Die Vertretung der Rheinprovinz im Preußischen Staatsrat (1921 bis 1933) und im Reichsrat (1921 bis 1934)
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1. Der Preußische Staatsrat
Der Preußische Staatsrat wurde 1920 zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates gebildet. Das Preußische Staatsministerium hatte den Staatsrat über die Führung der Staatsgeschäfte auf dem laufenden zu halten, es hatte dem Staatsrat des Weiteren bei der Einbringung von Gesetzesvorlagen Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung zu geben, wobei der Staatsrat seine abweichende Äußerung dem Landtag schriftlich darlegen konnte. Der Staatsrat war ferner berechtigt, über das Staatsministerium Gesetzesvorlagen im Landtag einzubringen. Auch war der Staatsrat – oder sein zuständiger Ausschuss – vor Erlass von Ausführungsvorschriften zu Reichs- und Staatsgesetzen sowie vor Erlass allgemeiner organisatorischer Anordnungen zu hören.
Der Staatsrat war als Vertretung der Provinzen gegenüber Landtag und Staatsministerium ein neuartiges Verfassungsorgan sui generis, jedoch keine erste Kammer und beim Gesetzgebungsverfahren dem Landtag nicht gleichberechtigt, was hinsichtlich seiner Mitwirkung an den Staatsgeschäften nicht so einfach auf einen kurzen Nenner gebracht werden kann. Ein zeitgenössisches Handbuch bezeichnete ihn zutreffend als eine neue "Einrichtung, die mit der 1817 eingesetzten Obersten Behörde [Staatsrat] noch mit dem früheren Herrenhaus etwas gemeinsam hat. Außerdem sollte er, neben der Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung, gleichzeitig ein gewisses Gegengewicht gegen die Allmacht des L[and]T[ags]. bilden. Er ist keine erste Kammer und kein dem L[and]T[ag]. gleichberechtigter Faktor".
Diese etwas konstruiert wirkenden Versuche, den Staatsrat kurz zu charakterisieren, entsprechen durchaus der Stellung des Staatsrats im preußischen Verfassungsgefüge. Hagen Schulze spricht recht pointiert – aber zutreffend – davon, dass die „tatsächliche rechtliche wie politische Bedeutungslosigkeit [des Staatsrats] in einem gewissen Kontrast zu den Problemen stand, die seine reine Existenz verursachte“. Vor dem Hintergrund der ursprünglich mit dem Begriff Staatsrat verbundenen Intentionen zu dessen Errichtung – etwa Wahrnehmung der einem Staatsoberhaupt zustehenden Aufgaben oder die tatsächliche Beteiligung der Provinzen an der Staatswillensbildung – blieb der dann in der Verfassung verankerte Staatsrat „ein verkrüppeltes Gebilde, von welcher Seite man es auch betrachtete“. Der einzige Punkt, der nach den Worten eines seiner Mitglieder, Johann Caspari (1888-1945), „geradezu zu einer Karambolage mit Regierung und Landtagsmehrheit herausforderte“, war seine personelle Zusammensetzung. Denn die Provinziallandtage wiesen, obwohl sie nach demselben Wahlrecht wie der Landtag gewählt wurden, doch zum Teil deutlich andere, mehr rechts orientierte Mehrheitsverhältnisse als der Landtag auf, und dies wirkte sich dann auch auf die Zusammensetzung des Staatsrats aus. Bedeutsam für die Zusammensetzung des Staatsrats war ferner, dass die Tätigkeit in ihm ehrenamtlich war. Daher befanden sich weitaus mehr Honoratioren und Kommunalpolitiker im Staatsrat als im Landtag.
Die Grundlagen der Wahlen zum Staatsrat waren in Artikel 33 der Preußischen Verfassung geregelt. Hiernach waren die Mitglieder des Staatsrates und ihre Stellvertreter von den Provinziallandtagen als Wahlkörper nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt. Wahlvoraussetzungen waren: das erreichte 25. Lebensjahr und ein mindestens einjähriger Wohnsitz in der Provinz. Nicht vereinbar war die Mitgliedschaft im Landtag und im Staatsrat. Die Mitglieder des Staatsrats übten ihr Amt bis zum Eintritt ihres Nachfolgers aus. Die Neuwahl der Mitglieder des Staatsrats erfolgte unmittelbar nach der Wahl ihrer Wahlkörper. Obwohl die Wahlkörper meist zu identischen Terminen gewählt wurden, gab es juristisch keine Wahlperioden für den Staatsrat. Die Mitglieder des Staatsrats erhielten ihren Wahlauftrag bis zum Schluss der Wahlperioden ihrer Wahlkörper, amtierten jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl weiter. Die Mitgliedschaft erlosch bei der Annahme eines Landtagsmandats, durch Verzicht („Niederlegung des Wahlauftrages“) und durch Fortfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen. Hierzu gehörte auch – neben den Folgen einer Entmündigung oder der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte – der Fortzug aus dem Gebiet des Wahlkörpers, also der jeweiligen Provinz. Die Zahl der Mitglieder, die jeder Wahlkörper zu wählen hatte, wurde unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen jeweils vom Staatsministerium festgesetzt. Hiernach waren von der Rheinprovinz 1921 14, 1926 und 1930 15, 1933 erneut 14 Mitglieder (beziehungsweise Stellvertreter) in den Staatsrat zu entsenden. Die Wahl der Staatsratsmitglieder hatte jeweils „regelmäßig nach der Neuwahl des Wahlkörpers in seiner ersten Tagung“ stattzufinden. Zugleich war die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu wählen, ferner eine ausreichende Anzahl von „Ersatzmännern“ vorzusehen, die im Falle, dass ein Stellvertreter als Staatsratmitglied nachrückte oder sonst wie ausschied, als Stellvertreter benannt wurden.
2. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Rheinprovinz im Staatsrat 1921 bis 1933 in der Rangfolge ihrer Wahl
Die folgende Übersicht (PDF-Dokument) dokumentiert die Rangfolge der Wahl der von der Rheinprovinz gewählten Mitglieder und Stellvertreter des Staatsrats zwischen Mai 1921 und Frühjahr 1933. Die synoptische Anordnung lässt zudem genau erkennen, welches Mitglied zu welcher Zeit durch welchen Stellvertreter vertreten wurde. Diese Zusammenstellung stützt sich auf die entsprechenden Übersichten in den Drucksachen und Handbüchern des Staatsrats. Hinsichtlich der 1926 vom Provinziallandtag beschlossenen Reihenfolge der Mitglieder gibt sich indes eine nicht auflösbare Diskrepanz, da diese hinsichtlich eines Teils der Zentrumsabgeordneten offenbar nicht in den Staatsratsunterlagen bis 1930 berücksichtigt worden ist. Die von den Staatsratsunterlagen abweichende Placierung durch den Provinziallandtag wird durch eingeklammerte Zahlen unterhalb der laufenden Nummer vermerkt.
Erwähnt sei noch, dass die Präsidenten des Staatsrats durchgängig aus der Rheinprovinz stammten: Konrad Adenauer (bis 1933), Robert Ley (1933).
3. Das Ende des Staatsrats 1933 und der neue „Staatsrat“
Nach der Neuwahl der Provinziallandtage am 12.3.1933 wurden die Wahlen zum Staatsrat landeseinheitlich für den 10.4.1933 festgesetzt. Die Wahlen zum Staatsrat führten im Ergebnis dazu, dass 61 (von 80) Staatsratsmitglieder nicht wiedergewählt wurden; noch dramatischer waren die Veränderungen bei den Stellvertretern: dort schieden 76 (von 79 beziehungsweise 80) aus und wurden ersetzt. Der neu gewählte Staatsrat trat dann nur noch zu zwei Sitzungen zusammen, zur konstituierenden Sitzung am 26. April und zu einer weiteren Sitzung am 18. Mai. In der Sitzung am 18. Mai stimmte der Staatsrat dann nur einem Gesetz zu, das dann gleichsam sein Ende als Verfassungsorgan einläutete: das preußische „Ermächtigungsgesetz“, das das Staatsministerium ermächtigte, beim Beschluss von Gesetzen von der Landesverfassung abzuweichen, allerdings mit der vielsagenden Einschränkung: „Neben der Einrichtung des Landtags darf die des Staatsrats als solche von der Gesetzgebung nicht berührt werden.“ Dies war also keine Bestandsgarantie für das Verfassungsorgan Staatsrat, sondern lediglich für eine so geheißene Körperschaft.
Ministerpräsident Göring kündigte – im Zuge des organische[n] Um- und Ausbau[s] des Staates – in der Sitzung des Preußischen Staatsministeriums am 29.5.1933 eine Umgestaltung des Staatsrats an, der keine parlamentarischen Aufgaben übernehmen, sondern die Staatsregierung lediglich beraten solle. Das Ende des Staatsrats kam dann durch das am 8. Juli verkündete Gesetz über den Staatsrat. Die weiterhin bestehende Körperschaft Staatsrat hatte forthin das Staatsministerium bei der Führung der Staatsgeschäfte nur noch zu beraten. Die Mitglieder wurden vom Ministerpräsidenten ernannt. Bestimmte Personengruppen, darunter die für preußische Gebietsteile zuständigen Gauleiter, gehörten dem Staatsrat qua Amt oder Funktion an. Aus der Rheinprovinz wurden folgende Gauleiter aufgrund ihres Amtes am 11.7.1933 in den Staatsrat berufen und gehörten ihm bis 1945 an: Friedrich Karl Florian, Gauleiter Düsseldorf, Josef Grohé, Gauleiter Köln-Aachen, Gustav Simon, Gauleiter Koblenz-Trier, Josef Terboven, Gauleiter Essen. Als sonstige um Staat und Volk verdiente Männer wurden aus der Rheinprovinz als Staatsräte berufen:
Karl Jarres, Oberbürgermeister, Reichsminister a. D. (11.7.1933–1945)
Hermann Freiherr von Lüninck, Oberpräsident in Koblenz (12.10.1933–1935)
Max Otto Luyken, Inspekteur West der SA (11.7.1933–1935)
Alois Spaniol, Landesführer der NSDAP im Saargebiet, 1934 Referent im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, 1935 Bürgermeister in Andernach (11.7.1933–1937)
Fritz Weitzel, SS-Gruppenführer, Polizeipräsident Düsseldorf (11.7.1933–20.6.1940 †)
Kurt Melcher, Oberpräsident i. e. R., Düsseldorf (11.7.1933–1945)
Fritz Thyssen, Ingenieur (11.7.1933–17.11.1938)
4. Die Vertretung zum Reichsrat
Gemäß Artikel 63 der Weimarer Reichsverfassung war „die Hälfte der preußischen Stimmen“ im Reichsrat von den Provinzialverwaltungen zu bestellen. Das preußische Gesetz über die Bestellung von Mitgliedern des Reichsrats durch die Provinzialverwaltungen vom 3.6.1921 bestimmte zu Wahlkörpern die Provinzialausschüsse. Jeder Wahlkörper hatte in gesonderten Sitzung in geheimer Wahl je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Eine der Voraussetzungen der Wählbarkeit war ein mindestens einjähriger Wohnsitz im Bezirk der Provinz. Gewählt wurde, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hatte. Die so gewählten Mitglieder übten ihr Amt bis zum Eintritt des Nachfolgers aus. Die Neuwahl des Mitglieds und seines Stellvertreters hatte unmittelbar nach der Neuwahl der Wahlkörper zu erfolgen. Sofern ein Mitglied vorzeitig ausschied, trat an seine Stelle der Stellvertreter, für den sofort ein neuer zu wählen war.
Die unmittelbare Vertretung der preußischen Provinzen im Reichsrat war ein Ausfluss der in den Verfassungsberatungen von 1919 angedachten stärkeren Regionalisierung des Reichs, zudem als Mittel gedacht, eine Dominanz Preußens im Reichsrat zu beschränken. Die preußische Staatsregierung erkannte sehr wohl die Gefahr, die der Vertretung der preußischen Interessen gegenüber dem Reich durch die Regelung drohte, und versuchte mit allen Kräften, zumindest eine einheitliche Stimmabgabe sämtlicher preußischer Stimmen im Reichsrat zu gewährleisten. Dies war ein Versuch, im Rahmen des verfassungsrechtlich noch Zulässigen einer durch die „freie“ Abstimmung der Provinzvertreter durchaus möglichen Zersplitterung (im Extremfall, wenn alle 13 Provinzvertreter anders als die Regierungsvertreter stimmten, sogar Neutralisierung) der preußischen Stimmen im Reichsrat vorzubeugen. Diese Gefahr der Zersplitterung war keineswegs nur theoretisch: So stimmten die preußischen Provinzialvertreter im Reichsrat relativ häufig anders als die von der Staatsregierung bestellten Bevollmächtigten. Trotz der Tatsache, dass das Staatsministerium (zumindest bis 1926 oder 1927) vor jeder Sitzung des Reichsrats eine „gemeinsame Beratung“ anberaumte, konnte Preußen zwischen dem 21.7.1921 und Mitte Juli 1928 nur bei 48 von insgesamt 259 Abstimmungen seine volle Stimmenzahl zur Geltung bringen. In 63 Fällen führte es nur gleich viele (oder weniger) Stimmen wie Bayern, und in 54 Fällen wurde die Staatsregierung im Reichsrat überstimmt, weil die Provinzialvertreter in Gänze oder teilweise gegen die Vertreter der Staatsregierung gestimmt hatten. Ministerpräsident Otto Braun brandmarkte im Juni 1922 im preußischen Landtag die so erfolgende „Eliminierung der preußischen Stimmen im Reichsrat“. Bis 1932/1933 konnte dieses Problem nicht im Interesse der preußischen Regierung gelöst werden.
Durch Erlass vom 31.3.1921 wies der Preußische Minister des Innern den Landeshauptmann der Rheinprovinz an, im Hinblick auf die Vertretung gerade der besetzten Landesteile im Reichsrat die Wahl der Vertreter zum Reichsrat bis spätestens 1. Juli durchzuführen. Am 14.7.1921 wählte der Provinzialausschuss der Rheinprovinz als Bevollmächtigten der Rheinprovinz zum Reichsrat den Kölner Landgerichtsrat und Stadtverordneten Peter genannt Paul Schumacher, zu seinem Vertreter den Landesrat Paul Gerlach. Nachdem Schumacher am 26.11.1925 gestorben war, stand eine Neuwahl des Bevollmächtigten der Rheinprovinz. Eine kurzfristig vom Landeshauptmann für den 16. Dezember vorgeschlagene Wahl durch den Provinzialauschuss fand, wohl auch im Hinblick auf die erst kurz zuvor (am 29. November) erfolgte Neuwahl des Provinziallandtages, im Gremium keine Zustimmung. Erst am 27. Januar wählte der Provinzialrat den Troisdorfer Studienrat und Zentrumspolitiker Dr. Wilhelm Hamacher zum neuen Bevollmächtigten der Rheinprovinz zum Reichsrat. Gleichzeitig wurde der stellvertretende Bevollmächtigte Paul Gerlach bestätigt. Bei der turnusmäßig fälligen Neuwahl der Reichsratsvertreter nach den Provinziallandtagswahlen vom 17.11.1929 wurden die Mandate von Hamacher und Gerlach am 21.3.1930 erneuert. Hamacher gehörte zu den nicht mehr zahlreichen Mitgliedern des Reichsrats, die sich im November 1932 und erneut im Februar 1933 zwar mit Nachdruck, aber vergeblich für die Rechte der durch die Reichskommissare für das Land Preußen zur Bedeutungslosigkeit verurteilte „Hoheitsregierung“ Braun-Severing einsetzte.
Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung in Berlin wurden auch die Provinziallandtage aufgelöst, die Neuwahlen fanden am 12. März zusammen mit den Kommunalwahlen statt. Der neu bestellte Provinzialausschuss wählte in seiner Sitzung am 11. April den Kölner Gauleiter Josef Grohé zum Bevollmächtigten und den Duisburger Bergwerksdirektor Erich Winnacker zum stellvertretenden Bevollmächtigten der Rheinprovinz zum Reichsrat. Am 19.6.1933 teilte Winnacker dem Landeshauptmann mit, dass er infolge der Ernennung zum Oberberghauptmann (zugleich Ministerialdirektor im Preußischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) sein Mandat niederlegte. Als Nachfolger für Winnacker bestellte der Provinzialausschuss am 11. September den Essener Chefredakteur Eberhard Graf von Schwerin. Grohé und Graf Schwerin fungierten bis zur Aufhebung des (politisch ohnehin bedeutungslos gewordenen) Reichsrats durch Gesetz vom 14.2.1934 als Bevollmächtigter beziehungsweise stellvertretender Bevollmächtigter der Rheinprovinz.
Bevollmächtigte:
Peter genannt Paul Schumacher, Oberlandesgerichtsrat (11.7.1921–25.11.1925†)
Paul Gerlach, Landesrat, Düsseldorf (25.11.1925–27.1.1926)
Dr. Wilhelm Hamacher, Studienrat (27.1.1926–April 1933)
Josef Grohé, Gauleiter (11.4.1933–Februar1934)
Stellvertreter
Paul Gerlach, Landesrat, zeitweise MdR, Düsseldorf (11.7.1921–25.11.1925, 27.1.1926–April 1933)
Erich Winnacker, Bergwerksdirektor, Duisburg (11.4.–19.6.1933)
Graf Eberhard von Schwerin, Essen (11.9.1933–Februar 1934)
Literatur
Adenauer Konrad (jr.), Konrad Adenauer als Präsident des Preußischen Staatsrats, in: Stehkämper, Hugo (Hg.), Konrad Adenauer. Oberbürgermeister von Köln, Festgabe der Stadt Köln zum 100. Geburtstag ihres Ehrenbürgers am 5. Januar 1976, Köln 1976, S. 355–404.
Bayer, Heinz-Dieter, Der Staatsrat des Freistaates Preußen, Berlin 1992.
Lilla, Joachim, Die Vertretung der Rheinprovinz im Preußischen Staatsrat und im Reichsrat 1921 bis 1933, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 68 (2004), S. 141–171.
Lilla, Joachim:,Der Preußische Staatsrat 1921 bis 1933. Ein Biographisches Handbuch. Mit einer Dokumentation der im „Dritten Reich“ berufenen Staatsräte, Düsseldorf 2005.
Lilla, Joachim, Der Reichsrat 1919 bis 1934. Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs 1919–1934. Ein Biographisches Handbuch. Unter Einbeziehung des Bundesrates Nov. 1918–Febr. 1919 und des Staatenausschusses Febr.–Aug 1919, Düsseldorf 2006.
Lilla, Joachim, „Unlösbare Anomalie innerhalb der Organisation des Staates Preußen?“ Die Vertretung der preußischen Provinzen im Reichsrat 1921 bis 1934 (Erster Teil), in: Forschungen zur Brandenburgischen und preußischen Geschichte (Neue Folge) 16 (2006), S. 233–256; (zweiter Teil) 17 (2007), S. 123–145.
Michel, Klaas, Der Staatsrat als Vertretungsorgan der Provinzen? Eine Untersuchung über die Rolle des Staatsrats im Verfassungsleben des Freistaats Preußen, Neuried 1998.
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Lilla, Joachim, Die Vertretung der Rheinprovinz im Preußischen Staatsrat (1921 bis 1933) und im Reichsrat (1921 bis 1934), in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/die-vertretung-der-rheinprovinz-im-preussischen-staatsrat-1921-bis-1933-und-im-reichsrat-1921-bis-1934/DE-2086/lido/57d134b9cef831.78033735 (abgerufen am 06.12.2024)