Zu den Kapiteln
Wilhelm entstammte einer kleinen maasländischen Dynastenfamilie, aus der ungefähr 200 Jahre zuvor vielleicht auch der heilige Norbert, der Gründer des Prämonstratenserordens und Erzbischof von Magdeburg, hervorgegangen war. Sie hatte ihren Sitz an der Mündung der Niers in die Maas. Wilhelms Vater war der Edelherr Heinrich II. von Gennep, seine Mutter kam nach Ausweis der Wappen auf seinem Hochgrab im Kölner Dom aus dem Hause Moers. Der Herkunft nach war der um 1310 geborene Wilhelm also eingebunden in die niederrheinländisch-nordwesteuropäische Adelswelt. Das sollte für seine Karriere und seinen Wirkungskreis von Bedeutung werden. Als weltgewandter und geschäftstüchtiger junger Mann, als welchen ihn der zeitgenössische Verfasser seines Lebensbildes in der Kölner Bischofschronik rühmt, verstand er es, sich schon früh eine Anzahl einträglicher kirchlicher Pfründen zu verschaffen. Er besaß zum Zeitpunkt seiner Bischofserhebung unter anderem Domkanonikate nicht nur in Köln, sondern auch in Lüttich, Utrecht und Mainz, außerdem Kanonikate in Bonn und Zyfflich sowie die Scholasterie in Aachen. Die angesehensten und ergiebigsten Stellen dürften die Propstei in Soest und die Kölner Domthesaurarie gewesen sein, die er 1338 und 1346 erwarb. Vermutlich verdankte er sie der Vermittlung des Kölner Erzbischofs Walram von Jülich, dessen vertrauter Ratgeber er nach Auskunft seines Biographen von Anfang an gewesen ist. Trifft das zu, hat er den Niedergang des Kölner Erzstifts in der Endphase von Walrams Episkopat nicht aufhalten beziehungsweise sich gegen die Einflüsterungen leichtfertiger Ratgeber, denen der Chronist die Schuld an der unerfreulichen Entwicklung zuschiebt, nicht durchsetzen können.
Nach Walrams Tod in Paris am 14.8.1349 sah Wilhelm seine Chance gekommen. Mit Hilfe des französischen Königs und des Herzogs von Brabant, zu denen er schon zuvor Verbindungen geknüpft hatte, betrieb er an der Kurie in Avignon seine Erhebung zum Erzbischof von Köln, die sich der Papst schon zu Walrams Lebzeiten unter Annullierung des domkapitularischen Wahlrechts reserviert hatte. Er konnte dabei den Kandidaten des Königs Karl IV. (Regierungszeit 1346-1378), den Kanzler Nikolaus von Olmütz (gestorben 1397), ausstechen, was zu einer kurzfristigen Verstimmung zwischen König und Erzbischof führte. Zu diesem Erfolg verhalf dem Kölner Domthesaurar nicht nur die gewichtige politische Unterstützung, von der die Rede war, sondern auch der Einsatz erheblicher Geldmittel – ein Chronist will von 70.000 Gulden wissen. Die Beschaffung dieses Geldes hielt den neuen Erzbischof, der vom Papst persönlich die Bischofsweihe empfing, noch bis zum Juli 1350 in Südfrankreich fest. Um seine Liquidität fürs Erste sicher zu stellen, erlaubte ihm der Papst, seine Pfründeneinkünfte noch weitere drei Jahre zu beziehen, was kirchenrechtlich eigentlich untersagt war.
Nach der Rückkehr in sein Erzbistum, wo unerledigte Querelen und eine riesige Schuldenlast auf ihn warteten, legte er ohne zu zögern „die Hand an den Pflug“ und begann mit der Schuldentilgung und der Einlöse verpfändeten Stiftsbesitzes. Dabei zeigte er nach der von ihm einmal formulierten Maxime, alte schwerwiegende Schulden mithilfe neuer, weniger drückender Schulden abzutragen, eine überaus geschickte und erfolgreiche Hand. Das rühmt ihm nicht nur sein – im Übrigen nicht wohl gesonnener – Biograph nach, sondern auch das Domkapitel hat aus Anlass der Bewilligung von sechs Kleruszehnten 1353 mit Respekt anerkannt, in welch kurzer Zeit es Wilhelm gelungen ist, die Finanzen des Erzstifts zu sanieren und seine verfallene Machtstellung wieder aufzubauen.
Der Weg, den der Erzbischof einschlug, um dieses Ziel zu erreichen, war dadurch gekennzeichnet, dass er kriegerische Auseinandersetzungen nach Möglichkeit vermied und stattdessen um eine friedliche Verständigung mit seinen aktuellen wie potentiellen Widersachern bemüht blieb. Dazu gehörte in erster Linie die Festigung beziehungsweise Erneuerung bestehender und die Anknüpfung neuer Bündnisse und Freundschaftsverträge. In dieses auf schiedlichen Ausgleich und Kooperation, nicht auf gewaltsamen Konfliktaustrag angelegte System passten sich in gewissem Sinne die großen regionalen Landfrieden links und rechts des Rheins ein, in denen Wilhelm eine zentrale Rolle spielte: der 1351 geschlossene Landfrieden zwischen Maas und Rhein, dessen politischer Kern neben dem Erzbischof der Herzog von Brabant und die Städte Köln und Aachen bildeten, und der westfälische Landfrieden aus demselben Jahr, der die Erneuerung eines 1319 zuerst eingegangenen, dann mehrfach wiederholten Landfriedens darstellte.
Unter den Bündnissen nahm die schon im September 1350 vereinbarte „Freundschaft“ mit der Stadt nicht nur zeitlich, sondern auch der Bedeutung nach den ersten Platz ein. Sie sorgte für relative Ruhe im Zentrum des Stiftsgebietes und eröffnete dem Erzbischof den Zugang zu den finanziellen Ressourcen der Kölner Bürger. Den dafür zu zahlenden Preis, nämlich die Anerkennung der Stadt als eine faktisch eigenständige politische Größe, scheint Wilhelm wohl deshalb ohne große Bedenken gezahlt zu haben, weil er nüchtern genug war einzusehen, dass er nichts vergab, was nicht ohnehin schon verloren war. Das Verhältnis zwischen Erzbischof und Stadt blieb zu Wilhelms Lebenszeit im Wesentlichen ungestört, wenn es auch, wie in der Kölner Bischofschronik zu lesen, gelegentlich Reibereien gab: Man teilte sich den hinterlassenen Besitz der in der Pogromnacht vom 23./24.81349 getöteten Kölner Juden, die Stadt akzeptierte das Schiedsurteil des Erzbischofs im Streit zwischen ihr und dem dortigen Dominikanerkloster um den Besitz der Toten Hand, im Konflikt zwischen Wilhelm und der Stadt Andernach nahm Köln trotz eines zwischen beiden Städten bestehenden Bündnisabkommens eine betont neutrale Haltung ein und trug damit der vertraglich vereinbarten „Freundschaft“ Rechnung.
Dieser Konflikt des Erzbischofs mit der Stadt Andernach hat sich durch die ganze Regierungszeit Wilhelms hingezogen und war bei seinem Tode noch nicht endgültig beigelegt. Er hatte seine Ursache letztlich in dem Streben der Stadt nach der Bewahrung ihrer „Freiheiten“ und einer Erweiterung ihrer Autonomie, welches Streben auf die gegenläufige Tendenz des Erzbischofs zur Behauptung, ja Steigerung seiner Stadtherrschaft stieß. Zu der Konfrontation zwischen Stadt und Stadtherrn traten innerstädtische Spannungen zwischen – verkürzt ausgedrückt und Querverbindungen hintangesetzt – Schöffen und zünftisch bestimmtem Rat, adligem Meliorat und Bürgerschaft, die 1357 zu einem Bürgeraufstand gegen den Stadtherrn führten. Diese Auseinandersetzung bewertet Wilhelms Biograph als eine Folge jener Züge in Wilhelms Regierungsstil und –praxis, auf die er eingeht, nachdem er seine Verdienste um die wirtschaftliche und politische Konsolidierung der ecclesia Coloniensis in höchsten Tönen gelobt hatte. Sie werden charakterisiert durch die Begriffe Geldgier (cupiditas) und Gewaltherrschaft (potestativa dominatio). Gemeint zwar als moralische Verdikte, dürften sie jedoch eher politische Notwendigkeiten bezeichnen. Die Habgier wird auf die unmäßig hohen Steuern und Zölle bezogen, die er den Untertanen wie den Fremden abverlangte. Angesichts des Schuldenbergs, der bei seinem Amtsantritt auf dem Erzstift lastete, dürfte ihm kein anderer Weg für eine Sanierung der Finanzen offen gestanden haben. Dass er sich dabei auch das Geld für seine fürstlichen Repräsentationspflichten und –bedürfnisse, vor allem am kaiserlichen Hof beschaffte, wird man ihm zubilligen müssen. Ob die inkriminierte Gewaltherrschaft mehr oder anderes besagt als die konsequente Wahrnehmung seiner landesfürstlichen Rechte, ist fraglich. Wilhelm hat sich zwar als „oberster Fürst und Herzog“ in seinem Land verstanden und dort die „oberste Gewalt“ für sich reklamiert, doch zeigt das nicht mehr als ein ausgeprägtes herrscherliches Selbstbewusstsein an und keine tyrannischen Praktiken, wie ihm sein Biograph unterstellt. Obwohl Wilhelm diplomatische Konfliktlösungen vorzog, kam auch er um Kriege nicht herum. Schon in den ersten Jahren seiner Regierung (1353) ist er zusammen mit Erzbischof Balduin von Trier gegen die Herren von Daun vorgegangen und hat dabei die kölnische Machtstellung an der südlichen Grenze seiner Diözese verstärkt. Die heftigste und – nach den erhaltenen Sold- und Entschädigungsquittungen – kostspieligste Fehde focht er in den Jahren 1356-1358 mit dem Grafen von Arnsberg aus. Genauere Angaben über die Kriegsgründe und –ziele fehlen. Quellenhinweise lassen vermuten, dass es um strittige Rechte in den Gebieten des Sauerlandes ging, in denen sich die Rechte beider Territorien überschnitten oder einander Konkurrenz machten. Außerdem stand die geistliche Gerichtsbarkeit beziehungsweise deren Verhinderung in der Grafschaft Arnsberg zur Diskussion, Wilhelm fühlte sich also nicht nur als Landesherr, sondern gleichermaßen als Bischof herausgefordert. Die Fehde wurde 1358 beendet mit der Bestallung des Grafen Gottfried IV. von Arnsberg zum kölnischen Marschall in Westfalen – einer Maßnahme, die eine tiefgreifende Verbesserung des kölnisch-arnsbergischen Beziehungen anzeigte oder gar bewirkte, die ihrerseits eine Voraussetzung für den Erwerb der Grafschaft durch das Erzstift Köln im Jahre 1369 gewesen ist. Mit den Verlierern dieser territorialen Transaktion, den Grafen von der Mark, die noch seinem Vorgänger Walram so arg zugesetzt hatten, ist Erzbischof Wilhelm im Übrigen friedlich ausgekommen.
Obwohl Wilhelm gegen den Willen des Königs und späteren Kaisers Karl IV. den Kölner Erzstuhl erlangt hat, kam es nach wenigen Jahren abwartender Distanz zu einer relativ engen Zusammenarbeit in Reichsangelegenheiten. Ausgangspunkt war der Reichstag in Speyer, auf dem sich Wilhelm im November 1353 persönlich mit den Regalien belehnen ließ, die er schon im Oktober 1350 per procuratorem empfangen hatte. Von da an hat er keinen der Reichstage mehr versäumt, auf denen er wegen seiner politischen Umsicht und Geschäftsklugheit ein angesehener und geschätzter Teilnehmer war. Er übernahm zunehmend die Rolle eines kaiserlichen Sachwalters und Bevollmächtigten im Nordwesten des Reiches, so bei dem Versuch, zwischen den Königen von England und Frankreich einen Waffenstillstand im Hundertjährigen Krieg zu vermitteln.
Bei aller Weite des politischen Blicks verlor er den eigenen Vorteil und den seines Erzstifts nicht aus den Augen. Schon 1353 bewog er den König, ihm die Oberherrschaft über die westfälischen Freigerichte zu übertragen. Mit der so begründeten obersten Stuhlherrschaft über die Feme konnte er dann der inzwischen verblassten kölnischen Herzogsgewalt in Westfalen einen neuen konkreten Inhalt geben. Auch auf den Ausbau der Reichsverfassung nahm Wilhelm – im eigenen Interesse wie in dem seiner kurfürstlichen Standesgenossen – einen bemerkenswerten Einfluss; auf seine Veranlassung sollen die städtefeindlichen Kapitel XIII De revocatione privilegiorum und XVI De conspiratoribus in den Text des 1356 verkündeten Reichsgrundgesetzes der „Goldenen Bulle“ eingefügt worden sein. Die Forschung hat angenommen, dass die Stoßrichtung dieser Bestimmungen gegen die Stadt Köln gerichtet war. Das mag allenfalls für Kapitel XIII gelten, wo dem Erzbischof daran gelegen war, die generelle Zollbefreiung Kölns aufzuheben, worauf er sich aber schon zuvor im September 1350 mit der Stadt bezüglich seiner eigenen Zölle verständigt hatte. Ihm konnte es jetzt nur um eine reichsrechtliche Absicherung dieser Regelung zu tun sein. Das Verbot von Verschwörungen zielte nicht auf die civitas Köln, mit der er, wie gesehen, am Beginn seines Episkopats ein Bündnis auf der Basis faktischer Gleichberechtigung eingegangen war, sondern hatte die Politik der kölnischen Territorialstädte im Auge, die sich gegen eine Intensivierung der erzbischöflichen Stadt- und Landesherrschaft zur Wehr setzten. Dieser scheint es vor allem um die fiskalische Abschöpfung der städtischen Wirtschafts- und Finanzkraft gegangen zu sein.
Das prominenteste Beispiel war, wie schon erwähnt, Andernach. Bei den durch die Goldene Bulle verbotenen Konspirationen handelte es sich also um Einungen und Verbünde sowohl innerhalb der Städte als auch zwischen ihnen. Zu einem solchen überterritorialen Städteverbund kam es 1359, als Erzbischof Wilhelm die Insel Rolandswerth befestigen ließ, „um eine größere Macht über den Rheinstrom zu bekommen.“ Um dies zu verhindern, schlossen sich Andernach, Bonn, Oberwesel und Köln zu einem Militärbündnis zusammen, vor dem Wilhelm zurückweichen und seine Absicht aufgeben musste. Was hinter dieser erzbischöflichen Aktion gestanden hatte: die Errichtung eines neuen Zolls oder die Verlegung des Andernacher Zolls aus der unbotmäßigen Stadt dorthin, muss offen bleiben. Dass es in irgendeiner Weise mit dem Zoll und der Vermehrung der erzbischöflichen Einkünfte zu tun hatte, dürfte außer Zweifel stehen. Denn der Verfasser des entsprechenden Abschnitts in der Kölner Bischofschronik widmet die knappe Hälfte seiner Ausführungen der cupiditas des Erzbischofs und ihrer unerfreulichen politischen wie wirtschaftlichen Folgen, die dahin führten, dass man ihn am Ende seiner Regierungszeit zu „hassen“ begann und gegen ihn rebellierte. Das ist sicherlich eine dramatisch übersteigerte Beschreibung der Situation, die durch andere Zeugnisse nicht gedeckt wird. Die als Charakterfehler qualifizierte Geldgier muss wohl eher als komplementäres Gegenstück zu der vorher gepriesenen Leistung bei der Rekonsolidierung der ecclesia Coloniensis gelesen werden – eine Verbindung, die der Chronist eben nicht herstellt. Er dürfte als Kölner Kleriker vor allem über die 13 „liebevollen Beihilfen“ (subsidia caritativa) erbost gewesen sein, die der Erzbischof seiner Diözesangeistlichkeit abverlangt hat.
Als hervorragender Grundzug von Wilhelms Persönlichkeit werden seine Erfahrung und Geschicklichkeit in rebus mundanis (in weltlichen Sachen), also seine landesherrlichen Fähigkeiten, gerühmt, von seinen bischöflichen, geistlichen Qualitäten verlautet nichts. Frömmigkeit scheint an ihm nicht aufgefallen zu sein, wohl aber Sittenstrenge. Es ist allerdings die Frage, ob die bei einem geistlichen Fürsten uns geläufige Unterscheidung von Landesherr und Bischof von Wilhelm überhaupt verstanden, geschweige denn akzeptiert worden wäre. Er wirkte ohne innere Distanz in den vorgefundenen politischen wie kirchlichen Strukturen und hat wohl sein Bemühen um eine Festigung und Vergrößerung des Kölner Erzstifts als ein mit dem Bischofsamt unlöslich verknüpftes gottwohlgefälliges Werk gesehen. Nicht von ungefähr hat er 1352 dem Johannesaltar in der Stiftskirche zu Gerresheim (heute Stadt Düsseldorf) einen Ablass für alle diejenigen verliehen, die dort für eine nachhaltige Besserung der Lage des Kölner Erzstifts (pro reformatione status ecclesie nostre in melius et conservatione ipsius) beteten. Eine solche Gebetsintention findet man sonst bei keinem seiner Vorgänger und Nachfolger.
Als Bischof hat er neben der Erledigung von Routineaufgaben wie Pfründentausch, Altarstiftungen, Inkorporationen von Pfarrkirchen in Klöster und Stifte, Heiratsdispensen u. ä. die von seinen Vorgängern wieder belebte Tradition der beiden jährlichen Diözesansynoden (im Frühjahr und Herbst) fortgesetzt und benutzt, um Vorschriften (Statuten) für die Behandlung aktueller kirchlicher Probleme zu publizieren, wobei er weitgehend auf die einschlägigen Statuten seiner Vorgänger zurückgriff. Sie behandeln unter anderem das Vorgehen gegen häretische oder im Verdacht häretischer Neigungen stehende Gruppierungen beziehungsweise Bewegungen wie die Begarden und die Flagellanten, die bischöflichen Reservatfälle, die Benutzung von Tragaltären, abergläubische Praktiken, Wuchergeschäfte, laikale Übergriffe in die kirchliche Rechtssphäre. Die meisten von ihnen aber dienen dazu, der Geistlichkeit, insbesondere dem Stiftsklerus, in immer neuen Anläufen die Standespflichten hinsichtlich Betragen, Kleidung, Beschäftigung und Lebensführung unter Strafandrohung einzuschärfen. Wie weit alle diese Statuten auf erzbischöfliche Initiative zurückgehen, wie weit sie Produkte des inzwischen fest etablierten diözesanen Verwaltungsapparats sind, lässt sich generell nicht entscheiden. Persönliches Engagement weisen aber zweifelsohne die Statuten über die soziale Verbreiterung des zeitgenössischen Dombauvereins, der St. Peters-Bruderschaft, und über die Förderung des Dombaus überhaupt aus, „für dessen Weiterführung unser ganzes Herz entbrennt“ (in cuius executione totum cor nostrum inflammescit). Seitdem ein von Wilhelm geprägter Viertelgulden in der Fundamentverfüllung des Südturms gefunden wurde, wissen wir, dass es tatsächlich ihm zu verdanken ist, dass der nach Vollendung des Chors (1322) ins Stocken geratene Dombau mit dem Baubeginn der Westfassade wieder aufgenommen wurde. Er hat sich durch dieses Werk, in dem frommer Sinn, Repräsentationsbedürfnis und Geldbeschaffung zusammenkamen, ein bis in die Gegenwart reichendes Denkmal gesetzt.
Am 15.4.1362 ist Wilhelm, der in den letzten Regierungsjahren an einer Beinverletzung laborierte, an einer fiebrigen Erkrankung, der sein durch Überarbeitung erschöpfter Körper nichts mehr entgegenzusetzen hatte, in Köln gestorben. Beigesetzt wurde er in dem noch erhaltenen eindrucksvollen Hochgrab im Dom, das er sich schon zu Lebzeiten hatte errichten lassen. Seine noch auf dem Sterbebett getroffene kluge Vorsorge für eine gute Nachfolge – er hatte den Dompropst Wilhelm von Schleiden im Auge – wurde durch diesen selbst und die unberatene Taktiererei des Domkapitels zunichte gemacht.
Quellen
Cronica presulum et archiepiscoporum Coloniensis ecclesie (Die kölnische Bischofschronik), in: Gottfried Eckertz (ed.), Fontes adhuc inediti rerum Rhenanarum. Niederrheinische Chroniken I, Köln 1864, S. 1-64, über Wilhelm S. 42-45.
Die Regesten der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter, Band 6: 1349-1362 (Wilhelm von Gennep), bearb. von Wilhelm Janssen, Köln/Bonn 1977.
Literatur
Georgi, Wolfgang, Die Grablegen der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter, in: Dombau und Theologie im
mittelalterlichen Köln. FS zur 750-Jahrfeier des Kölner Doms und zum 65. Geburtstag von Joachim Kardinal Meisner,
hg. von Ludger Honnefelder, Norbert Trippen und Arnold Wolff, Köln 1998, S. 231- 265, hier S. 263.
Huiskes, Manfred, Andernach im Mittelalter. Von den Anfängen bis zum Ende des 14. Jahrhunderts, Bonn 1980, bes. S. 150-159, 181-192.
Janssen, Wilhelm, Das Erzbistum Köln im späten Mittelalter (Geschichte des Erzbistums Köln 2), Band 2,1, Köln 1975, S. 227-242.
Janssen, Wilhelm, „Under dem volk verhast“. Zum Episkopat des Kölner Erzbischofs Wilhelm von Gennep (1349-62), in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 177 (1975), S. 41-61.
Janssen, Wilhelm, Wilhelm von Gennep (um 1309/14-1362), in: Gatz, Erwin (Hg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen
Reiches 1198 bis 1448, Berlin 2001, S. 280-281.
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Janssen, Wilhelm, Wilhelm von Gennep, in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Persoenlichkeiten/wilhelm-von-gennep/DE-2086/lido/57c930a4871c33.34352330 (abgerufen am 09.11.2024)