgaben der oberen Instanzen für die Fürstentümer wurden wie folgt übertragen: „die „Revisions- und Kassations-Instanz […] auf das Ober-Tribunal zu Berlin“, die „Funktionen eines Richters zweiter Instanz in Zivilsachen auf das Appellations-Gericht zu Arnsberg“. Nach der Neuregelung der Gerichtsverfassung 1879 gehörte das nunmehrige Landgericht Hechingen zum Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, bis es im Jahre 1922 auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart überging.
Die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation der Verwaltungsbehörden der Hohenzollernschen Lande traf die Verordnung vom 7.1.1852, deren im Zusammenhang wesentliche Bestimmungen lauten: Die Hohenzollernsche Lande bildeten „einen besonderen Verwaltungsbezirk, dem die „Regierung, die in der Stadt Sigmaringen ihren Sitz nimmt“ sowie das „Konsistorium, das Provinzial-Schulkollegium, das Medizinalkollegium und das Oberbergamt der Rheinprovinz in den Angelegenheiten ihres Ressorts zunächst vorgesetzt sind. In militairischer Beziehung tritt dieser Verwaltungsbezirk in den Verband des achten Armeekorps [Koblenz] und wird in diesem der 16ten Landwehr-Brigade zugetheilt. Soweit in den Militair-Angelegenheiten den Oberpräsidenten eine Mitwirkung zusteht, wird solche für die Hohenzollernsche Lande durch den Oberpräsidenten der Rheinprovinz ausgeübt.“ (§ 1) Im Übrigen umfasste der „Wirkungskreis der Regierung … die Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche in dem übrigen Theile der Monarchie den Oberpräsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stellvertretung der obersten Staatsbehörden, den Regierungen, Provinzial-Steuerdirektionen und Auseinandersetzungsbehörden überwiesen sind, sofern nicht durch die gegenwärtige Verordnung ein Anderes ausdrücklich bestimmt wird.“ (§ 5) Die Regierung war „den Ministerien unmittelbar untergeordnet. Nur in den Militair-Angelegenheiten tritt sie zunächst unter das Oberpräsidium der Rheinprovinz, welches hierin die gleiche Stellung, wie gegen die Regierungen der Rheinprovinz, einzunehmen hat. Die Bildung der Departements-Kommission der zum einjährigen Militairdienst sich meldenden Freiwilligen für die Hohenzollernschen Lande wird dem kommandierenden General des achten Armeekorps und dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz übertragen.“ (§ 7)
Mit der Überweisung der Zuständigkeit bestimmter Behörden der Rheinprovinz für die Hohenzollernschen Lande war eine Regelung getroffen, die im Grundsatz bis 1945 Bestand hatte, abgesehen von einigen Modifikationen im Einzelfall. Durch § 5 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.7.1883 wurde (analog zum vorgenannten § 7 der Verordnung von 1852) erneut bestimmt, dass der jeweilige Minister „soweit nicht die Gesetze anderes bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialrats“, tritt. Es blieb also bei den schon bestehenden Aufgaben der Behörden in der Rheinprovinz.
3. Die einzelnen Verwaltungszuständigkeiten
Militärangelegenheiten
Die Zuständigkeiten des Oberpräsidenten in militärischen und Ersatzangelegenheiten wurden durch Verordnung vom 14.6.1910 dem Regierungspräsidenten in Sigmaringen übertragen, nachdem durch königlichen Erlass vom 11.8.1909 „die Hohenzollernschen Lande in militärischer Beziehung und in Ersatzangelegenheiten in den Bezirk des XIV. [württembergischen] Armeekorps übergetreten“ sind.
Höheres Schulwesen
Die Provinzialschulkollegien (ab 1932 der Abteilungen für höheres Schulwesen der Oberpräsidenten) waren für die Verwaltung der höheren Schulen zuständig, während die Verwaltung aller übrigen Schulen bei den Regierungen lag. Die Zuständigkeit des Provinzialschulkollegiums Koblenz für den Regierungsbezirk Sigmaringen blieb bis 1945 unverändert bestehen. 1939 waren dies die Oberschulen für Jungen in Sigmaringen und Hechingen sowie die private Marienschule (Oberschule für Mädchen) in Sigmaringen.
Evangelische Kirche
Die evangelischen geistlichen Behörden in den Hohenzollernschen Landen „ressortierten von dem evangelischen Konsistorium in Koblenz“ (so zum Beispiel Staatshandbuch 1900). Den Konsistorien oblag die innere Verwaltung der evangelischen Kirche. 1897 ging auch die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche der Hohenzollernschen Lande auf den Evangelischen Oberkirchenrat und das Konsistorium der Rheinprovinz (Verordnung vom 25.9.1897) über. Später hatte das Konsistorium seinen Sitz in Düsseldorf. Ab 1935 waren der Provinzialkirchenausschuss, das Evangelische Konsistorium, der Generalsuperintendent und die Finanzabteilung bei dem Konsistorium die Organe der allgemeinen evangelischen Kirchenverwaltung in der Rheinprovinz und auch für die Hohenzollerischen Lande. 1910 bestand die Organisation der evangelischen Kirche in Hohenzollern aus vier Pfarrämtern und dem Superintendenten in Sigmaringen.
Medizinalangelegenheiten
Die Medizinalkollegien waren „als rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörden für die Regierungen und Gerichte im Fache der polizeilichen und gerichtlichen Medizin“ (Bär, Behördenverfassung, S. 170) eingerichtet. Sie wurden 1921 aufgehoben; an ihre Stelle traten gemäß Staatsministerialbeschluss vom 20.4.1921 mit unveränderter Aufgabenstellung die Gerichtsärztlichen Ausschüsse, die wie die Medizinalkollegien den Oberpräsidenten unterstellt blieben. Der Gerichtsärztliche Ausschuss in Koblenz umfasste weiterhin (bis 1945) auch den Bezirk der Hohenzollernschen Lande), im Staatshandbuch 1939 firmiert er als „Gerichtsärztlicher Ausschuß für die Rheinprovinz und den Regierungsbezirk Sigmaringen in Koblenz“.
Bergverwaltung
Den Oberbergämtern unterstand die Leitung des ganzen Berg-, Hütten-, und Salinenwesens ihres Bezirks. Die Hohenzollernschen Lande unterstanden seit 1852 dem Geschäftskreis des Oberbergamts Bonn, seit 1905 auch dem beim Oberbergamt bestehenden Bergausschuss, einem Verwaltungsgericht im Bergwesen. Örtliche Bergbehörde war die Berg- und Salineninspektion in Stetten bei Haigerloch. Die Bergangelegenheiten in Hohenzollern verwaltete das Bergrevier Wied in Neuwied, ab 1931 das Bergrevier Siegburg, ab 1.5.1939 das Bergrevier Neuenahr. Im Zuge der Überleitung der Bergverwaltung auf das Reich 1943 gingen die Hohenzollerischen Lande auf das Oberbergamt Karlsruhe über.
Eichverwaltung
Die Eichämter waren bis 1908 kommunale, dann staatliche Einrichtungen, die den 1869 für jede Provinz errichteten und ab 1870 der Aufsicht des Oberpräsidenten unterstehenden staatlichen Eichungsinspektionen (Eichungsdirektionen) unterstanden. Sitz der Eichungsdirektion für die Rheinprovinz war Köln; diese firmierte etwa 1922 als „Eichungsdirektion für die Rheinprovinz und die Hohenzollernschen Lande in Köln“. Für das Eichamt Sigmaringen war bis zur Neugliederung der Eichverwaltung 1942 die Eichungsdirektion Köln zuständig, danach der Eichaufsichtsbeamte in Stuttgart.
Vermessungs- und Katasterverwaltung
Ab 1929/1930 wurden bei bestimmten Regierungen der Industriebezirke (Düsseldorf, Münster und Merseburg) besondere Vermessungskommissariate errichtet, deren Arbeitsbereich sich jeweils auf die gesamte Provinz erstreckte. Der Vermessungskommissar beim Regierungspräsidenten Düsseldorf war für die Rheinprovinz einschließlich des Regierungsbezirks Sigmaringen zuständig. 1937 wurden die Vermessungskommissariate in Hauptsammelstellen für die topographischen Veränderungen mit im Übrigen unveränderter örtlicher Zuständigkeit. Ein Jahr später, bei der Bildung der Hauptvermessungsabteilungen, wurde der Bezirk Sigmaringen dem Bezirk XII (Württemberg) zugeteilt.
Versicherungswesen
Die Hohenzollernschen Lande gehörten auch zum Bezirk der bei der Provinzialverwaltung der Rheinprovinz bestehenden Versicherungs- beziehungsweise Versorgungsanstalten und Kassen, so der 1891 errichteten Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf, des 1928 errichteten Gemeindeunfallversicherungsverbands Rheinprovinz und Hohenzollern, ferner zum Beispiel die Ruhegehaltskasse, die Witwen- und Waisenkasse, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Hohenzollernsche Lande gehörten seit 1887 ferner der Berufsgenossenschaft der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Rheinprovinz an.
Berufsständische Kammern
Die Hohenzollernsche Lande gehörten auch zu den Bezirken der berufsständischen Kammern der Gesundheitsberufe in der Rheinprovinz, die der Aufsicht des Oberpräsidenten unterstanden. Dies waren: Ärztekammer der Rheinprovinz (seit1887), Apothekerkammer der Rheinprovinz (seit 1901), Tierärztekammer der Rheinprovinz (seit 1911), ferner bei den Wahlen zur Zahnärztekammer zum Wahlbezirk der Rheinprovinz (seit 1912). 1936/1937 wurden die wurde die Hohenzollerischen Lande den jeweiligen Standesvertretungen in Württemberg angeschlossen.
Anders sah es bei den Industrie- und Handelskammern aus. Hier gehörte der Regierungsbezirk Sigmaringen als Landesstelle Hohenzollern zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, bis er 1943 der Gauwirtschaftskammer Württemberg zugeteilt wurde.
Generalkommission in Düsseldorf/Landeskulturverwaltung
Die 1885 errichtete Generalkommission in Düsseldorf war von Anfang an auch für die Bearbeitung der Zusammenlegung, Servitutablösungen und Gemeinheitsteilungen in den Hohenzollernschen Landen zuständig. Auf der Kreisebene waren dies die Spezialkommissionen. 1919 wurden die Generalkommissionen in Landeskulturämter, die Spezialkommissionen in Kulturämter umbenannt. Die Landeskulturämter wurden zum 1.4.1933 aufgelöst, ihre Aufgaben einer beim Oberpräsidenten zu errichtenden Landeskulturabteilung übertragen, der die Kulturämter unmittelbar unterstellt waren. Das die Kreise Sigmaringen und Hechingen umfassende Kulturamt in Sigmaringen wurde ebenfalls zum 1.4.1933 aufgelöst, sein Bezirk dem Kulturamt Kreuznach zugeteilt.
Staatsrat/Provinzialrat
In dem 1921 zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung errichteten Preußischen Staatsrat waren die Hohenzollernschen Lande nicht über die Rheinprovinz vertreten, sondern konnten bis zu dessen Aufhebung im Juli 1933 unmittelbar einen Vertreter in dieses Gremium entsenden. Dem 1933 errichteten Provinzialrat der Rheinprovinz, einem Beratungsgremium des Oberpräsidenten, gehörte in der Folgezeit der Regierungspräsident als Vertreter der Hohenzollerischen Lande an.
Kommunale Spitzenverbände
Seit 1931 gehörten die hohenzollerischen Gemeinden dem Preußischen Gemeindetag West an, der ab 1933 als „Provinzialdienststelle Rheinland und Hohenzollern“ des Deutschen Gemeindetages firmierte. Einer 1933 erwogenen Zuteilung Hohenzollerns an den Württembergischen Gemeindetag standen die dortigen Gemeinden ablehnend gegenüber, sie wünschten den Fortbestand der Beziehungen zum Rheinland auch in diesem Bereich.
Sonstiges
Bis zum Übergang der Zollverwaltung auf das Reich 1919 unterstand das Hauptzollamt Sigmaringen der Oberzolldirektion Kassel. Der Bezirk der Direktion der Rentenbank in Münster i.W. umfasste ab 1891 auch den Bezirk der Hohenzollernschen Lande.
4. Ausblick
Bei den seit 1936/1939 eingerichteten kriegswirtschaftlichen Sonderverwaltungen, deren örtliche Zuständigkeit sich zunächst an dem Zuschnitt der Wehrkreise orientierte, gehörten die Hohenzollerischen Lande in den Bezirk des Wehrkreises V (Stuttgart) beziehungsweise des Wehrwirtschaftsbezirks Va, der Württemberg und Hohenzollern umfasste, seit 1942 dann zum Wirtschaftsgebiet Württemberg, das dem NSDAP-Parteigau entsprach. Die historisch begründeten vielfältigen administrativen Beziehungen Hohenzollerns endeten im Frühjahr 1945, als auf Betreiben der französischen Besatzungsmacht das südlich der Autobahn Karlsruhe-Ulm gelegene württembergische Gebiet und der Regierungsbezirk Sigmaringen zum neuen Land Württemberg-Hohenzollern zusammengefasst wurden. Hierdurch fand zugleich die territoriale Zersplitterung in und um die Hohenzollerischen Lande ihr Ende. Seit 1952 gehört Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg.
Quellen
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Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1917-1934/38, Band 4: 30. März 1848 bis 27. Oktober 1858, bearb. von Bärbel Holtz, Hildesheim/Zürich/New York 2003.
Literatur
Bär, Max, Behördenverfassung der Rheinprovinz seit 1815, Bonn 1919, 2. Neudruck Düsseldorf 1998.
Die Bestände des Staatsarchivs Sigmaringen. Band 2: Südwürttemberg, Stuttgart 2000.
Bitter, Rudolf v., Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung, hg. v. Bill Drews u. Franz Hoffmann, 2 Bände, 3. Auflage, Berlin/Leipzig 1928.
Brühl, [Franz] Graf [v.], Hohenzollernsche Lande, in: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Begründet von Professor Dr. Karl Frhr. v. Stengel. 2., völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage hg. von Professor Dr. Max Fleischmann, Band 2, Tübingen 1913, S. 418–421.
Gönner, Eberhard, Hohenzollern in den Jahren der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus, in: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Band 4: Die Länder seit 1918, Stuttgart 2003, S. 321–342.
Handbuch über den Königlich Preußischen Hof und Staat, Berlin 1900–1918.
Handbuch über den Preußischen Staat (1939: Preußisches Staatshandbuch), hg. vom Preußischen Staatsministerium, Berlin 1922–1939.
Lilla, Joachim, Die Erörterung der Stilllegung der Regierung Sigmaringen 1943 – Eine verwaltungsgeschichtliche Dokumentation, in: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 38/39 (2002/03), S. 501–552.
[Mesnil, Herbert du], Preußisch Dienen und Genießen. Die Lebenszeiterzählung des Ministerialrats Dr. Herbert du Mesnil (1875-1947), bearb. v. Jürgen Kloosterhuis, Köln/Weimar/Wien 1998.
Rheinprovinz und angrenzende Landesteile. Verwaltungsatlas Stand 1936. Hg. vom Landeshauptmann der Rheinprovinz, Düsseldorf 1937.
Romeyk, Horst, Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945, Düsseldorf 1985.
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Lilla, Joachim, Die administrativen Beziehungen der Hohenzollernschen (1928 Hohenzollerischen) Lande zur Rheinprovinz (1852 bis 1945), in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/die-administrativen-beziehungen-der-hohenzollernschen-1928-hohenzollerischen-lande-zur-rheinprovinz-1852-bis-1945/DE-2086/lido/57d12895c2e578.56332721 (abgerufen am 06.12.2024)