Thema Der Provinzialausschuss der Rheinprovinz 1888-1933 Mit der Einführung der Provinzialordnung vom 29.6.1875 in der Rheinprovinz in einer für diese Provinz modifizierten Fassung durch Gesetz vom 1.6.1887 wurden auch im Rheinland wie zuvor im übrigen Preußen die Verwaltungsgliederung und die bisher bestehende provinzialständische Verfassung grundlegend umgewandelt. Die Provinz wurde zweigeteilt in einen staatlichen Verwaltungsbezirk (Rheinprovinz) und einen kommunalen Selbstverwaltungskörper (Provinzialverband). An der Spitze des staatlichen Verwaltungsbezirks stand der Oberpräsident, der auch die Aufsicht über den Provinzialverband ausübte. Organe des Provinzialverbandes waren der Provinziallandtag, der Provinzialausschuss und der Landesdirektor, der ab 1897 auch in der Rheinprovinz Landeshauptmann hieß. Der Provinziallandtag wurde nicht mehr durch Wahlen des bevorrechtigten Grundbesitzes und der besonders bevorrechteten Rittergüter gebildet, sondern ging aus den Wahlen der Kreistage und der Stadtverordnetenversammlungen hervor.
Thema Die Städteordnung für die Rheinprovinz von 1856 Als Ergebnis des Wiener Kongresses 1815 fielen zahlreiche unterschiedliche Territorien in den Rheinlanden an Preußen. Die Übergangsverwaltung unter dem Generalgouverneur Johann August Sack (1764-1831) mit Sitz in Aachen behielt das tradierte gleiche Kommunalverfassungsrecht für Stadt und Land bei. Die bisherigen „Maires“ nannten sich nun „Bürgermeister“. Deren Bürgermeistereien blieben Zusammenschlüsse von mehreren Einzelgemeinden in einem Kreisverband mit ihrer gemeinsamen Verwaltung. 1816 wurden die rheinischen Gebiete von einer ordentlichen preußischen Verwaltung mit Landräten, Regierungs- und Oberpräsidenten der beiden eingerichteten Provinzen übernommen. 1822 wurden die beiden Provinzen zusammengeschlossen. Die neue Provinz hieß ab 1830 „Rheinprovinz“. Im Unterschied zur französischen Verwaltung war die neue kollegialistische Ordnung Preußens deutlich schwerfälliger.