Stand: 14. September 2018

(Gegründet am 1. Juni 1881, mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattet durch Erlass vom 9. August 1889; die neu formulierte Satzung anerkannt durch die Bezirksregierung in Köln am 5. Juli 1963, 12. Juli 1982, 27. Juni 1986; 2. Oktober 1987, 20. Dezember 2018).

 

Präambel

Die Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde wurde 1881 mit Sitz in Köln gegründet.
Ursprünglich gefordert von einem geschichtsbewussten Mäzenatentum, bereitet sie seit
Beginn ihrer Tätigkeit wichtige Bestände der historischen Überlieferung des Rheinlands
nach wissenschaftlichen Kriterien auf und stellt sie der interessierten Öffentlichkeit für
eine vertiefte historische Interpretation zur Verfügung. Mit ihrer Grundlagenforschung zu
den Quellen zur rheinischen Geschichte nimmt sie die Aufgaben einer landesorientierten
Historischen Kommission für das Rheinland in den Dimensionen der preußischen Rheinprovinz
wahr. Sie veröffentlicht Editionen von Urkunden, Akten und anderen Quellengattungen,
Regesten- und Kartenwerke in höchster Qualität. Sie publiziert geschichtswissenschaftliche
Darstellungen, organisiert Tagungen und Kolloquien und pflegt Netzwerke
und Kooperationen mit verschiedenen Partnern der historischen Forschung. Die zeitliche
Spannweite ihrer geschichtswissenschaftlichen Tätigkeit reicht vom frühen Mittelalter bis
zur Gegenwart. Dabei entwickelt sie ihre Aktions- und Publikationsformen und -themen
zeitgemäß weiter und setzt in jüngerer Zeit in besonderem Maße auf eine Nutzung von
elektronischen Medien und die uneingeschränkte Bereitstellung der von ihr veröffentlichten
Werke im weltweiten digitalen Netz.
Mit der vorliegenden Satzung definiert die Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde
auf der Basis ihrer angestammten Ziele und langjährigen Tradition einen neuen organisatorischen
Rahmen, passt sich den zeitgemäßen Herausforderungen an und schreibt ihre
Aufgaben zukunftsorientiert fort.

 

§ 1
Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde“. Der
Verein wird nachstehend auch Gesellschaft genannt.

2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bonn.

 

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3
Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet
der Rheinischen Geschichte und verwandten Gebieten. Dies geschieht insbesondere
durch eigene Forschung sowie wissenschaftliche Quelleneditionen im Druck und digital
und sonstige Publikationen, Vorträge und wissenschaftliche Bildungsveranstaltungen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4
Selbstlose Tätigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

 

§ 5
Mittelverwendung

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Auslagenersatz
und Aufwandsentschädigungen z. B. für wissenschaftliche Arbeiten sind möglich.

 

§ 6 
Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 
Mitgliedschaft

1. Die Gesellschaft hat ordentliche und geborene ordentliche Mitglieder, Stifter, Patrone,
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder. Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und öffentlichrechtliche
Körperschaften sein.

2 .

a. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Forscher auf dem Gebiet
der rheinischen Geschichte oder auf verwandten Gebieten, welche auf Vorschlag
des Vorstands durch die Gesellschaft in ihrer Mitgliederversammlung gewählt
werden. Die Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied verpflichtet die gewählte
Person, sich an der Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft zu beteiligen
und deren Ziele zu fördern.

b. Geborene ordentliche Mitglieder sind das Land Nordrhein-Westfalen, das Land
Rheinland-Pfalz, das Saarland und der Landschaftsverband Rheinland.

c. Stifter der Gesellschaft sind diejenigen, welche einen von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Betrag an die Gesellschaft zahlen.

d. Patrone der Gesellschaft sind diejenigen, welche sich verpflichten, einen von der
Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu zahlen.

e. Korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft sind diejenigen, die in enger Beziehung
zur rheinischen Geschichtsforschung stehen und auf Vorschlag des Vorstands
durch die Gesellschaft in ihren Mitgliederversammlungen gewählt werden.
Durch Annahme der Wahl übernehmen die korrespondierenden Mitglieder keine
Verpflichtung zu aktiver Mitarbeit.

3. Ehrenmitglieder wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

4. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder scheiden
aus der Gesellschaft aus durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.

 

§ 8
Finanzielle Mittel

1. Die für ihre Zwecke erforderlichen Geldmittel erhält die Gesellschaft unter anderem
durch:

a) Patronatsbeiträge,
b) Zuschüsse, Spenden, Drittmittel, Erbschaften, Vermächtnisse,
c) den Verkauf von Publikationen.

2. Die ordentlichen und geborenen ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und
die korrespondierenden Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

 

§ 9
Publikationen

Den Stiftern und Patronen werden die Publikationen der Gesellschaft unentgeltlich geliefert.
Den Mitgliedern des Vorstands und dem wissenschaftlichen Beirat können die Publikationen
der Gesellschaft unentgeltlich geliefert werden.

 

§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Er besteht aus zehn
Personen. Der/die Vorsitzende wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung in
sein/ihr Amt aus dem Kreis der ordentlichen und geborenen ordentlichen Mitglieder,
Stifter und Patrone der Gesellschaft gewählt. Sechs ehrenamtlich tätige Mitglieder des
Vorstands werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der
ordentlichen Mitglieder, Stifter und Patrone der Gesellschaft gewählt. Wurde zum
Vorsitzenden ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands gewählt, so sind anstelle von
sechs nur fünf ehrenamtlich tätige Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Für die weiteren
zu wählenden Ämter im Vorstand gilt Abs. 5 Satz 2. Dem Vorstand gehören ferner
je ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in an, die zu entsenden sind durch:

a) den Landschaftsverband Rheinland,
b) das Land Nordrhein-Westfalen,
c) das Land Rheinland-Pfalz,
d) das Saarland.

2. Nicht wählbar oder entsendbar, wiederwählbar oder wiederentsendbar ist, wer das 70.
Lebensjahr vollendet hat oder im laufenden Wahl- oder Entsendungsjahr vollendet.

3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt durch Ablauf der Wahlperiode, Beendigung
der Entsendung, Tod, Niederlegung oder Ausschluss.

4. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet
ein solches Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied
für die verbliebene Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kooptieren.

5. Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden, einer/m Schatzmeister/in, einer/m
Schriftführer/in und für jede/n derselben eine/n Stellvertreter/in sowie vier Beisitzer/
innen. Der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und ihre Vertretung
sowie der/die Schriftführer/in und ihre Vertretung werden von den Vorstandsmitgliedern
aus der Mitte des Vorstands für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der
Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er handelt durch zwei seiner Mitglieder
gemeinsam, wobei eines dieser Mitglieder der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/
in sein müssen.

6. Der/Die Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlung.
Er/Sie beruft den Vorstand mindestens zweimal im Jahr ein und sooft dies
die Lage der Gesellschaft erfordert, auch sobald drei Mitglieder des Vorstands dies
schriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, ersatzweise
der/die stellvertretende Vorsitzende. Über die Verhandlungen nimmt der/die Schriftführer/
in ein Protokoll auf, welches von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden vollzogen
wird.

8. Der/Die Schatzmeister/in führt die Kasse und Konten der Gesellschaft. Er/Sie hat dem
Vorstand jährlich eine mit Belegen versehene Übersicht der Einnahmen und Ausgaben
der Gesellschaft und des Vermögensbestandes vorzulegen, welche zu den Akten genommen
wird. Diese Übersicht umfasst das abgelaufene Geschäftsjahr und wird in der
ersten Vorstandssitzung des neuen Jahres vorgelegt.

9. Der Vorstand bestellt eine/n Datenschutzbeauftragte/n. Die/der Datenschutzbeauftragte
berichtet dem Vorstand jährlich über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Belange.

 

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder der Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss in
einen Wissenschaftlichen Beirat berufen, der bis zu 40 Mitglieder umfassen kann. Der
Wissenschaftliche Beirat wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen und berät
den Vorstand hinsichtlich bestehender und neuer wissenschaftlicher Vorhaben. Mitglieder
des Wissenschaftlichen Beirats scheiden aus durch Tod, Niederlegung oder Ausschluss
durch Beschluss des Vorstands. Über die Beratungen nimmt der/die Schriftführer/
in ein Protokoll auf, welches von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden vollzogen wird.

 

§12
Wissenschaftliche Kommissionen

Der Vorstand kann seine Befugnisse für einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Geschäfte
einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft oder aus der Mitgliederschaft gewählten
Kommissionen übertragen. Die beauftragten Mitglieder oder Kommissionen berichten
dem Vorstand jährlich.

 

§ 13
Mitgliederversammlung

1. Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung, in der jedes ordentliche und geborene
ordentliche Mitglied, jeder Stifter, Patron und jedes Ehrenmitglied der Gesellschaft
Stimmrecht hat, gehören u. a.:

a) die Wahl des/der Vorsitzenden, der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und
der Rechnungsprüfer/innen,
b) die Entlastung des/der Vorsitzenden und des Vorstands,
c) die Wahl von ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
der Gesellschaft,
d) die Entgegennahme des Berichts, welchen der Vorstand über die Arbeiten des
letzten Jahres und den Arbeitsplan des nächsten Jahres erstattet,
e) jede Satzungsänderung,
f) die Auflösung der Gesellschaft.

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der/Die Vorsitzende lädt die ordentlichen
und geborenen ordentlichen Mitglieder, Stifter, Patrone, Ehrenmitglieder
und korrespondierenden Mitglieder durch Zuschrift unter Mitteilung der Tagesordnung
ein, und zwar schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen,
wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht
mitzurechnen sind.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, sooft der Vorstand
dies für erforderlich hält, sowie wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich beim
Vorstand einen begründeten Antrag stellen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abgesehen von dem Fall der Stimmengleichheit, bei welcher der/die
Vorsitzende, ersatzweise der/die stellvertretende Vorsitzende entscheidet, und von einem
etwaigen Auflösungsbeschluss und Satzungsänderungen, für welche Zweidrittel-
Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich ist, werden die Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
Korrespondierende Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung nimmt der/die Schriftführer/in ein
Protokoll auf, welches von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu vollziehen ist.

 

§14
Geschäftsstelle

1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden mit Hilfe eines Geschäftsführers/einer
Geschäftsführerin durchgeführt. Dazu wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den
Geschäftsführer/die Geschäftsführerin bei seiner/ihrer Tätigkeit unterstützt. Der Geschäftsführer/
die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle und erledigt das laufende
Geschäft auf Grundlage der fachlichen Vorgaben und Weisungen der/s Vorsitzenden
des Vorstandes oder seiner/ihrer Stellvertretung sowie der Beschlüsse des Vorstands.
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist verpflichtet, dem Vorstand jederzeit
Auskunft über das laufende Geschäft zu geben. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
handelt dabei als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

2. Die/Der Geschäftsführer/in der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstands,
der Mitgliederversammlung und des Wissenschaftlichen Beirats mit beratender
Stimme teil.

3. Die/Der Geschäftsführer/in erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den
Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichts
und führt die Bücher und Akten der Gesellschaft.

4. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sowie die Mitarbeiter/die Mitarbeiterinnen
der Geschäftsstelle können hauptamtlich bestellt werden. Eine Beschäftigung erfolgt
gegen angemessene Vergütung.

 

§ 15
Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der für den Sitz der Gesellschaft
zuständigen Landesregierung.

 

§ 16
Auflösung der Gesellschaft

1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird diese durch ihren letzten Vorstand mit
derselben Vertretungsberechtigung liquidiert. Ist kein Vorstand mehr vorhanden, wählt
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Liquidator, der die Liquidationsgesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.

2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, geht das
Vermögen der Gesellschaft in das Eigentum des Landschaftsverbands Rheinland in
Köln über, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 3
der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 17
Übergangsregelung

1. Diese Neufassung der Satzung tritt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.

2. Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl des
Vorstands nach den Regeln dieser Neufassung der Satzung. Die Neuwahl soll stattfinden
bis zum Ablauf des 30. Juni 2019.

3. Die am 1. Januar 2019 amtierenden Vorstandsmitglieder, die dem neu zu wählenden
Vorstand nicht angehören, sind zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats berufen,
wenn sie dem zustimmen.