Orte und Räume Rhein-Kreis Neuss Der im Westen Nordrhein-Westfalens gelegene Rhein-Kreis Neuss grenzt nördlich an den Kreis Viersen und die kreisfreien Städte Krefeld und Duisburg, östlich an die kreisfreie Stadt Düsseldorf und den Kreis Mettmann, südlich an die kreisfreie Stadt Köln und den Rhein-Erft-Kreis und westlich an die Kreise Düren und Heinsberg sowie die kreisfreie Stadt Mönchengladbach. Kreissitz ist die Stadt Neuss, ein Teil der Kreisverwaltung befindet sich in der Stadt Grevenbroich.
Orte und Räume Kreis Neuwied Der Kreis Neuwied liegt im Norden von Rheinland-Pfalz und ist umgrenzt vom Kreis Altenkirchen, dem Westerwaldkreis, dem Kreis Mayen-Koblenz, dem Kreis Ahrweiler sowie dem nordrhein-westfälischen Rhein-Sieg-Kreis. Ein Teil der nördlichen Grenze ist somit zugleich die Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen, südwestliche Grenze ist über 40 km der Rhein.
Orte und Räume Oberbergischer Kreis Der im südlichen Nordrhein-Westfalen gelegene Oberbergische Kreis wird umgrenzt von den kreisfreien Städten Remscheid und Wuppertal sowie dem Ennepe-Ruhr-Kreis im Norden, vom Märkischen Kreis und dem Kreis Olpe im Osten, vom rheinland-pfälzischen Kreis Altenkirchen im Süden, vom Rhein-Sieg-Kreis im Südwesten sowie vom Rheinisch-Bergischen Kreis im Westen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Gummersbach.
Thema Die rheinische Landgemeinde im Spätmittelalter Die rheinische Landgemeinde des Spätmittelalters ist ein Idealtyp. Eine einheitliche Gemeindeordnung, wie wir sie seit dem 19. Jahrhundert kennen, die es erlauben würde, Funktion und Status der Landgemeinde im staatlichen Gefüge flächendeckend für das Rheinland zu beschreiben, gab es im Mittelalter nicht. Stattdessen gab es viele einzelne Landgemeinden, die sich aber in Bezirk, Organisationsform und Zuständigkeit regional und oft von Dorf zu Dorf voneinander unterschieden. Es gab Landgemeinden, die identisch waren mit einem Dorf, andere, die sich auf zwei oder drei Dörfer bezogen oder – wie am Niederrhein und im Bergischen – Einzelhöfe und verstreut liegende Weilersiedlungen umfassten. Große Unterschiede bestanden auch hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches der Landgemeinden.