Beschreibung

Der katholische Pfarrer Philipp Moog (geboren am 7.6.1885) aus Blankenrath predigte schon seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten wiederholt von der Kanzel gegen das NS-Regime und widersetzte sich dem Unterrichtsverbot. Der preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hatte Moog bereits im August 1933 die Befugnis für das Erteilen von Religionsunterricht entzogen, doch Pfarrer Moog unterrichtete die Kinder seines Pfarrbezirkes außerhalb der Schulzeiten privat. Er sammelte darüber hinaus Spenden, um einen neuen Unterrichtsraum errichten zu können, wofür er vom Schöffengericht Koblenz zu einer Geldstrafe von 30,- RM oder sechs Tagen Haft verurteilt wurde. Moog legte gegen das Urteil Berufung ein und kritisierte das Gericht kurz nach Urteilsverkündung von der Kanzel herab. Gleichsam griff er den amtierenden Bürgermeister von Blankenrath an, der gegen ihn als Zeuge ausgesagt hatte, und nannte ihn einen "Verleumder". Die große Strafkammer in Koblenz erhöhte 1935 während des Berufungsverfahrens die in 1. Instanz verhängte Geldstrafe auf 100,- RM. Dazu wurde ein erneutes Strafverfahren wegen Kanzelmissbrauchs eingeleitet. Ob Pfarrer Moog die Geldstrafe bezahlte oder in Haft ging, sowie der Ausgang des zweiten Strafverfahrens geht aus der Akte nicht hervor. Am 11.11.1935 kam Moog in Untersuchungshaft, da der Gesitliche sich kritisch zur Röhmaffäre, zum Reichtagsbrand und zum Testament Hindenburgs geäußert hatte. Er wurde daher vom Sondergericht Köln zu 18 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. 1937 und 1939 wurden erneut gegen Moog Verfahren eingeleitet, die jedoch kurz darauf wieder eingestellt wurden. Am 16.9.1940 erfolgte durch die Gestapo Trier die Ausweisung Pfarrer Moogs aus dem gesamten linksrheinischen Gebiet.

Quellen

LHAK 717, Nr. 121, p. 450-452

Literatur

Priester unter Hitlers Terror. Eine biographische und statistische Erhebung, bearb. von Ulrich von Hehl/Christoph Kösters u.a., 4. durchgesehene und ergänzte Auflage, Paderborn u.a. 1998, S. 1479.

Sicherheit: belegt