Thema Die Bergverwaltung in der Rheinprovinz Die staatliche Verwaltung des Berg-, Hütten- und Salinenwesens bildete in Preußen seit jeher einen eigenständigen Geschäftsbereich jenseits der allgemeinen und inneren Verwaltung, die bei den Regierungen gebündelt war. Die Rheinprovinz war angesichts ihrer bedeutenden Vorkommen an Bodenschätzen und deren Erschließung, namentlich im westlichen Ruhrgebiet, im Aachener Revier und im Saarrevier, einer der Schwerpunkte der preußischen Bergverwaltung. Das Berg-, Hütten- und Salinenwesens galt als Regal der Landeshoheit, also Eigentum- und Abbaurechte standen dem Staat als Regalinhaber zu; die Nutzung selbst konnte in der Regel gegen jährliche Konzessionsgelder an Private überlassen werden.
Thema Der Provinzialrat der Rheinprovinz 1888 – 1933 – 1945 „[S]eine Rolle im öffentlichen Leben war gering.“ Diese Diagnose von Horst Romeyk ist zutreffend, was die Wahrnehmung des Provinzialrats in der Öffentlichkeit betraf. Der Provinzialrat war eine für die Provinz am Amtssitz des Oberpräsidenten errichtete, „zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung“ berufene Behörde (§ 4 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung [LVG] vom 30.6.1883). Das Gremium ist aber von Interesse im Hinblick auf seine Tätigkeit als reine Beschlussbehörde, die Entwicklung seiner Zuständigkeiten und seine Zusammensetzung, die durchaus prominent war. 1933 wurde der Provinzialrat in einen „Führerrat“ umgewandelt, der „den Oberpräsidenten und die Regierungspräsidenten der Provinz bei der Führung ihrer Geschäfte“ beraten sollte.