Nachkriegsprozesse gegen Gestapo-Beamte vor dem Gerichtshof für Kriegsverbrechen in Luxemburg (1949-1951)
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1. Einordnung der Kriegsverbrecherprozesse in Luxemburg in den historischen Kontext
Prozesse gegen deutsche Kriegsverbrecher waren ein transnationales Phänomen, denn in nahezu allen im Zweiten Weltkrieg beteiligten Ländern wurden solche Prozesse geführt, so auch im Großherzogtum Luxemburg. Insgesamt ermittelte die luxemburgische Staatsanwaltschaft gegen 181 Reichsdeutsche wegen Kriegsverbrechen, gegen 162 wurde in Luxemburg ein Gerichtsverfahren eröffnet. Im Laufe der Jahre wurden 44 Deutsche verurteilt, davon fünf zum Tode (drei in Abwesenheit), 15 wurden freigesprochen, und in 103 Fällen wurde das Verfahren eingestellt.
Gegen Ende der Eröffnungsansprache des Kriegsverbrecherprozesses in Luxemburg am 10. Oktober 1949 ging der Militärauditor Georges Schommer darauf ein, dass aufgrund des komplexen Sachverhaltes der Prozess in vier Prozesse aufgeteilt würde: in den Gestapo- beziehungsweise Einsatzkommandoprozess, den Standgerichtsprozess, den Clermont-Ferrand-Prozess und den Prozess, die Verbrechen im Zuge der Rundstedt-Offensive betreffend. Dabei wurde in Erwägung gezogen, die Prozesse mit einem Gesamturteil abzuschließen. Wie aus einem Brief von Rechtsanwalt Dr. Kurt Heim aus Trier an Dr. Roemer von der Arbeitsgemeinschaft des Roten Kreuzes vom 16.3.1950 hervorgeht, waren einige der Angeklagten, so unter anderem Fritz Hartmann (1906-1974), Leiter des Einsatzkommandos in Luxemburg (8.3.1941–9.4.1943), in mehreren der vier Prozesse angeklagt.
Fünf Jahre nach Kriegsende begannen die Kriegsverbrecherprozesse in Luxemburg - in einer Zeit, in der sich das Großherzogtum hinsichtlich seiner Außenpolitik neu aufstellte. Hierzu zählten vor allem die Errichtung einer Armee und die damit verbundene Beteiligung an der Besatzung deutscher Grenzgebiete in Zusammenarbeit mit den Franzosen. Des Weiteren wurde Ende der 1940er Jahre über Annexionsbestrebungen beziehungsweise Wiedergutmachungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg verhandelt. Während in einem Memorandum vom 27.11.1946 noch die Annexion von insgesamt 544 Quadratkilometern aus den Grenzkreisen Prüm, Bitburg und Saarburg als Wiedergutmachung gefordert wurde, war ein Teil dieser aus wirtschaftlichen Gründen gestellten Forderung 1949 bereits fallen gelassen worden. Allerdings verzichtete Luxemburg erst am 30.9.1959 auf seine letzte bis dahin aufrecht erhaltene Forderung, den Kammerwald zu erhalten, nachdem Deutschland sich bereit erklärte, 58,3 Milliarden DM Reparationsleistung an Luxemburg zu zahlen. Hinzu kam, dass Luxemburg sich zur Zeit der Kriegsverbrecherprozesse auch innerhalb der internationalen Gemeinschaft neu etablierte: 1945 trat es den Vereinten Nationen bei, 1949 dem Europarat und der NATO. Daneben wurde mit der Gründung der Benelux eine Wirtschaftsunion zwischen Belgien, Holland und Luxemburg geschaffen, welche die Prosperität des Großherzogtums steigern sollte.
2. Juristische Grundlagen der Kriegsverbrecherprozesse
Bereits während des Zweiten Weltkriegs erklärten am 13.1.1942 in London Vertreter der Exilregierung Luxemburgs sowie der Exilregierungen von Belgien, Frankreich, Griechenland, Norwegen, Niederlande, Polen, Tschechoslowakei und Jugoslawien im Beisein der Großmächte, vertreten durch den britischen Außenminister Sir Anthony Eden (1897-1977, Außenminister 1935-1938, 1940-1945, 1951-1955, Premierminister April 1955-Januar 1957), den amerikanischen Botschafter Anthony Biddle (1897-1961) und den sowjetischen Botschafter Alexander Bogomolow (1900-1969 ), eines ihrer Hauptziele sei die „Bestrafung der Schuldigen oder der für diese Verbrechen Verantwortlichen im ordentlichen Gerichtsverfahren, gleichgültig, ob sie sie angeordnet oder begangen oder an ihnen teilgenommen haben.“ In der St.-James-Deklaration war die Bestrafung von Einzelpersonen als Kriegsverbrecher vorgesehen, unter der speziellen Berücksichtigung, dass die besetzende Macht in Verletzung der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 „Gewalttaten gegen Zivilisten begangen, die bestehenden Gesetze ausser Kraft gesetzt und die eigenstaatlichen Einrichtungen umgestossen hatte“.[1]
Da zur Zeit der Prozesse weder ein internationales Völkerstrafgesetzbuch noch ein ständiger internationaler Gerichtshof existierten, ist nach der Gesetzesgrundlage für die Kriegsverbrecherprozesse im Großherzogtum zu fragen. Bei dem Treffen der Außenminister der UdSSR, Großbritanniens und der USA zwischen dem 19. und 30.10.1943 verabschiedeten Molotow (1890-1986, Außenminister 1939-1949, 1953-1956), Eden und Hull (1871-1955, Außenminister 1933-1944) in Moskau die sogenannte Moskauer Deklaration, welche es den Nachkriegsregierungen der besetzten Länder ermöglichte, die Verantwortlichen für die auf ihrem Territorium begangenen Verbrechen dort selbst vor Gericht stellen zu können. Diese Deklaration machte den Prozess in Luxemburg gegen deutsche Kriegsverbrecher überhaupt erst möglich. Bereits im Rahmen der St.-James-Deklaration bemerkte der luxemburgische Außenminister Joseph Bech (1887-1975):
„Umsonst werden am Tage des Sieges die Peiniger unserer Völker sich darauf berufen, dass sie nur das taten, was man ihnen befohlen, oder ihren Gesetzen gemäss [sic!] handelten. […] Die Schuldigen werden den Gesetzen des Staates, in dem die Verbrechen begangen wurden, unterstehen.“[2]
Dabei bleibt festzuhalten, dass es Unterschiede in der nationalen und der Besatzungsgerichtsbarkeit in den einzelnen europäischen Ländern gab. Luxemburg gehörte zu den Ländern, die dem Londoner Statut angepasste Gesetze mit den Tatbeständen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erließen, die für die Zeit der Besatzung galten, in denen diese Länder sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden. Diese Länder waren: Norwegen (24.5.1946), Dänemark (12.7.1946), Belgien (20.6.1947), Niederlande (10.7.1947), Luxemburg (2.8.1947) und Frankreich (25.9.1948). Daneben waren zwei weitere Rechtsgrundlagen maßgeblich für die Prozesse gegen deutsche Kriegsverbrecher in Luxemburg. Außer auf dem Strafgesetzbuch, welches bereits seit 1943 zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren hatte, um die Strafverfolgung der Kriegsverbrecher rechtlich abzusichern, stützte sich die Anklage auf das Gesetz vom 2.8.1947, das insgesamt 26 Artikel umfasste. Das Gericht setzte sich aus fünf Richtern zusammen, von denen zwei der Beisitzer Angehörige von Widerstandsorganisationen sein mussten. Gerichtssitz war Luxemburg. Wie in allen anderen besetzten Gebieten hatte sich auch in Luxemburg die Rechtsmeinung gegen das Rückwirkungsverbot durchgesetzt, da es andernfalls auf den Anspruch, Kriegsverbrechen zu ahnden, hätte verzichten müssen.
3. Der Gestapo- und Einsatzkommandoprozess
3.1 Die Angeklagten
Der Prozess gegen Gestapo-Beamte, die in Luxemburg tätig gewesen waren, begann am 10.10.1949 um 9.30 Uhr in Luxemburg-Stadt im Stadthaus am Wilhelmsplatz. Obwohl das Gesetz vom 2.8.1947 nur fünf Richter für die vier Kriegsverbrecherprozesse vorsah, hatte man sich entschieden, für den Prozess gegen die Gestapo-Beamten, sieben Richter zu verpflichten, damit im Krankheitsfall der Prozess ungehindert fortgesetzt werden konnte. Paul Faber(1888-1969), Präsident des Obergerichtshofes (1945-1953), leitete den Prozess, assistiert von Obergerichtsrat A. Benduhn und Gerichtsrat Biever, zusammen mit den militärischen Beisitzenden Lieutnant-Colonel Ginter und Gendarmeriekapitän Donckel sowie den Ergänzungsrichtern Gerichtsrat Eichhorn und Oberleutnant Robinet. Das Öffentliche Ministerium wurde vertreten durch Militärauditor Georges Schummer und Generalauditor Substitut Goerens.
Angeklagt waren 16 Personen, die unterschiedliche Ränge in der Gestapo bekleidet hatten: Wilhelm Nölle, (Oberregierungsrat), Fritz Hartmann, (Oberregierungsrat, Walter Runge (Kriminalrat), Sebastian Ranner (Kriminalkommissar), Josef Stuckenbrock (Kriminalsekretär), Hans Klöcker (Kriminalobersekretär), Paul Merten (Kriminalsekretär), Jakob Reif (Kriminaloberassistent), Otto Hantel (Kriminalobersekretär), Erich-August Höhmann (Kriminalobersekretär), Herbert Jost (Kaufmann, seinerzeit Referent im SD), Herbert-Otto-Waldemar Dietrich (Kaufmann, seinerzeit Grenzpolizeikommissar), Friedrich-Theodor Sterzenbach (Kriminalsekretär), Gerhard Simon (Kriminalkommissar), Karl Bieler (Kriminalsekretär) und Moritz Adolf (Kriminalsekretär).
Während der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) die Exekutive oblag, vermittelte der Sicherheitsdienst (SD) die nachrichtenmäßigen Voraussetzungen ihres Vorgehens, während die Grenzpolizei je nach den Umständen sowohl mit der einen als auch mit der anderen Sparte zusammenarbeitete. Daher empfahl es sich, die Strafverfolgung der Mitglieder der Gestapo zugleich mit der der Angehörigen des SD sowie der Grenzpolizei zu betreiben. Einige der Angeklagten waren außerdem in einem oder mehreren der drei anderen Prozesse angeklagt. So war Fritz Hartmann noch im Standgerichtsverfahren angeklagt, Klöcker, Dietrich und Jost waren auch im Prozess die Rundstedt-Offensive betreffend angeklagt. Josef Stuckenbrock saß im Clermont-Ferrand-Prozess ein weiteres Mal auf der Anklagebank. Die meisten Angeklagten waren Mitglieder der sogenannten Kriegsjugendgeneration, die zwischen 1901 und 1912 geboren, beim Machtantritt Hitlers mindestens 21 Jahre alt und damit volljährig gewesen waren. Ihnen fehlte zwar das existentielle körperliche Erlebnis von Gewalt und Tod, trotzdem fand der Erste Weltkrieg nicht fern jeder eigenen Erfahrung statt, denn Zeitungen brachten den Krieg an die „Heimatfront“. Diese Gruppe lässt sich folgendermaßen charakterisieren:
„Den Vorsprung, den die Älteren durch ihre Kriegsteilnahme und Fronterfahrung hatten, versuchten die Jüngeren durch die Übernahme des Frontkämpferideals für den Kampf im Innern, durch die Stilisierung des kalten, entschlossenen Kämpfers und durch das Trachten nach reinem, von Kompromissen freiem und radikalem, dabei aber organisiertem, unspontanem, langfristig angelegtem Handeln zu kompensieren.“[3]
Unter den 150 geladenen Zeugen waren vor allem Personen, die während der Besatzung in der Haft von Gestapo-Beamten misshandelt worden waren. Die meisten waren Mitglieder luxemburgischer Widerstandsorganisationen gewesen, wie der LFK (Lëtzeburger Freihétskämpfer/Luxemburger Freiheitskämpfer), LPL (Lëtzeburger Patriote Liga/Luxemburger Patrioten Liga), oder LRL (Lëtzeburger Ro'de Lé'w/Luxemburger Roter Löwe). Da es sich bei diesem Prozess um ein Strafverfahren handelte, ergaben sich keine freien Sprechakte der Zeugen, denn diese beantworteten nur die Fragen, die ihnen vor Gericht oder von den Strafverfolgungsbehörden gestellt wurden. Die Zeugen erzählten nicht, sondern beantworteten präzise Fragen, was zu einer starken Formalisierung führte.
Bei den angesprochenen Misshandlungen handelt es sich um Maßnahmen, die im Rahmen der „Verschärfte[n] Vernehmungen“ erlaubt waren, denn „diese Maßnahme sei notwendig, um gewisse konspirative Tätigkeiten staatsfeindlicher Organisationen schnell aufzuklären und dadurch staatsgefährliche Anschläge zu verhüten“.[4] Aus dem Urteil im Standgerichtsverfahren gegen Fritz Hartmann, Leo Drach, Adolf Raderschall und Albert Schmidt geht hervor, dass die Verhaftungen prinzipiell auf Grund des Befehls zur vorläufigen Festnahme durch den Leiter der Gestapo ausgeführt worden waren. Auf Anordnung des Leiters des Einsatzkommandos konnte die vorläufige Festnahme in eine 21-tägige Polizeihaft umgewandelt werden. Konnten die Ermittlungen in diesen drei Wochen nicht abgeschlossen werden, konnte der Leiter des EK einen Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Schutzhaft beim Reichssicherheitshauptamt (RSHA) stellen. Bei Beendigung der Ermittlungen oblag es dem Leiter des EK zu entscheiden, den vorläufig Festgenommenen an die Justiz zu verweisen, was völkerrechtlich erlaubt war, oder den Abschlussbericht an das RSHA weiterzuleiten, das dann über die Einleitung des Schutzhaftverfahrens entschied. Letztere Option war völkerrechtswidrig. Dieses Verfahren zeigt deutlich, welche Verantwortung der Leiter des EK in Bezug auf die Beachtung des Völkerrechtes trug. Im Fall einer Weiterleitung an das RSHA hatte der Leiter des EK eine Stellungnahme zum jeweiligen Fall abzugeben.
Die Anklageschrift befasste sich ganz überwiegend mit dem Vorgehen der angeklagten Sicherheitspolizei gegen Widerstandshandlungen und bezeichnete die Handlungen der Widerstandsleistenden grundsätzlich als berechtigt, das Vorgehen der Gestapo-Beamten jedoch als unberechtigt und daher strafbar, so Verteidiger Dr. Rau.
Unter dem Begriff Widerstand im Kontext der Besatzung Luxemburgs versteht man:
„[…] jegliche Form deutschfeindlicher Handlung oder Äußerung während des Zweiten Weltkrieges, deren Spannweiten von passivem bis hin zu aktivem Widerstand reichten. Resistenz wurde aber auch der Sammelbegriff für die organisierten, bewaffneten oder unbewaffneten Widerstandsorganisationen, die sich mehr oder weniger unabhängig voneinander bildeten und mit unterschiedlichen Mitteln im Untergrund gegen die deutschen Besatzer aktiv wurden."[5] Diese Widerstandsgruppen arbeiteten nicht zusammen, sondern isoliert voneinander. Außerdem verfolgten die einzelnen Gruppen unterschiedliche Statuten und Ziele.
Der Vorschlag von Lordkanzler Simon (1873-1954, Lordkanzler 1940-1954) , dem Leiter des „Cabinet Commitee on the Treatment of War Criminals“, welches damit beauftragt worden war, Vorermittlungen einzuleiten, um nach Kriegsende die Kriegsverbrecherprozesse durchführen zu können, umgehend mit dem Sammeln von Beweismaterial zu beginnen, erwies sich als äußerst schwierig. Neben den anderen besetzten Ländern traf das auch auf Luxemburg zu, denn keiner der Exilregierungen standen funktionierende Ermittlungsbehörden samt Polizeiorgane zur Verfügung, die ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten hätten aufnehmen können. In Luxemburg konnten nur die einzelnen Widerstandsgruppen Informationen über Kriegsverbrechen zusammenstellen, was erklärt, warum im Gestapo-Prozess hauptsächlich Zeugenaussagen der Resistenzmitglieder als Beweismaterial vor Gericht verwertet wurden.
3.2 Die Verteidigungsstrategien
Die Verteidigungsstrategien, welche im Gestapo-Prozess in Luxemburg angewandt wurden, unterschieden sich kaum von den Strategien gegen NS-Verbrecher in anderen Ländern. Zunächst einmal versuchten die Verteidiger Einwände gegen das Verfahren als solches einzulegen und die Zuständigkeit des Gerichts in Frage zu stellen. Beides wurde mehrmals vom Gericht abgelehnt. Weiter wurde versucht, den zur Tatzeit bestehenden Kriegszustand anzuzweifeln und somit den Tatbestand der Kriegsverbrechen zu relativieren. Eine weitere Strategie bestand darin, auf die Unwissenheit beziehungsweise die geringe Bildung einiger Angeklagten anzuspielen, um somit ein milderes Urteil zu erwirken. Da die Angeklagten laut Verteidiger nichts von der kriminellen Ausrichtung der Organisation (Gestapo) der sie zu diesem Zeitpunkt angehört hatten, gewusst hätten, könnten sie nicht wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit dazu bestraft werden. Hier stützte man sich auf das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs, welches deutlich ausgeführt hatte, dass die Angeklagten nicht aus reiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation bestraft werden könnten. Auch die Angeklagten in Luxemburg waren sich keiner Schuld bewusst, wie aus einem Brief aus der Untersuchungshaft des Angeklagten Sterzenbach hervorgeht:
„Es ist ja ein unglaublicher Zustand, daß ich nach nunmehr 2 Jahren Untersuchungshaft noch nicht einmal weiß, weshalb man mich festhält. Etwa wegen dienstlichen Handlungen, die von jedem Polizeibeamten der Welt wahrgenommen u. durchgeführt werden, u. sicher in einem besetzten Land durch Kriegsrecht u. Kriegsbrauch immer gedeckt sind. Oder wegen frei erfundenen Sachen, die wenn man wollte, in einer halben Stunde restlos klären könnte, wenn man wollte! Aber man will es nicht, denn dann hätte man überhaupt nichts mehr in den Händen, was man an „Verbrechen“ begangen haben soll. […] Sie sehen es nicht, oder wollen es nicht sehen, wie sie Menschen zu Grunde richten wie sie Elend, Not und Leid verursachen. Sie sehen nur was ihnen geschah, was sie tun, verschließen sie die Augen.“[6]
Des Weiteren muss bei der Bestrafung von Gruppenkriminalität die individuelle Schuld des Einzelnen genau untersucht und nachgewiesen werden. Die Verteidigung verglich die angeklagten Beamten mit einfachen Soldaten, daher sollten die Beamten („Kämpfer mit dem überzeugenden Wort“) dieselbe Straffreiheit genießen wie die Soldaten („Kämpfer mit der Waffe“), denn beide Personengruppen hätten Personen, Eigentum und Souveränität des fremden Staates verletzt. Zur Untermauerung dieses Arguments wurde ein Gutachten von Professor Schätzle angeführt:
„Auch aus einem rein persönlichen Grund sind alle deutschen Soldaten und Beamten aus der Besatzungszeit von der luxemburgischen Gesetzgebung exempt. […] Sicher ist, dass jedes kriegsführende [sic!] Heer sein Recht mit sich führt […]. Straftaten, die im kriegsführenden Heer begangen werden, werden nach seinem Recht und nicht nach Landesrecht bestraft. […] Wenn aber das gesamte vorgefundene Strafrecht für den Okkupanten nicht gilt, so kann der verdrängte Staat [Luxemburg] noch viel weniger nachträgliche Strafgesetze gegen Okkupanten (…) erlassen.“[7]
Das Gutachten verdeutlichte, dass Soldaten und Beamte als eine Personengruppe (Okkupanten) anzusehen seien und die gesamte Gruppe nicht nach luxemburgischem Strafrecht verurteilt werden könne. In diesem Zusammenhang unternahm die Verteidigung ein weiteres Mal den Versuch, die Beamten der Gestapo mit der Personengruppe der Soldaten zu vergleichen, indem die Kriegsabordnung der Beamten mit dem Mobilmachungsbefehl der Soldaten gleichgesetzt wurde. Die Versetzung von Beamten sei bindend, und somit konnten die Angeklagten die Versetzung nach Luxemburg zum Einsatzkommando der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes nicht ablehnen, wie es ebenso für den Mobilmachungsbefehl für Mitglieder der Wehrmacht galt. Eine weitere Verteidigungsstrategie bestand in der Bewertung der Zeugenaussagen, die zur Beweisaufnahme vor Gericht beitrugen. Laut Verteidigung bestünde die Gefahr, dass die Aussagen Fehler enthalten könnten, da sie Geschehnisse schilderten, die bereits mehrere Jahre zurücklägen. Einige der vorgeladenen Zeugen würden sogar unter einer posttraumatischen Störung leiden, welche das Erinnerungsvermögen stark beeinflusse. Außerdem seien die Aussagen subjektiver Natur, denn „Trauer und Bitterkeit trüben oft den Blick für das tatsächliche Geschehen“. Manche Zeugen würden jedoch bewusst die Unwahrheit sagen, indem sie den Gerichtssaal als Bühne benutzten, um sich selbst darzustellen und das Publikum zu beeinflussen. Die Authentizität und der Wahrheitsgehalt der getätigten Zeugenaussagen wurden konsequent in Frage gestellt, um eine Entlastung der angeklagten Gestapo-Beamten herbeizuführen und die ihnen vorgeworfenen Vergehen zu bagatellisieren. In diesem Zusammenhang stützte sich die Verteidigung auf eine weitere Strategie der Zeugenverunsicherung , indem behauptet wurde, einige Angeklagte seien Opfer von Verwechslungen und dass es mitunter ein schwieriges Unterfangen sei, nach so einer langen Zeit eine Person mit Gewissheit wiederzuerkennen. Auch galt es, die Angeklagten in ein positives Licht zu rücken, indem man versuchte, ihre Anständigkeit und ihre positiven Eigenschaften in den Vordergrund zu rücken, wie im Fall des Josef Stuckenbrock, der so der Verteidiger, „sein Amt als Polizeibeamter nach rheinischer Art ausgeübt [habe], mit Verständnis und Mitgefühl, mitunter auch mit einem Zwinkern in seinen stets zum Schmunzeln bereiten Augen, die auch schon mal geneigt waren, ein wenig sich zudrücken zu lassen, wo sie nicht alles sehen wollten, wo das Herz mehr auf der Seite des Bedrängten stand als bei dem nur befehlenden Vorgesetzten“.[8]
Eine weitere Verteidigungsstrategie bestand darin, die Rechte der Gestapo-Beamten und die Verstöße der Mitglieder der luxemburgischen Widerstandsorganisationen einander gegenüber zu stellen. Ein Teil der Zeugen wurde hiermit, bildlich gesprochen, auf die Anklagebank gesetzt. Das Vorgehen der Gestapo-Beamten gegen die Mitglieder der Widerstandsorganisationen sei notwendig gewesen, da diese aufgrund ihrer Waffensammlungen eine Bedrohung dargestellt hätten. Außerdem hätten sich die Widerstandsorganisationen der Feindbegünstigung, sowie der Ausführung von Sprengstoff- und Sabotageanschlägen gegen Personen und Objekte schuldig gemacht: „Die Resistenz in Luxemburg hat vieles getan, was den deutschen Staat und vor allem die deutsche Kriegsmaschine erheblich geschädigt hat. Die Bekämpfung dieser Resistenz durch Festnahme ihrer Mitglieder war daher völkerrechtlich gesehen durchaus in Ordnung. […] Deshalb muss ihr [der Besatzungsmacht] auch das Recht zugestanden werden, die Zivilinternierten an irgendeinem Ort ihres Herrschaftsgebietes in Gewahrsam zu halten.“[9] Weiter spielte die Verteidigung auf die Gehorsamspflicht der Angeklagte an, die sich den Befehlen ihrer Vorgesetzten zu beugen gehabt hätten, selbst wenn ihnen der Befehl missfiel, denn die Angeklagten seien „in Wirklichkeit keine Hoheits-, sondern Hellebardenträger, die sich vor manchem hohlen Schädel zu bücken hatten!".
3.3 Das Urteil
Von den 16 angeklagten Personen waren elf im Gericht anwesend, fünf abwesend. Vier Angeklagte wurden zum Tode verurteilt: Fritz Hartmann, Walter Runge, Erich-August Höhmann und Herbert Otto Waldemar Dietrich. Für die Anklage war Walter Runge der Hauptschuldige für die Verbrechen, die die Gestapo und ihre Beamten in Luxemburg während der Besatzung begangen hatten, denn „Wir [Vertretung der Anklage] sind nämlich der Ansicht […], dass Runge derjenige Gestapomann war, der dauernd in Luxemburg anwesend war und dessen Verantwortung mit Vorbedacht als feststehend und bewiesen angesehen werden muss. Im Gegensatz zu allen Annahmen der öffentlichen Meinung war es viel weniger Hartmann oder Nölle als Runge, der der Hauptschuldige an all den Schreckenstaten war, welche während vier langen Jahren von seinen direkten Untergebenen begangen wurden […].“[10]
Vier Angeklagte - Sebastian Ranner, Josef Stuckenbrock, Herbert Jost und Friedrich Theodor Sterzenbach - wurden freigesprochen. Die übrigen Angeklagten erhielten Zuchthausstrafen, mehrere Jahre Zwangsarbeit sowie Gefängnis- und Geldstrafen. Fritz Hartmann und Herbert Otto Waldemar Dietrich, die in Anwesenheit zum Tode verurteilt worden waren, wurden mehrfach begnadigt. Wenige Monate nach der Urteilsverkündung wurden im Gnadenerlass vom 20.12.1951 die Todesurteile in lebenslängliche Zwangsarbeit umgewandelt. 1957 wurde die verbliebene Strafe bei Hartmann auf 15 Jahre und bei Dietrich auf 16 Jahre Zwangsarbeit reduziert. Hans Klöckers Strafe wurde im Gnadenerlass vom 21.12.1953 auf 15 Jahre herabgesetzt.
4. Die Kriegsverbrecherprozesse im Spiegel der Annäherungspolitik der 1950er Jahre
Die Prozessunterlagen stellen kein direktes Zeugnis dar, sondern einen bereits gefilterten Blick, der durch die unterschiedlichen Perspektiven der Prozessbeteiligten wie Ermittler, Verteidiger, Opferzeugen und Angeklagte, geprägt ist. Daher werden die Unterlagen von der neueren Forschung oft als Quellen zweiter Ordnung bezeichnet.
Allen vier Prozessen war gemeinsam, dass die frühen Begnadigungen der verurteilten Kriegsverbrecher möglicherweise politischer beziehungsweise diplomatischer Art waren, denn die 1950er Jahre waren vor allem gekennzeichnet durch das Bemühen um Solidarität innerhalb der westlichen Länder gegen den gemeinsamen Gegner, die Sowjetunion. Auch in Frankreich stand der Wunsch nach einer Kooperation mit dem deutschen Nachbarn und einer europäischen Einigung auch hinsichtlich einer gemeinsamen Verteidigungsgemeinschaft über dem Sachverhalt der Kriegsverbrecherprozesse und den daraus resultierenden Urteilen und Begnadigungen. Die Begnadigungen resultierten auch aus der Druckausübung seitens der deutschen Regierung und des Landes Rheinland-Pfalz, mit dem Luxemburg unter anderem wirtschaftlich kooperierte. Auch Emile Krier[11] vermutet Gründe politischer Natur für den Vollzug der Strafen. So haben für ihn die Gründung der Bundesrepublik und der damit verbundene Beginn der Normalisierung der Beziehungen zwischen Deutschland und Luxemburg Einfluss auf den Umgang mit den inhaftierten Kriegsverbrechern und deren Begnadigung gehabt. Im Fall Fritz Hartmann soll sich Bundeskanzler Konrad Adenauer persönlich für dessen Begnadigung eingesetzt haben. Vor dem Deutschen Bundestag versicherte er, sich „in umfassender Weise [für] Entlassungen von Inhaftierten“ einzusetzen, die im Ausland verurteilt wurden und dort im Gefängnis ihre Strafe absäßen.
In einem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Heim vom 4.9.1950 an Rechtsanwalt Dr. Hans Gawlik (Leiter der Zentralen Rechtsschutzstelle) erklärte Heim, dass sich am 4.9.1950 von den Angeklagten im Gestapo-Prozess noch Hartmann, Klöcker, Reif und Dietrich in Luxemburg in Haft befänden, er jedoch davon ausgehe, dass die luxemburgische Regierung im Zeichen der Annäherung der europäischen Völker sich nicht mehr lange weigern könne, die restlichen Verurteilten deutscher Staatsangehörigkeit freizulassen, da diese größtenteils inzwischen vier und fünf Jahre Haft verbüßt hätten.[12] Fritz Hartmann wurde als letzter inhaftierte Kriegsverbrecher entgegen der Erwartung Heims erst Weihnachten 1957 nach Deutschland abgeschoben.
Die Begnadigungen im Großherzogtum Luxemburg sind somit kein Einzelfall, sondern im Gegenteil, sie spiegeln die Umsetzung von Milde und Amnestie, die allgemein in europäischen Prozessen zu beobachten ist, wider. Das Argument des politischen Einflusses auf die Begnadigungen wird noch dadurch bekräftigt, dass es in Prozessen gegen luxemburgische Kollaborateure, die nicht von politischem, wirtschaftlichem oder diplomatischem Interesse waren, zu zwölf Todesurteilen kam, von denen acht vollstreckt wurden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Kollaborateuren und Denunzianten um tatnahe Täter aus der eigenen Umgebung handelte, welche Verbrechen begangen hatten, unter denen die eigene Bevölkerung schwer zu leiden gehabt hatte. Dies erklärt, warum man sich in den ehemals nationalsozialistisch besetzten Ländern wie Holland und Luxemburg in den Nachkriegsjahren, die durch den Kampf gegen die Nationalsozialisten und für die Wiedererlangung von Freiheit und Souveränität gekennzeichnet waren, vorrangig mit Kollaborateuren beschäftigte und diese mitunter sehr hart bestrafte.
Es stellt sich nun die Frage, wie das Urteil vom 27.2.1951 und die darauffolgenden Gnadengesuche in die einzelnen Phasen der Verfolgung von NS-Verbrechen einzuordnen sind. Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte, so Norbert Frei,[13] in einer ersten Phase eine intensive Verfolgung von NS-Verbrechern durch die Alliierten, an deren Ahndungspolitik sich auch die übrigen europäischen Staaten orientierten. Diese erste Phase endete mit der Teilung Deutschlands, und es begann eine zweite Phase, die vor allem durch Milde und Amnestie gekennzeichnet war, sodass sich Ende der 1950er Jahre kaum noch deutsche Kriegsverbrecher in Europa in Haft befanden. Gegen Ende des Kalten Krieges folgte eine neue Welle von Kriegsverbrecherprozessen, die jedoch stark von der jeweiligen politischen Situation der einzelnen Länder abhing. Dies resultierte daraus, dass in Teilen der europäischen Bevölkerung Kritik sowohl in moralischer als auch in rechtlicher Form als Reaktion auf die Amnestiepolitik entstanden war.
Folgt man dieser Einteilung, so sind die Kriegsverbrecherprozesse in Luxemburg und ihre Urteile einerseits in die zweite Phase der Verfolgung einzuordnen. Dies ergibt daraus, dass keines der Todesurteile vollstreckt wurde, sondern noch im selben Jahr die in Anwesenheit der Angeklagten ausgesprochenen Todesurteile in Haftstrafen umgewandelt wurden. Das kann man durchaus als Amnestiehandlung bezeichnen. Andererseits ist es auffällig, dass das Gericht in einigen Fällen schwerere Strafen verhängte, als vom Militärauditor gefordert. So forderte der Militärauditor für den Angeklagten Hartmann im Gestapoprozess lediglich eine Zwangsarbeitsstrafe, das Gericht verhängte jedoch ein Todesurteil. Am größten war die Diskrepanz zwischen der Forderung des Militärauditors und dem anschließenden Urteil bei dem Angeklagten Dietrich. Während der Militärauditor eine „prinzipielle Bestrafung [forderte], weil [er] im vorliegenden Verfahrung [sic!] kaum in Erscheinung getreten ist“, verurteilte das Gericht ihn in Anwesenheit zum Tode. Der Grund für die zum Teil überaus strengen Urteile war möglicherweise der Druck von Seiten der ehemaligen luxemburgischen Widerstandskämpfer, von denen in den Jahren 1944 und 1945 einige in die Regierung aufgenommen worden waren: Pierre Frieden (Aufnahme am 23.11.1944), Robert Als, Guillaume Konsbrück (beide Aufnahmen am 23.2.1945) und Nicolas Margue (Aufnahme am 21.4.1945). Am wahrscheinlichsten ist jedoch, dass die strengen Urteile daraus resultieren, dass zwei der Beisitzer im Kriegsverbrechertribunal Mitglieder von Widerstandsorganisationen waren und damit ein persönliches Interesse an hohen Strafen hatten, zumal sie in dieser Position zahlreiche Widerstandskämpfer vertraten, die Vergeltung forderten. Auch der Spezialkommission, die Feindvermögen und Besitz von Kollaborateuren verwaltete, musste ein Mitglied der Widerstandsorganisation angehören. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Beginn der Normalisierung der Beziehungen zwischen Luxemburg und der Bundesrepublik die Behandlung der deutschen Kriegsverbrecher im Großherzogtum Luxemburg und den Vollzug ausgesprochenen Strafen stark beeinflusst haben.
Es bleibt noch festzuhalten, inwiefern sich das Urteil vom 27.2.1951 auf die berufliche Zukunft der Angeklagten in der Bundesrepublik ausgewirkt hat. Viele der verurteilten Kriegsverbrecher fanden nach dem Krieg wieder Aufnahme im öffentlichen Dienst, wie Hans Klöcker, der nach seiner Entlassung als Angestellter bei der Polizeiverwaltung unterkam, oder Erich Höhmann, der trotz seiner Verurteilung zum Tode durch den luxemburgischen Gerichtshof für Kriegsverbrechen, als Polizeimeister eingesetzt wurde. Andere arbeiteten in halbstaatlichen Bereichen wie Adolf Moritz, der von der DEMU als Kontrolleur beschäftigt wurde, während andere eine Anstellung in der freien Wirtschaft fanden. So arbeitete der zum Tode verurteilte Fritz Hartmann nach seiner Entlassung in einer Düsseldorfer Anwaltskanzlei als Rechtsanwalt, während sein Vorgänger beim Einsatzkommando und ebenfalls zum Tode verurteilte Walter Runge als Immobilienmakler tätig war. Diese Beispiele zeigen, dass auch die in Luxemburg verurteilten Kriegsverbrecher in Deutschland die Möglichkeit hatten, angesehene Berufe auszuüben und ihre Vergangenheit in den Hintergrund rücken zu lassen.
Quellen
Ungedruckte Quellen
Zur Bearbeitung der Thematik wurde unter anderem der Bestand Prozesse gegen Deutsche im europäischen Ausland (ALLPROZ 21) im Bundesarchiv Koblenz sowie der Bestand Criminels de guerre allemands (CdG) des luxemburgischen Nationalarchivs bearbeitet.
Gedruckte Quellen
Akten zur Vorgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, Band 5: Januar – September 1949, hg. v. Hans-Dieter Kreikamp, München 1981.
Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 14. November 1945-1. Oktober 1946, Band 19/20, Frechen 2001.
Verhandlungen des Bundestages. 1. Wahlperiode. Stenographische Berichte (Band 13), Bonn 1952.
Online
Mémorial du Grand-Duché de Luxembourg N°38 vom 11. August 1947, abegrufen unter: http-blank://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/1947/0038/a038.pdf#page=1 (18.4.2017).
Literatur
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- 3: Herbert, Ulrich: Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft, 1903-1989, Bonn 1996. S. 44.
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- 5: Eine Liste der verschiedenen luxemburgischen Widerstandsorganisationen findet man bei: Schoentgen, Marc: Die Resistenzorganisationen in Luxemburg nach dem 2. Weltkrieg, in: Les courants politiques et la résistance. Continuités ou ruptures? Colloque international Hôtel de Ville Esch-sur-Alzette, 24.-26. avril 2002, hg. v. Archives nationales Luxembourg, Mamer 2003. S. 519f.
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- 11: Krier, Emile: Luxemburg am Ende der Besatzungszeit und der Neuanfang. S. 89.
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- 13: Frei, Norbert: Nach der Tat. Die Ahndung deutscher Kriegs- und NS-Verbrechen in Europa – Eine Bilanz, in: Transnationale Vergangenheitspolitik. Der Umgang mit deutschen Kriegsverbrechern in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg, hg. v. Norbert Frei, Göttingen 2006. S. 22.
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Steinmetz, Jill, Nachkriegsprozesse gegen Gestapo-Beamte vor dem Gerichtshof für Kriegsverbrechen in Luxemburg (1949-1951), in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/nachkriegsprozesse-gegen-gestapo-beamte-vor-dem-gerichtshof-fuer-kriegsverbrechen-in-luxemburg-1949-1951/DE-2086/lido/59366d1bebae29.25963503 (abgerufen am 08.12.2024)