Thema Die „Jahrtausendausstellungen“ in Köln und Aachen 1925 Zu den Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages vom 28.6.1919 gehörte die vorübergehende Besetzung der linksrheinischen Gebiete Deutschlands und einiger Brückenköpfe auf dem rechten Rheinufer durch Truppen Frankreichs, Belgiens und Großbritanniens. Dass diese Besetzung auf 15 Jahre befristet wurde, hatte der französischen Verhandlungsführung von den Vertretern Großbritanniens und der USA abgetrotzt werden müssen; Frankreich hatte eigentlich die Rheingrenze angestrebt. Auch nach dem – in Deutschland ohnedies als illegitim empfundenen – Friedensvertrag gab die französische Deutschlandpolitik auf deutscher Seite Anlass zu der Besorgnis, das Rheinland solle vom Deutschen Reich abgetrennt und einer französischen Einfluss-Sphäre einverleibt werden. Die belgisch-französische Besetzung des Ruhrgebiets im Januar 1923 wegen ausbleibender deutscher Reparationszahlungen trug ebenso zu diesen Sorgen bei wie die französische Kulturpolitik einer pénétration pacifique des besetzten Gebiets, die unter anderem geschichtspolitisch das gemeinsame kulturelle Erbe der Rheinländer und der frankophonen Zivilisation betonte, ohne jedoch auf breite Resonanz zu stoßen.
Thema Katholische Kirche und französische Rheinlandpolitik nach dem Ersten Weltkrieg Die grundlegenden Veränderungen als Folge des Ersten Weltkrieges rückten das Rheinland für einige Jahre in den Brennpunkt der europäischen Politik. Gegensätzliche Erwartungen der beteiligten Länder an die Friedensordnung von 1919 – nicht nur im Verhältnis zu Deutschland, sondern auch zwischen den Siegerstaaten – wurden unübersehbar nach dem Beginn der umstrittenen französisch-belgischen Ruhraktion Anfang 1923. Insgesamt gilt die Zwischenkriegszeit als gut erforscht.
Thema Die Rheinlandbesetzung (1918-1930) Bei der Besatzungszeit (1918-1930) handelt es sich um einen regelrechten Komplex von Themen. Im Folgenden stehen nicht nur Verträge und Paragraphen, Politik- und Diplomatiegeschichte im Vordergrund, sondern es gilt ebenso, einen Blick auf Kultur- und Wissenschaftspolitik beziehungsweise Kultur- und Wissenschaftsgeschichte zu werfen. Wirtschaftliche Implikationen spielen ebenfalls eine Rolle. Allerdings werden diese an anderer Stelle des Online-Portals ausführlicher behandelt, so dass sie hier lediglich gestreift werden.
Thema „Grenzland seit Menschengedenken“ – Eupen, Malmedy, St. Vith zwischen Wiener Kongress und Versailler Vertrag Mit der nachnapoleonischen Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1815 bildeten die frühneuzeitlichen Herzogtümer Limburg und Luxemburg sowie die Fürstabtei Stavelot-Malmedy keine Einheiten mehr. Willkürlich wurden neue Grenzen gezogen zwischen dem Vereinigten Königreich der Niederlande – bestehend aus den ehemaligen sieben Vereinigten Provinzen sowie den Österreichischen Niederlanden – und dem Königreich Preußen unter Friedrich Wilhelm III. (Regentschaft 1797-1840). Dieser nahm die ihm übertragenen, ursprünglich nicht gewollten rheinischen Territorien im April des Jahres in Besitz.
Thema Der Provinzialausschuss der Rheinprovinz 1888-1933 Mit der Einführung der Provinzialordnung vom 29.6.1875 in der Rheinprovinz in einer für diese Provinz modifizierten Fassung durch Gesetz vom 1.6.1887 wurden auch im Rheinland wie zuvor im übrigen Preußen die Verwaltungsgliederung und die bisher bestehende provinzialständische Verfassung grundlegend umgewandelt. Die Provinz wurde zweigeteilt in einen staatlichen Verwaltungsbezirk (Rheinprovinz) und einen kommunalen Selbstverwaltungskörper (Provinzialverband). An der Spitze des staatlichen Verwaltungsbezirks stand der Oberpräsident, der auch die Aufsicht über den Provinzialverband ausübte. Organe des Provinzialverbandes waren der Provinziallandtag, der Provinzialausschuss und der Landesdirektor, der ab 1897 auch in der Rheinprovinz Landeshauptmann hieß. Der Provinziallandtag wurde nicht mehr durch Wahlen des bevorrechtigten Grundbesitzes und der besonders bevorrechteten Rittergüter gebildet, sondern ging aus den Wahlen der Kreistage und der Stadtverordnetenversammlungen hervor.
Thema Die rheinischen Großstädte während der Weltwirtschaftskrise 1929-1933 (Teil I – Rahmenbedingungen und Ausgangslage vor der Krise) Die so genannte „Weltwirtschaftskrise“ oder „Große Depression“ in den Jahren 1929 bis 1932/1933 ist unter temporärem Maßstab nur eine historische Episode. Ihre politische und ökonomische Wirkungsgeschichte, welche sich bis in den Anfang des 21. Jahrhunderts verfolgen lässt, gehört zu den nachhaltigsten der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts. In der Geschichte der Theorie der Wirtschaftspolitik fand sie ihren Niederschlag in der Entwicklung einer antizyklischen Konjunkturpolitik, die nach dem Begründer, dem britischen Ökonomen John M. Keynes (1886-1946) als „Keynesianismus“ bezeichnet wird. Für die Großstädte im Rheinland sollte diese Wirtschaftskrise ganz außerordentliche und tief greifende Herausforderungen stellen. Die sechs größten unter ihnen mit mehr als 200.000 Einwohnern lagen im nördlichen Rheinland.
Thema Der Provinzialrat der Rheinprovinz 1888 – 1933 – 1945 „[S]eine Rolle im öffentlichen Leben war gering.“ Diese Diagnose von Horst Romeyk ist zutreffend, was die Wahrnehmung des Provinzialrats in der Öffentlichkeit betraf. Der Provinzialrat war eine für die Provinz am Amtssitz des Oberpräsidenten errichtete, „zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung“ berufene Behörde (§ 4 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung [LVG] vom 30.6.1883). Das Gremium ist aber von Interesse im Hinblick auf seine Tätigkeit als reine Beschlussbehörde, die Entwicklung seiner Zuständigkeiten und seine Zusammensetzung, die durchaus prominent war. 1933 wurde der Provinzialrat in einen „Führerrat“ umgewandelt, der „den Oberpräsidenten und die Regierungspräsidenten der Provinz bei der Führung ihrer Geschäfte“ beraten sollte.
Thema Der Nürburgring 1925-1945 Den Dörfern der Hocheifel ging es nach dem Kriegsende 1918/1919 schlecht. Trotz der Bemühungen des Eifel- beziehungsweise Westfonds und des Eifelvereins in der Kaiserzeit, die Not zu lindern, war man hier wirtschaftlich wieder zurückgefallen. Im Verwaltungsbericht des Kreises Adenau (heute Kreis Ahrweiler) für 1925 heißt es: „Der Kreis, in dem außer einigen Steinbrüchen jegliche Industrie fehlt, stellt ein Überschussgebiet an Menschenkraft dar und zwar lediglich deshalb, weil der karge Eifelboden die Bevölkerung nicht zu ernähren vermag. Ein großer Prozentsatz der Nachkommenschaft ist darauf angewiesen, im rheinischen Industriegebiet sein Brot zu verdienen. […] Die einzige Möglichkeit, die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung zu verbessern, ist die Heranziehung eines soliden Fremdenverkehrs." Dabei hatte man die rasante Entwicklung des Tourismus in den Alpenländern und manchen deutschen Mittelgebirgen vor Augen. Im Kreis Adenau war es Landrat Dr. Otto Creutz (1889-1951), der 1925 die entscheidende Idee für eine Förderung des Fremdenverkehrs einbrachte: Die „Gebirgsautorennbahn´Nürburg-Ring`".
Thema Das Reichsministerium für die besetzten Gebiete (1919-1930) Das im August 1923 errichtete Reichsministerium für die besetzten Gebiete weist selbst in der an Besonderheiten nicht armen deutschen Verwaltungsgeschichte Eigentümlichkeiten auf, die ihm unter den Ministerien seit 1919 eine besondere Stellung einräumen. Es war das einzige Ministerium auf Reichs- und Bundesebene, das nur für einen Teil des Staatsgebiets zuständig war. Vergleichbar ist auf der Reichsebene allenfalls noch das kurzlebige (1876-1879) Reichskanzleramt für Elsass-Lothringen, das die Konsolidierung der Verfassung im 1871 annektierten Reichsland zum Gegenstand hatte.
Thema Die Vertretung der Rheinprovinz im Preußischen Staatsrat (1921 bis 1933) und im Reichsrat (1921 bis 1934) Der Preußische Staatsrat wurde 1920 zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates gebildet. Das Preußische Staatsministerium hatte den Staatsrat über die Führung der Staatsgeschäfte auf dem laufenden zu halten, es hatte dem Staatsrat des Weiteren bei der Einbringung von Gesetzesvorlagen Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung zu geben, wobei der Staatsrat seine abweichende Äußerung dem Landtag schriftlich darlegen konnte. Der Staatsrat war ferner berechtigt, über das Staatsministerium Gesetzesvorlagen im Landtag einzubringen.