Zeittafel 1823

5.6.1823

Gesetz über die Anordnung von Provinzialständen in Preußen

Das Gesetz stellte die Errichtung neuer "Stände", die sich nicht mehr mit dem Ständebegriff des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 deckten, in Aussicht. Diese neuen Stände qualifizierten sich durch Grundbesitz und waren nach dem Grundeigentum abgestufte Besitzklasse. Jeder "Stand" hatte eigene Vertreter zu wählen, für die aber im Sinne repräsentativer Körperschaften Weisungsfreiheit und Allgemeinverantwortung gefordert wurden. Das monarchische Prinzip blieb eingehalten, die Souveränität des Monarchen unangetastet und damit die überragende Bedeutung der Bürokratie, deren Beamte weiterhin den eigentlich staatstragenden "Stand" bildeten. Die Beamtenschaft blieb der einzige überregionale "Staatsstand". Die Kompetenzen der Landtage beschränkten sich auf das Petitionsrecht, auf reine Beratungsfunktionen und die Übernahme weniger Verwaltungsaufgaben (Beteiligung an der Verwaltung der Landes-Irren-, Heil- und Pflegeanstalten). Acht Gesetze für die einzelnen Provinzen folgten, das für den Rheinischen Provinziallandtags erschien am 27.3.1824 (Rüdiger Schütz, 1979).