Zu den Kapiteln
Schlagworte
3. 1 Grund- und Gerichtsherrschaft, Weistümer, Amtsträger und Bedienstete
3. 1 Grundherrschaft
3. 1 Königshof
Ältester genannter und alleiniger Grundherr der fränkische König (erstmals 748, I 3), Königshof zugleich Verwaltungsmittelpunkt des zugehörigen Forstbezirkes (II 2), nach zwischenzeitlicher Pfalzfunktion (774–843, I 4) curtis Düren 1057 mit allem Zubehör durch Heinrich IV. an den Bischof von Verdun (UB Düren 1,1 nr 22; vgl. auch Rhein. Archiv 28, 1935, S. 39–42), 1085 bestätigt (UB Düren I, l nr 24), aber in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts im Verzeichnis der königlichen Tafelgüter (mit zwei regalia servitia) genannt (ebda. 23 mit falscher Datierung). Nach der Verpfändung von 1241 (an Jülich, s. u.) ist der Hof offensichtlich in der Stadt „aufgegangen" (der hof Duren, ist die Stadt Düren in seiner Ringmauren, II 2), der herzogliche Hof bzw. die erstmals 1438 genannte (II 5), in der Süd-Ost-Ecke der Stadtbefestigung gelegene Kellnerei (Tafel 1, Plan Hollar nr 13) steht jedenfalls topographisch nicht und rechtlich nur zum Teil (grundherrliche Einkünfte) in der Nachfolge des Königshofes; der Verwaltungsmittelpunkt des Forstbezirkes ging auf den im Altwick gelegenen Forsthof über (II 2)
3. 1 Zehnthof
Aachener Marienstift erhielt von Lothar II. den Neunten aller Erträge der villa Düren (888 durch König Arnulf bestätigt, UB Düren I, l nr 16) und 941 von Otto I. die Dürener Kirche mit allen Einkünften (ebda. 18), wozu nach einer Bestätigung von 1226 (ebda. 27) auch der Zehnte gehörte (IV 3). Bei der Übertragung des Königshofes an den Bischof von Verdun 1057 (s. o.) wird die Kirche und ein zum Stiftsbesitz gehörender mansus mit zwei servientes ausgenommen. 1232 schenkte Heinrich VII. dem Stift einen neben dem Hof gelegenen Morgen Land zur Vergrößerung der curia (ebda. 29). Der Hof lag in der Zehnthofstraße unmittelbar an der Stadtmauer (ebda. 63 = 1321). 1587 gehörten zum Hof 165 Mg Ackerland (Quellen, S. 68)
3. 1 Gerichtsherrschaft
Bis 1241 Reichsort bzw. -stadt, in diesem Jahre durch Friedrich II. für 10000 Mark Silber an Graf Wilhelm von Jülich verpfändet (UB Düren I, l nr 33 und 34) und nie wieder eingelöst. Der nach dem Tode Graf Wilhelms 1278 durch Erzbischof Sifrid von Köln erzwungene Gehorsamsschwur (ebda. 42) blieb ohne dauernde Wirkung. 1289 Jülich im Besitz der Akzise (III 2, vgl. auch UB Düren I, l nr 48 und 50), 1301 tauscht der Graf von Jülich die Erbvogtei (praefectura vel advovatia hereditaria) Düren von Johann von Birgel gegen Haus Birgel ein (ebda. 52), 1336 Bestätigung der Verpfändung an Jülich durch Ludwig den Bayern (ebda. 80), der 1338 alle Eingesessenen und Lehnsleute der Pfandschaft bis zu deren Einlösung aus dem Reichsverband entlässt und sie Jülich unterstellt (ebda. 82), seitdem unangefochten jülische Stadt, 1614 (vgl. auch III 3 zu 1609) an Pfalz-Neuburg
3. 1 Herren- oder Vogtgeding
Ungebotenes Ding des vogteilichen Hochgerichtes der Herzöge von Jülich in der Nachfolge (aufgrund der Verpfändung) des Reiches. Nach einer Aufzeichnung von 1548 (Rentbuch) wurden jährlich vier Vogtgedinge auf dem Rathaus gehalten: 13 meß (6. Januar), zweiter Montag nach Ostern, Montag nach Johannis Mitsommer (24. Juni), Montag nach Egidii (1. September). Auf den Vogteigedingen Verlesung des Waltbuches (Rechte und Pflichten am Wildbann) und der Gerechtigkeit der Stadt sowie Urteilsfindung betreffend Überbau und ungewöhnliche Wege und Stege (vgl. auch Quellen, S. 16 ff)
3. 1 Schöffengericht
Nach einer Aufzeichnung von 1548 (Rentbuch) war das Schöffen- oder Hauptgericht Düren (so 1569; Quellen, S. 139) mit einem Schultheiß (vorher Vogt bzw. judex, s. u. Amtsträger zu 1261 und 1290) und sieben Schöffen (davon zwei aus den Vorstädten) besetzt; Ergänzung durch Kooptation, Bestätigung durch den Herzog, der auch Schultheiß, Gerichtsschreiber, Gerichtsboten und zwei Vorsprecher ein- und absetzt. Vor der Jülicher Gerichtsreform von 1554/55 unterstanden dem Hauptgericht Düren acht Untergerichte in Bedbur, Kerpen und Euskirchen sowie in etlichen Euskirchen unterstellten Dörfern (Quellen, S. 139; vgl. aber auch Karte 24 im Geschichtl. Handatlas d. Rheinprovinz, 1. Aufl., Köln-Bonn 1926); Düren appellierte seinerseits nach Aachen, 1576 vom Herzog verboten und Gerichtszug nach Jülich verlegt (LAV NRW R Hs N I 2)
3. 1 Weistümer
1336 Weistum der Rechte des Hofes Düren am Wildbann (UB Düren I,1 nr 79 und Quellen, S. 69 ff; zu den zahlreichen weiteren Weistümern und Buschordnungen dieses Wildbannes bzw. der Wehrmeisterei vgl. die Aufstellung in Kaspers, S. 103–105)
1548 Weistumartige Aufzeichnungen der Rechte und Pflichten des Herzogs von Jülich in Düren und den vier Gerichten (III 9, Rentbuch)
3. 1 Amtsträger und Bedienstete
1252 Erbvogt von Düren (UB Düren I, l nr 35)
1261 advocatus und fünf genannte scabini (Quellen, S. 60)
1278 officiatus des Graf von Jülich (UB Düren I,1 nr 42)
1290 judex (ebda.46)
1314 schulteis (ebda. 58)
1355 wermeister und vayt von Düren (ebda. 103)
1368 kelliner (ebda. 141)
1375 amptmann (ebda. 150)
1531 Schultheiß- und Kellner- sowie Amtmannpatent (Quellen, S. 103)
3. 2 Markt, Zoll, Münze, Bede und Akzise
3. 2 Markt
Ältester Markt (wohl nicht durch Privilegierung gegründet) Pfalzmarkt
1325 erstmals Dürener Markt (= Haupt- oder Kornmarkt) genannt, daneben Vieh-, Hühner- und Brotmarkt (insges. II 5)
1431 besuchen Aachener Bürger den Dürener (Jahr-) Markt (Kuske I 819) und 1449 Kölner Bürger den freien Markt (= 1. Jahrmarktbeleg) in Düren (ebda. 1239)
1513 Wochenmarkt am Mittwoch und Samstag (Quellen, S. 493)
1544 bestehen drei Jahrmärkte auf Johannis (24. Juni, erstmals 1500 genannt, ebda., S. 419), Remigius (1. Oktober) und Aschermittwoch (vgl. auch III 8 zu 1543, ebda., S. 120, 436, 439 und 448)
1556 erläßt der Magistrat eine Marktordnung (Wochenmarkt), dabei werden zwei Jungräte (III 6) zu Marktmeistern (Marktpolizei) auf dem Hühnermarkt bestimmt (Quellen, S. 4 f)
1629 Magistratsverordnung: Lebensmittelverkauf nach altem Brauch nur in der Halle auf dem Hühnermarkt (und nicht in den Vorstädten), Fischverkauf nur auf der Salmbank, Kohlenverkauf auf dem Altenteich (ebda., S. 266 ff)
1638 erhalten Elberfelder Leinentuchkrämer Stand (= Einschränkung des Hausierhandels) auf den beiden Haupt- und Beimarkttagen (ebda., S. 270)
1654 protestiert Magistrat dagegen, dass auswärtige Krämer (Langenberger und Elberfelder Tuch- und Leinenkrämer) am Annafest (26. Juli) ihre Waren drei Tage vorher und nachher feilhalten; der Markt am Annafest sei aber kein Jahrmarkt, sondern würde allein zu Ehren des Annafestes den Auswendigen Markt zu halten vergünstiget (ebda., S. 284 f) = Anfänge des aus eintägiger Kirmes (erstmals 1546 genannt, ebda., S. 438) bzw. Pilgerfahrtstag (IV 7) hervorgegangenen bedeutenden Annamarktes (Quellen, S. 201)
1709 erlässt der Magistrat eine Marktordnung für den wöchentlichen (mittwochs und samstags) Fruchtmarkt (ebda., S. 312)
1710 Viktualien dürfen mittwochs und samstags nur auf den dazu seit alters bestimmten Märkten, nämlich auf dem Hühner-, Fisch- und Viehmarkt gehandelt werden (ebda., S. 313)
1721 Magistratsbeschluss, dass ausländische Kaufleute, insbesondere die Fischhändler, ihren Marktstand nicht länger als zwei Stunden innehaben dürfen; verdorbene Waren können durch den Marktmeister entfernt werden (ebda., S.323)
1726 Magistratsbeschluss über die Wiedereinrichtung der durch die Kriegsereignisse in Abgang geratenen und von alters gehaltenen vier Jahrmärkte am 24. Februar, 25. Juni, 26. Juli und 2. Oktober (ebda., S. 329). Nach einem seitens der Dürener Zünfte (III 7) hiergegen erhobenen Protest beschließt der Magistrat,
1729 dass an den genannten Tagen und auf dem zurzeit bestehenden Rochusmarkt (16. August) drei Tage lang Eisen, Kupfer, Holz, Silber, Seide, Leinen und Wolle, unverarbeitet und verarbeitet, frei verkauft werden darf (ebda., S. 334)
1739 Magistrat ordnet tägliche (außer Sonn- und Feiertage) Viktualienmärkte von 8–11 Uhr an (ebda., S. 345)
1773 Ordnung des dienstags, donnerstags und samstags auf dem Hühnermarkt abgehaltenen Viktualienmarktes (ebda., S. 391) sowie Jahrmarkt vom 2. auf den 23. Oktober verlegt und als Vieh-, Pferde- und Füllenmarkt bestimmt (ebda., S. 203)
1827 Marktordnung für Lebensmittel- und Früchtemärkte sowie für die beiden Jahrmärkte am Anna- (26. Juli) und Rochustag (16. August; Zeittafel, S. 65)
3. 2 Münze
Münzstelle des Landes- bzw. Pfandherrn, Prägung seit Graf Wilhelm I. von Jülich (1328–36) bis 1471 (Rheinisches Städtebuch, S.101)
(1367) sendet der Herzog Aachen drei der in Düren geschlagenen (und in Köln für gut befundenen) Münzen und bittet, diese zu prüfen und dann in Aachen kursieren zu lassen; nach Aachener Verbesserungswünschen geschehen (Aus Aachens Vorzeit 16, 1903, S. 60–64)
1383 Münzmeisterpatent mit der Anweisung, Gulden wie zu Koblenz und Weißpfennige wie zu Deutz zu schlagen (UB Düren I,1 nr 164)
1471 letzte bekannte Dürener Münzprägung (Zeittafel, S. 31)
3. 2 Bede
(1241/42) zahlt Düren (jährlich?) 40 Mark Silber an den Kaiser, wovon die Hälfte ad edificia eorum (= Düren) verwendet wird (UB Düren I, l nr 32), Düren also zur Hälfte von der Steuerpflicht befreit (2RG Germ. Abt. 70, 1953, S. 75)
1548 Stadt zu keiner Schatzzahlung an den Herzog von Jülich verpflichtet (Rentbuch)
3. 2 Akzise
1289 verschreibt Graf Walram von Jülich Johann von Reifferscheid auf zehn Jahr jährlich 62 1/2 Mark de assisia nostra, quam habemus in oppido Düren (UB Düren I,1 nr 45)
1349 überläßt Markgraf Wilhelm von Jülich Düren die Akzise gegen eine Zahlung von 10500 Mark (ebda. nr 92)
1376 überläßt Herzog Wilhelm von Jülich Düren die Akzise gegen eine jährliche Zahlung von 1200 Goldgulden, zahlbar monatlich mit 100 Goldgulden = in der Folge Monatsgeld genannt (ebda. 151)
1544 (nach dem Stadtbrand von 1543) erlässt der Herzog Düren die Zahlung des Monatsgeldes auf sechs Jahre, Akzise soll aber während dieser Zeit weiter erhoben und zur Linderung der allgemeinen Not verwendet werden (Quellen, S. 50 ff und 115 f)
1546 Gesamtbetrag der durch die Stadt eingenommenen Akzise = 2592 Gulden, davon 1345 aus der Wein- und 499 aus der Brauakzise (ebda., S. 425 ff und ZAGV 33, 1911, S. 246 f)
(1570) Städtische Akziseordnung (Quellen, S. 142 ff)
1600 Gesamtbetrag der städtischen Akzise 11084 Gulden, davon 6883 aus der Wein- und. 2254 aus der Brauakzise (ebda., S.466 f)
1700 Gesamtbetrag 7334 Gulden, davon 3734 aus der Stadtwaage, 1600 aus der Krämer-, 1431 aus der Frucht- und 350 aus der Weinakzise (ebda., S. 472)
3. 2 Zoll
1226 Heinrich VII. verleiht den von Duyren Zollfreiheit im Reich zu Wasser und zu Lande gleich denen von Aachen (UB Düren I, l nr 26)
1314 Ludwig IV. bestätigt Privilegien von 1226 mit dem Zusatz overmitz des schulteissen daselbst schriftlich khundtschaft = Eigentumsbescheinigung für die zollfrei zu handelnden Waren (ebda. 58)
(1321) Johann, König von Böhmen und Polen, Graf von Luxemburg, erlaubt denen von Duyren, ihre Weine zollfrei durch die Grafschaft Luxemburg zu transportieren (ebda. 64)
(1333) Erzbischof (Walram) von Köln befiehlt seinen Beamten zu Bonn und im Stift Köln, die Dürener kraft König Ludwigs Privileg (von 1314) unbeschwert zu lassen (ebda. 76)
1349 Markgraf Wilhelm von Jülich ordnet an, von den Dürenern keine anderen Zölle zu erheben, als sie von alters gezahlt haben (ebda. 91)
1597 erhält der Dürener Magistrat von der Stadt Lüttich die Bestätigung, dass die Dürener gleich denen von Aachen, Köln, Frankfurt und Nürnberg für die nach Lüttich und durch die Stadt geführten Waren Zollfreiheit genießen; das gilt genau so für die Lütticher in Düren (Quellen, S. 200 ff)
1661 Pfalzgraf Philipp Wilhelm, Herzog von Jülich, befreit die Bürger der vier jülicher Hauptstädte Jülich, Düren, Münstereifel und Euskirchen für die Güter, die sie zu ihrem Eigenbedarf einführen und für die sie bisher den halben Zoll zahlten, von jeglicher Zollzahlung (ebda., S. 288 f)
3. 3 Stadtrechtsverleihung bzw. Freiung
Stadtrechtsverlelhung an die Bürger der „gewachsenen" Stadt Düren nicht überliefert
1302 Gewährleistung bei Getreideverkauf secundum ius et consuetudinem civitatis UB Düren I,1 nr 53
1315 Gerhard von Jülich gelobt denen von Duyren, die ihnen von seinen furelteren verbrieften furwarden und recht zu halten (ebda. 59)
1324 Ludwig IV. bestätigt die Privilegien der Dürener, nimmt sie in specialem protectionem suam, inkorporiert sie camere sue (während der Verpfändung an Jülich! Vgl. auch III 5 Stadtsiegel ad causas), verleiht ihnen die iura et privilegia civitatis Aquensis (und die Zollfreiheit im ganzen Reich; ebda. 66 b)
1336 Graf Wilhelm von Jülich verspricht, die Rechte der Dürener am Wald (der Wehrmeisterei) zu respektieren (ebda. 79 a), entsprechende Anweisung an den Wehrmeister von 1349 (ebda.94)
1349 Karl IV. bestätigt den von Duyren ihre Freiheiten gleich denen von Aachen und nimmt sie in seinen und seines Reiches Schutz (ebda. 96), 1356 erneut bestätigt (ebda.109)
1369 Herzog Wilhelm von Jülich erlaubt den Dürener Bürgern, Bürgermeister, Ratsleute und Stadtschreiber zu setzen und entsetzen (ebda. 142 und III 6)
1375 Derselbe gelobt, innerhalb des inner- wie außerstädtischen Gerichtsbezirkes (III 4) keinen Bürger von Düren (er sei arm oder reich) weder an Leib noch an Gut ohne vorheriges Schöffenurteil ergreifen oder belangen zu lassen, wie das von alters her in Düren üblich und von seinen alderen hergebracht ist. Bei Vergehen (Dürener Bürger gegen den Herzog) außerhalb des Dürener Gerichtsbezirkes gilt der Rechtsschutz der Stadt, in der das Vergehen erfolgt ist (ebda.150)
1402 Herzog Reinald von Jülich trifft Bestimmungen über die Wahl des Dürener Bürgermeisters, der Ratsleute, der Geschworenen des Wollamtes und die Rechnungslegung in Düren (III 6)
1407 König Ruprecht bestätigt auf Bitten der civium, hominum et mercatorum oppidi nostri Düren die von seinen Vorgängern der Stadt verliehenen Privilegien (UB Düren I, 2 nr 213)
1407 Derselbe ordnet an, dass Düren nach Einigung mit 300 Kölner Leibzuchtgläubigern (Monatsgelder, III 2 Akzise, waren meist den Gläubigern des Herzogs verpfändet; Quellen, S. 5 und 50 Anm. 1) in den nächsten fünf Jahren nicht vor dem Hof oder einem anderen Gericht verklagt werden darf (UB Düren I, 2 nr 214)
1417 König Sigismund ordnet an, dass die mit Schulden und Leibrenten schwer belasteten, jedoch zahlungswilligen Dürener Bürger zwölf Jahre lang nur den vierten Pfennig jährlich zu zahlen brauchen (ebda. 226)
1438 Gerhard, Herzog von Jülich und Gerhard von Loen, Herr von Jülich, verleihen Düren das Recht der freien Flößerei auf der Rur von oben in unserem gebilde der Rur bis an unse Stadt Düren (ebda. 272)
1457 Herzog Gerhard von Jülich und Gerhard von Loen schlichten einen Streit zwischen Magistrat und Bürgerschaft und erlassen eine entsprechende Ordnung (III 6)
1458 Dieselben bekunden, dass die Stadt ihnen (zum Dank für die vorgenannte Ordnung) die Mittel zur Einlösung des an den Amtmann verpfändeten Amtes Düren überlassen hat und verpflichten sich dagegen, die Stadt von der nächsten Landessteuerforderung zu befreien, Amtmann und Schultheiß abzulösen, das Amt Düren in Zukunft nur mit Zustimmung der Landstände zu verpfänden und eine „Generalamnestie" für alle an dem vorgenannten Streit (s. o. zu 1457) Beteiligten zu erlassen (UB Düren I, 2 nr 341)
1545 Herzog Wilhelm von Jülich erlässt auf Bitten der Stadt eine neue Polizeiordnung mit neun Artikeln (vgl. III 6), 1556 auf 24 und 1558 auf 31 Artikel (mit besonderen Bestimmungen für die Zünfte, III 7) erweitert (Quellen, S. 1–11)
1609 Markgraf Ernst von Brandenburg und Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg vereinbaren mit der Stadt Düren die beiderseitigen Rechte (ebda., S. 225 ff)
1652 Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm, Herzog von Jülich, überlässt dem Magistrat die Stadtschlüssel zur Hälfte unter der Bedingung, die Schlüssel bei Kriegsgefahr oder auf Befehl des Kurfürsten dem kurfürstlichen Kommandanten auszuhändigen. Der Magistrat gibt entsprechende Erklärung ab und erinnert daran, dass er früher, wenn keine Garnison in Düren gelegen, die Schlüssel insgesamt, im anderen Falle zur Hälfte in Verwahr gehabt habe (StaD 290, 291)
1661 Derselbe ordnet an, dass die vorgenannten vier Hauptstädte als immediat landtstende nur vor seiner Kanzlei zu Recht stehen und geurteilt werden sollen (Quellen, S. 290 f)
1672 wird dieses Privileg bestätigt und für Düren die Exemtion der Stadt von der Jurisdiktion der landesherrlichen Beamten zudem auf die Ratsverwandten in particulari ausgedehnt (ebda., S. 296)
1673 Pfalzgraf Philipp Wilhelm, Herzog von Jülich, bestätigt (unter Bezug auf eine Anordnung von 1588) Düren das Recht, jeden säumigen Schuldner beim Betreten der Stadt durch den landesherrlichen Schultheiß verhaften zulassen, falls die Schulden in Düren gemacht worden sind (ebda., S. 297)
1685 Landesherrliches Interimsreglement und 1692 Finalreglement der städtischen Ordnung (ebda., S. 40–45), 1714 ergänzt (ebda., S. 46 f)
1856 Verleihung der preußischen Städteordnung für die Rheinprovinz
3. 4 Stadtgericht (Bannmeile, Außenbürger)
Der 1302 erstmals genannte Stadtgerichtsbezirk (territorium de Düren, 1375 binnen der stat noch buyssen der stat in dem gerichte von Düren; UB Düren I,1 nr 53 und 150) ist wohl aus dem Burg- bzw. Burbann (1387 binnen deme boirbant van Düren; ebda. 169 mit falscher Deutung) der Pfalz erwachsen und ist aufgrund der 1548 (nach einer älteren Vorlage) erfolgten Beschreibung des Gerichtsbezirkes (Rentbuch und Quellen, S. 38 nach einer Kop XVII) mit der 1809 erstmals katastermäßig aufgenommenen Dürener Gemarkung identisch (vgl. auch Tafel 2, Tranchot-Ausschnitt). Zur Frage der sogenannten vier Gerichte um Düren vgl. III 9
3. 5 Schöffen- und Stadtsiegel (Beschreibung)
1278 siegeln advocatus, scabini, consules, magistri iurati et universi opidani mit sigillo opidi nostri (UB Düren I, 1 nr 42) = 1. Beleg für Stadtsiegel
1306 siegeln advocatus et magister civium, judex et scabini mit regali sigillo opidi Düren (ebda. 53 = 1302 und AHVN 159,1957,S.72 = 1306)
1317 siegeln judex et scabini mit sigillo nostro communi (LAV NRW R Düren Karmeliter 1) = 1. Beleg für Schöffensiegel
- Stadtsiegel
Bild: Unter einem Baldachin Brustbild eines Königs, darunter Mauerzinnen
Umschrift: HOC EST REGALE SIGILLVM OPIDI DVRENSIS (LAV NRW R Kk 146 = 1278)
Gegensiegel
Bild: Einköpfiger Reichsadler
Umschrift: S OPIDI DVRENSIS (ebda.)
Stadtsiegel ad causas
Bild: Wie 1. Stadtsiegel
Umschrift: S REGAL OPIDI DVRENSIS CAMERE SACRI IMPII AD CAVSAS (ebda. Jülich 492 = 1397)
- Stadtsiegel
Bild: Wie 1. Stadtsiegel, jedoch ohne Mauerzinnen
Umschrift: HOC EST REGALi SiGiLLVM Obidi dVRENSiS (ebda. JB 2564 = 1608)
- Schöffensiegel
Bild: Im senkrecht geteilten Siegelfeld rechts einköpfiger Adler, links Jülicher Löwe
Umschrift: S IVDICVM ET DVRENSIVM SCABINORVM (ebda. Düren Karmeliter 1 = 1317)
Weitere (jüngere) Stadt- und Schöffensiegel bei Ewald
3. 6 Gemeinde, Bürgermeister und Rat
1278 leisten advocatus, scahini, consules, magistri iurati (geschworene Meister des Wollamtes bzw. der Gewandzunft?, s. u. zu 1402 und III 7) et universi opidani dem Erzbischof von Köln den Gehorsamsschwur (UB Düren I, 1 nr 42)
1302 advocatus et magister civium (= 1 Person) (ebda. 53)
1321 überlassen iudices, scahini, magistri opidanorum et consules umversi opidi Düren dem Aachener Marienstift spacium nostre communitatls nahe dem Stiftshof an der Stadtmauer (ebda.63)
1331 einigen sich iudices, scahini, consulatus, civium magistratus et universi cives regalis opidi Düren mit dem Aachener Marienstift über einen Zuschuss zur Dachreparatur ihrer Pfarrkirche (ebda. 74)
1360 vergleichen sich die burgermeister und der rait gemeynlich der Stadt zu Düren mit dem Graf von Katzenelnbogen über die Freilassung zweier Dürener Bürger (ebda. 128)
1402 Herzog Reinald von Jülich erlässt, nach einer Auseinandersetzung zwischen Magistrat und Bürgerschaft, folgende Ordnung:
- Jährlich Neuwahl eines Bürgermeisters mit landesherrlicher Bestätigung
- Statt bisher sieben nunmehr acht raitsluyde, von denen vier aus den oversten und vier aus der gemeinte gewählt werden
- Von diesen acht Ratsleuten sind jährlich zwei von den oversten und zwei von der Gemeinde (durch Neuwahlen) auszuwechseln
- Von den bisher 14 geswairen des wullenamptes sollen sieben auf Lebenszeit Geschworene sein und die übrigen sieben jährlich (durch Neuwahlen) ausgewechselt werden
- Falls einer der Ratsleute oder Geschworenen stirbt, Kooptation durch die übrigen
- Die Stadtrechnungen sind jährlich vor Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Geschworenen des Wollamtes abzulegen (Quellen, S. 39* f und S. 82 f)
1457 Herzog Gerhard von Jülich und Gerhard von Loen erlassen, nach einer erneuten Auseinandersetzung zwischen Magistrat und Bürgerschaft, unter Bezug auf die vorgenannte Vereinbarung folgende Ordnung (in der Folge Verbundbrief genannt): - Artikel 1–3 der Ordnung von 1402 werden bestätigt
- Bei Abgang der vier jährlich auszuwechselnden Ratsleute (= Artikel 3 von 1402) wählen die Schöffen und die vier verbleibenden Ratsleute die zwei neuen Ratsleute aus den oversten; die beiden übrigen neuen Ratsleute (aus der Gemeinde) werden von den Geschworenen des Wollamtes und von allen übrigen (sechs, vgl. III 7) Ambachtsmeistern gewählt (mit weiteren Verfahrensbestimmungen)
- Einnahme und Verwaltung der städtischen Einkünfte durch neuen und alten Bürgermeister, einen Schöffen, einen Ratsmann von den obersten und zwei Ratsleute von der Gemeinde
- Jährliche Rechnungslegung der Bürgermeister vor Schöffen, Rat, sieben Geschworenen des Wollamtes und sieben von der Gemeinde (die auch den Bürgermeister wählen, s. u. 5.)
- Jährliche Bürgermeisterwahl durch Altbürgermeister, Schöffen, Ratsleute und sieben von der Gemeinde bestimmten Personen aus der Bürgerschaft (= insgesamt 22, Altbürgermeister ist Wahlleiter). Falls der neue Bürgermeister nicht aus den 22 Wählern sondern aus der Bürgerschaft gewählt wird, entsendet diese bei der nächsten Bürgermeisterwahl nur sechs Vertreter. Wahl bedarf landesherrlicher Bestätigung
- Städtische Archivalien und Siegel sind in verschlossenen Kisten aufzubewahren. Von den jeweils drei Schlüsseln jeweils einer bei dem Bürgermeister, bei den Schöffen und vier obersten Ratsleuten sowie bei vier Ratsleuten der Gemeinde
- Von den 14 Geschworenen des Wollamtes sollen nicht mehr jährlich sieben ausgewechselt werden (= 1402), sondern alle 14 auf Lebenszeit Geschworene sein; im Todesfall Kooptation
- Bürgermeister obliegt jährliche Verpachtung der Akzise, deren Pächter Bürgen für Zahlung der Pachtsumme stellen müssen. Zahlungsaufschub nur bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit. Alle akzisepflichtigen Waren müssen vor dem Verkauf vom Bürgermeister oder seinem Vertreter gezeichnet werden
- Bürgermeister, Schöffen und Ratsleute sollen den jährlich zu den zwei Frankfurter Messen reisenden Dürener Kaufleuten Geleitsbriefe ausstellen, haften aber nicht für unterwegs entstehende Schäden (Verbundbrief = Friedensurkunde des Verfassungskampfes zwischen Geschlechtern und Zünften sowie Grundlage der Weiterentwicklung der Dürener Verfassung; Quellen, S. 4l* f und UB Düren I, 2 nr 336)
1545 wird die vorgenannnte Ordnung durch eine neue, von dem Herzog von Jülich erlassene, abgelöst: Bestimmungen betreffen den Erwerb des Bürger- und Ambachtrechtes (Bürger dürfen nur einem Ambacht angehören), Gaffelordnung (vgl. III 7 Zünfte), Rat besteht wie früher aus sieben Schöffen und nunmehr sechs Räten aus den obersten (Alträte genannt; schon 1536; Quellen, S. 109) und wie bisher vier Räten aus der Gemeinde (in der Folge Jungräte genannt). Letztere nicht mehr von 14 Geschworenen des Wollamtes, sondern von 21 Zunftmeistern (aus jedem Ambacht 3, III 7 Zünfte) gewählt. Alträte wie Schöffen lebenslänglich im Amt, wobei allerdings jährlich zwei von den sechs Alträten ingaende rath (= sitzender Rat (?), StaD 75 = 1550) sein sollen; Jungräte werden wie bisher jährlich zur Hälfte ausgewechselt. Neuheit: Rat wird durch die Siebender (= je ein jährlich von den sieben Ambachten zu wählender Vertreter) ergänzt = insgesamt zwar zahlenmäßige Verstärkung der zünftischen bzw. Gemeindevertretung (elf zu 13 gegen früher vier zu elf), doch wechseln letztere (Siebender) jährlich, wogegen die nunmehr sechs Alträte (gegenüber früher vier) lebenslänglich im Amt verbleiben. Weitere Bestimmungen betreffen die Bürgermeisterwahl, Akziseverpachtung und Verwaltung städtischer Einkünfte (Quellen, S. 1–4 und Ergänzung von 1556; ebda., S. 5–7)
1549 Bürgermeister, Schöffen, Rat und Siebender erlassen Kannengießerordnung (ebda., S. 133 f)
1558 ergänzt Magistrat mit Genehmigung des Herzogs von Jülich Polizeiordnung von 1556 (ebda., S. 8 ff)
1563 Siebender, Meister, Ambachtsgenossen der sieben Ambachten und ganze Gemeinde beschweren sich bei Bürgermeister, Schöffen und Rat über die mangelhafte Versorgung mit Fleisch durch die Fleischhauer und mit Brot durch die Bäcker sowie über die zu hohen Gerichtsgebühren (ebda., S. 137 f)
1578 erlässt der Magistrat eine Feldordnung (ebda., S. 11 ff), 1582 eine Preis- und Lohnordnung (ebda., S. 14 f) und Gasthausordnung (ebda., S. 20 f), 1588 eine Preis- und Lohnordnung (ebda., S. 19 f)
1588 unterbreiten Siebender und Ambachtsmeister Bürgermeister und Rat Vorschläge zur Verbesserung der Wachtordnung (ebda., S. 185 ff)
(1591) Schöffen-, Bürgermeister-, Rats-(Alträte), Rats- (Jungräte) und Siebendereid (ebda., S. 190 ff)
1592 erlassen Bürgermeister, Schöffen, Rat und Siebender eine Polizeiordnung (ebda., S. 21 ff)
1599 städtisches Personal: Hausknecht, Baumeister, drei laufende Boten, Gerichtsbote, Schlosser, Steinmetz, Zimmermann, Schwertknecht (Rathaus hieß zum Schwert, II 5), Steinwegmacher, Stadtkoch, Organist und Trommler = 14 Personen (ebda., S. 468)
1615 ändert der Magistrat die städtische Polizeiordnung (ebda., S. 36 ff), 1643 erneut (ebda., S. 38 ff) und die Feldordnung (LAV NRW R Herrenstrunden Akt Düren 9)
1652 Da trotz wiederholter Verordnungen des Magistrats manche Bürger die Ferkelställe und den Mist noch nicht von der Straße entfernt haben, werden die Säumigen unter Strafandrohung aufgefordert, diese gesetzwidrigen und gesundheitsschädlichen Hindernisse zu entfernen (Quellen, S. 279)
1662 Vergleich zwischen Magistrat und Jesuiten betreffend Schulwesen, Verwaltung des Kirchenvermögens, der Armenrente und der Annastiftungen (StaD 308)
1711 Kurfürst Johann Wilhelm befiehlt dem Magistrat, einem Reformierten eine Schöffenstelle einzuräumen; Einspruchsbeschluss des Magistrats (Quellen, S. 316)
3. 6 Bürgermeister- oder Ratsgericht
Nach einer Aufzeichnung des Dürener Stadtschreibers von (1545) hat der Bürgermeister macht, alle burgerlichen sachen zusammen mit den Schöffen und dem Rat zu strafen; Gerichtszuständigkeit: Vergehen gegen Maß und Gewicht sowie Streitfälle um zinsbares Gut, Liegenschaften ausgenommen (ebda., S. 22* f und 132 f); insbesondere Pfändungsrecht bei des burgermeisters gereicht in Schuld- und Schadensfällen (ebda., S. 165 f = 1579); außerdem Aufsicht über Wege und Stege (mit baupolizeilichen Befugnissen) sowie über Feld und Weide (ebda., S. 153 f = 1576). Urteilsvollstreckung durch den zweiten, von Bürgermeister, Schöffen und Rat angestellten Gerichtsboten (Rentbuch = 1548). 1604 setzen Bürgermeister, Schöffen, Rat und Siebender die neue Ordnung des Ratsgerichts fest (Quellen, S. 29 ff). Gerichtstermine mittwochs und samstags, Appellation an das kurfürstliche Hofgericht (Rentbuch = 1548)
3. 7 Bruderschaften und Zünfte
3. 7 Zünfte
Falls die 1278 genannten magistri iurati mit den Geschworenen des Wollamtes von 1402 identisch sind (III 3), gibt es in Düren bereits im 13. Jahrhundert Zünfte (Geschworene des Wollamtes erstmals 1387 genannnt, s. u.). Nach den landesherrlichen Polizeiordnungen von 1545, 1556 und 1558 (III 3) sollen in Düren nicht mehr als sieben Ambachte oder Gaffeln sein:
- Schmiede, denen als Beikur die Zünfte der Goldschmiede, Kannengießer, Ackerleute, Müller, Fuhrleute (1558) sowie die Quirinus- und die Wilhelmsbruderschaft zugeordnet werden
- Gewandmacher (oder Wollamt, 1556), Beikur: Leinenweber, Voller (Tuchwalker), Heilig-Kreuz-Bruderschaft
- Brauer, Beikur: Weinwirte und Faßbinder
- Bäcker, Beikur: Michaels- und Petrusbruderschaft = Kaufleute und Krämer (1558)
- Schneider, Beikur: Kürschner, Hutmacher, Barbiere, Wappensticker (1545); Tuchscherer, Buntwerker, Pelzer, Wundärzte, Hutmacher, Glasmacher (1558)
- Schuhmacher, Beikur: Fleischhauer, Lederreider, Loerer, Annabruderschaft, Schuhlapper
- Holzamt, Beikur: Catharina- (= Zimmerleute, Leiendecker, Maurer; 1558) und Bernhardsbruderschaft (= Pliesterer, 1558)
Jeder Bürger kann nur Mitglied einer Gaffel sein, der jeweils einer der sieben Schöffen angehören muss. Ambachtsgenossen wählen drei Ambachtsmeister, von denen der dritte aus der Beikur kommt, die dann insgesamt jährlich die vier Jungräte (von der Gemeinde wegen, III 3 zu 1545) wählen
Sonderrechte und -pflichten für Schmiede, Müller (Schmiede-Ambacht) und Gewandmacher. Proteste aller Ambachte gegen Magistratsbeschlüsse (z. B. Akziseerhöhung) hatte der älteste Schmiedemeister, der dem alten Herkommen nach der gemeiner Bugerschaft anliegende sachen zu praesentiren schuldig ist, dem Magistrat vorzutragen (StaD A 9/43 = 1615). Dürener Müller waren verpflichtet, dem Herzog eine Bannmeile wegs um Düren zu dienen (Rentbuch = 1548), auf ihrem Zunfthaus entstandene Streitigkeiten (auch blutige Wunden, ausgenommen Totschlag) durften sie under sich verdragen (Quellen, S. 181 = 1585). Mit Ausnahme der Gewandmacher unterstanden alle Ambachte der Gerichtsbarkeit des Magistrats (ebda., S. 491 = 1513); 14 Geschworene des Wollamtes (die als Obermeister zwei Schöffen wählen) pflegen die (zum Verkauf kommenden) doecher zu wrogen (= Gewerbepolizei, auch Gewichtskontrolle) (ebda., S. 23 = 1592), 1/3 der anfallenden Brüchten und Appellation an den Herzog (Rentbuch = 1548)
1615 hatten die Dürenerer Ambachte 491 genannte Mitglieder, davon Schmiede 54 (davon elf in der Beikur), Gewandmacher 45 (ohne Beikur), Brauer 110 (zwölf), Bäcker 83 (54), Schuhmacher 52 (sieben), Schneider 90 (30), Holzamt 57 (32); hierbei wahrscheinlich auch außerstädtische Zunftmitglieder (StaD A 9/43 und A 3/16; vgl. auch V 4 Gewerbe)
Schmiedeambacht
1549 erlassen Bürgermeister, Schöffen, Rat und Siebender neue Ordnung der Kannengießer (Quellen, S. 133 f), desgleichen
1577 für Goldschmiede (von auswärtigen Waren dürfen ungeprüft nur die aus Köln, Nürnberg, Augsburg und Straßburg in Düren verkauft werden) (ebda., S. 159 ff), desgleichen
1582 für Schmiede (ebda., S. 172 ff) (1601 ergänzt) (ebda., S. 176 f), desgleichen
1585 für Müller (ebda., S. 177 ff)
Wollamt
1387 bitten meistere und knapen des voelreambachts (Tuchwalker) die Werckmeistere und gesworen des Wullenambachts um Annahme ihrer Ordnung für straffällig gewordene (und durch das Wollamt zu verurteilende) Ambachtsgenossen (mit Besiegelung durch das Wollamt) (UB Düren I,1 nr 169)
(1400) erlassen Meister und Geschworene des Wollamtes eine neue Gewerbeordnung für Tuchherstellung (ebda. 200)
1402 14 Geschworene des Wollamtes in der landesherrlichen Ordnung (III 6)
1479 Gewandhaus auf dem Altenteich (II 5)
1618 erlässt der Magistrat auf Bitte des Wollamtes eine Ordnung für die Tuchhalle (Quellen, S. 243 ff)
1775 Auszug einer Ordnung der Gewandzunft (ebda., S. 393)
Brauer
1545 erneuern Bürgermeister, Schöffen und Rat Ordnung der Bierbrauer (ebda., S. 124 ff), desgleichen 1577 (ebda., S. 155 f), 1598 (ebda., S. 204 ff) und 1605 (ebda., S. 220)
1619 erlässt der Magistrat auf Bitte des Brauerambachts eine Hopfenordnung (ebda., S. 250 ff)
1770 genehmigt Pfalzgraf Carl Theodor die ihm vom Magistrat vorgelegte Zunftordnung der Fassbinderbruderschaft (ebda., S. 389 ff)
Bäcker
1544 erneuern Bürgermeister, Schöffen und Rat Ordnung des Bäckerambachts (ebda., S. 117 ff), desgl. 1582 (ebda., S. 170 ff) und 1599 (ebda., S. 208 f); desgleichen
1544
für die (1543 durch den Herzog von Jülich als erste der sieben Ambachte verordneten) Krämerbruderschaft (ebda., S. 121 ff), 1558 erstmals Bruderschaft St. Michael und St. Peter, nämlich kaufluit und kremer, als Beikur genannt (ebda., S. 10)
(1735) Ordnung der Kaufherrn- und Krämergesellschaft (ebda., S. 337 ff), wer Krämerambacht erworben hat, kann mit allen Kaufmannswaren handeln, ausgenommen was zum Gewand und Weinzapfen gehört
Schneider für die (1543 durch Herzog von Jülich als erste der sieben Ambachte Schneider- und Tuchschererambachts (ebda., S. 126 ff)
(1550) legen zehn Meister der Hutmacherzunft dem Magistrat einen Entwurf einer Ordnung vor, die aber nicht angenommen worden ist, ebenso 1558 (ebda., S. 134 ff), erst 1601 genehmigt (ebda., S. 217 ff)
(1600) genehmigt der Magistrat die Ordnung des Kürschnerambachts (ebda., S. 215 ff)
1769 Ordnung der Schneiderzunft (ebda., S. 384 ff)
Schuhmacher
1498 vereinbaren meister und gesellschaft des Fleischhauerambachts mit Bürgermeister, Schöffen und Rat eine Fleischhauerordnung (ebda., S. 98 ff), 1572 erneuert (ebda., S. 148 ff)
1544 erneuern Bürgermeister, Schöffen und Rat Ordnung des Schuhmacherambachts, dem Lederreider, Fleischhauer und Löhrer zugeordnet sind (ebda., S. 119 ff), Erneuerung 1574, 1590, 1708 und 1770 (ebda., S. 151 f, 193 ff, 307 und 312)
Holzamt
1544 erneuern Bürgermeister, Schöffen und Rat Ordnung des Holzambachts (ebda., S. 124), desgleichen 1749 und 1769 (ebda., S. 352 ff und 386 ff)
1588 erneuern dieselben die nach 1543 eingegangene Bernhardsbruderschaft der Pliesterer und bestätigen die (bereits 1558 genannte) Zugehörigkeit zum Holzamt (ebda., S. 187 ff), 1618 erneuert (ebda., S. 248)
Gaffelgesellschaft der Schwertzunft
war keine Zunft, sondern von 1553 bis 1685 genannte Vereinigung reicher Bürger, die auf dem zum Schwert genannten Rathaus (daher der Name) Festlichkeiten abhielt und dort wie von alters iren vastelabendt Montag und den folgenden Dingstag veranstaltete, wozu auch die Geistlichkeit und der Adel der Umgegend geladen wurde (StaD A 11/78 = 1581; Quellen, S. 114 ff und Materialien, S. 141 f)
3. 7 Bruderschaften
1387 Barbarabruderschaft der Tuchmacher (UB Düren I, 1 nr 169)
1392 Heilig-Kreuz-Bruderschaft (StaD Arch Schoeller-Prym 2)
1433 Joestbruderschaft der Schneider (LAV NRW R Düren, Karmeliter 94 und Quellen, S. 131)
1440 Heilig-Blut-Bruderschaft (StaD Arch Schoeller-Prym 4)
1498 Nikolausbruderschaft der Fleischhauer (Quellen, S. 99)
1509 Annabruderschaft (Materialien, S. 281)
1514 Michaels- und Petrusbruderschaft der Kaufleute und Krämer (StaD 33)
1536 Laurentiusbruderschaft der Weinwirte (Quellen, S. 109 und 111)
1537 Josefsbruderschaft (Rentbuch, nr 32)
1544 Sakraments- und Hubertusbruderschaft des Holzamtes (Quellen, S. 124)
1545 Quirinus-, Wilhelms-, Catharina- (der Zimmerleute) und Bernhardsbruderschaft der Pliesterer (ebda., S. 52)
1571 Sebastianus- (III 8) und Jakobusbruderschaft (Schoop, Ewaldus-Schützengilde, S. 9)
(1600) Matthiasbruderschaft der Kürschner (Quellen, S. 215)
1632 Erzbruderschaft der Heiligen Rochus und Sebastianus in der Franziskanerkirche gegründet (Zeittafel, S. 44)
3. 8 Wehrwesen (Schützen)
1441 ersucht der Herzog von Jülich den Magistrat, ihm fünf oder sechs guder schutzen mit Armbürsten 20 voesse zur Gefangenenbewachung nach Monschau zu schicken (LAV NRW R JB I 1015) (in diesem Jahr auch erstmals der Sebastianusaltar genannt, IV 2) = wahrscheinlich Sebastianus-Bogenschützen (s. u. zu 1551)
1492 Anstellung eines städtischen Büchsenmeisters durch Vermittlung des Herzogs von Jülich (LAV NRW R JB 11015)
1511 befiehlt derselbe dem Dürener Schultheiß, aus Aachen kommende Kaufmannsgüter mit 300 wohlgerüsteten Mann zu Fuß aus Stadt und Amt (III 9) Düren bis Köln zu geleiten (Aus Aachens Vorzeit 17, 1904, S. 104)
1543 erhält der Dürener Schützenmeister landesherrlichen Befehl, mit den Schützen am Macherdach (= Aschermittwoch) die Straßen zwischen Düren, Aachen und Köln uff den Marcktdaich zu hüten (LAV NRW R JB III R Düren 4)
1551 erlassen meistere und gemeine geselschaft senct Sebastianus schützen mit Billigung des Magistrats Baigen schutzen Ordnung, wie sie die vor langes im Gebrauch gehabt, aufs neue (Schoop, Ewaldus-Schützengilde, S. 96), 1610 letztes Vogelschießen der Gesellschaft (ebda., S. 13 ff), durch
1561 erstmals (in einem Vertragsverhältnis mit dem Magistrat) genannte Büchsenschützen abgelöst = Ewaldus-Schützengilde mit ursprünglich monatlichen Schießübungen, dem erstmals 1569 sogenannten Hosenschießen; keine Bruderschaft (insgesamt ebda. S. 24 ff); 1677 Tabula (= Ordnung) dero Schützen St. Ewaldi (ebda., S. 98 ff)
(1580) 329 genannte Mitglieder des Brauer-, Holz-, Schmiede- und Krämerambaches sind mit Rüstung, Hellebarden, Spießen und insbesondere mit Rohren bewaffnet (Quellen, S. 484 ff)
(1584) Wachtordnung (ebda., S. 15 ff)
1588 Vorschläge von Siebender und Ambachtsmeister an den Magistrat zur Verbesserung der vorgenannten Wachtordnung, u. a. sollen auf jeder Leufen (Zunfthäuser) fuerer oder oherhauptmann bestellt werden, denen die Bürger wie vor alters nach tirmten (innerstädtische Stadtbezirke, II 2) geordnet folgen sollen (ebda., S. 187 und 198 ff = 1596)
1600 haben sich diesieben Gaffeln (III 7 Zünfte) zu Ehren Pfalzgraf Wolfgang Wilhelms in die Musterung begeben und denselben im Ausziehen (aus der Stadt) vergeleiten geholfen (ZAGV 33, 1911, S. 266)
1609 städtische Wachtordnung (Quellen, S. 31 ff), desgleichen 1707, (1710), 1718, 1742 und 1782 (ebda., S. 45 ff, 314, 318 f, 47 ff und 54 ff)
1665 Magistrat stellt städtischen Bürgerwachtmeister ein; Pflichten: jeden Morgen Schlüssel der Stadttore beim Bürgermeister abholen, Toröffnung überwachen, Schlüssel zurückbringen, Visitation der Wache und Prüfung der Gewehre (StaD 317)
1835 Bürgerschützenverein gegründet, 1862 mit der Ewaldus-Schützengemeinde vereinigt (Zeittafel, S. 85)
1848 beschließt der Stadtrat die Aufstellung einer Bürgersicherheitswache bzw. Gründung eines Bürgerschutz-Vereines mit nach fünf ehemaligen Stadttoren benannten Kompagnien (ebda., S. 74), 1849 wieder aufgelöst (ebda., S. 77; vgl. insges. auch Meyer)
1936 Zusammenschluss der Dürener Schützengesellschaften (mit Ausnahme der Bonifatius-Schützengesellschaft) zur Vereinigten Ewaldus-Schützengilde 1560 (Zeittafel, S. 170)
3. 9 Stellung im Territorium
748–779 war der an der Aachen-Frankfurter-Heerstraße gelegene Königshof bzw. die Pfalz mehrfach Tagungsstätte für Gerichts-, Kirchen- und Reichsversammlungen (placitum, synodus, conventus Francorum bzw. generalis, Mai campus) (UB Düren I, 1 nr l–12). Königshof mit grund- und gerichtsherrschaftlicher Oberhoffunktion (III 1 Grund- und Gerichtsherrschaft), zudem Verwaltungsmittelpunkt eines zugehörigen Forstbezirkes (Kaspers, S. 97 ff; II 2)
761 in pago Riguerinse (UB Düren I, 1 nr 3), 941 in comitatu Sunderscas (ebda. 18; vgl. hierzu Kaspers, S. 75 ff), 1057 in pago Rurgovve (UB Düren I, 1 nr 22)
Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts Kellnerei und Amtssitz der Herzöge von Jülich (III l Amtsträger) sowie (seit 1381) mehrfach Tagungsort jülicher Landtage (Schoope, Stadt Düren, S. 54 und v. Below I und II Register). Seit 1469 hinter Jülich zweite der vier jülicher Hauptstädte (v. Below I, S. 19 Anm. 17) (aber schon 1457 Jülich und Düren als die zwei heufde des lands von Jülich genannt; UB Düren I, 2 nr 338)
1447 gehörten zum Amt Düren die Gerichte Merzenich, Arnoldsweiler, Lendersdorf und Derichsweiler (UB Düren I, nr 302 = Amtsrechnung); von Schoop (Quellen, S. 35) angenommene „hofrechtliche Abhängigkeit" (?) dieser seit dem 16. Jahrhundert sogenannten vier Gerichte um Düren vom Königshof nicht erkennbar, Appellation dieser Gerichte jedenfalls schon 1548 nach Jülich (Rentbuch), 1551 kamen die vier Gerichte zum Amt Nörvenich (Quellen, S. 423). 1789 bestand das Amt Düren aus Stadt, Distelrath, Seigersdorf, Altenburg, Daubenrath, Niederkrauthausen und Viehhof (nach Fabricius; vgl. auch Tafel 4, Karte Ploennies)
1794 Munizipalität Düren im Kanton Düren (DGbl 6, 1956, S. 75 ff)
1797 wird Düren Sitz einer neu gebildeten Regierung für die Gebiete des ehemaligen Herzogtums Jülich und eines Obergerichtes (Zeittafel, S. 60)
1798 Mairie Düren im Kanton Düren im Arrondissement Aachen im Roer-DepartementRoer-Departement (ebda.)
1816 wird Düren Vorort des gleichnamigen Kreises im Regierungsbezirk Aachen mit Hauptsteueramt bis 1825 und Bergamt bis 1861 (Zeittafel, S. 64 und 84); der 1972 um den bisherigen Kreis Jülich vergrößerte Kreis Düren liegt seit 1973 im Regiergungsbezirk Köln (Heimatjahrbuch, Bd. 1973, S. 7 ff)
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Flink, Klaus, Rheinischer Städteatlas Düren. Teil 3: Herrschaft und Gemeinde, in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Orte-und-Raeume/rheinischer-staedteatlas-dueren.-teil-3-herrschaft-und-gemeinde/DE-2086/lido/5ddd28d18551c5.68021916 (abgerufen am 09.11.2024)