Beschreibung

Der Grubensteiger Wilhelm Schwehm (geboren am 15.1.1894) hatte bei der französischen Grubenverwaltung einen unkündbaren Vertrag. Nachdem die Grube mit der Rückgliederung 1935 wieder an das Deutsche Reich kam, wurde Schwehm wegen franzosenfreundlicher Gesinnung und Beschimpfung des Reiches entlassen. Am 19.1.1942 wurde er aufgrund des Heimtückegesetzes vom Sondergericht Metz zu zwei Jahren Haft verurteilt. Der Grund ist in den Landesentschädigungsakten nicht angegeben. Er kam schon am 17.3.1942 frei, saß also nur zwei Monate in Haft.

Quellen

LA Saar LEA 12881

Sicherheit: belegt